Scheidung ohne Anwalt

Scheidung ohne Anwalt

Eine Scheidung ohne Anwalt – geht das in Deutschland? Viele denken, dass eine Scheidung teuer ist. Gerichtskosten und Anwaltskosten entstehen. Wer Fragen zu den Scheidungskosten hat, kann unverbindlich die Scheidungskosten berechnen lassen. Ein Kostenfaktor ist z.B. das Anwaltshonorar. Das Anwaltshonorar ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) so geregelt, dass dem Rechtsanwalt nur wenig Ermessensspielraum in der Honorargestaltung bleibt. Wer sich scheiden lassen will überlegt gleichwohl, ob und wie er Kosten bei der Scheidung sparen kann, indem er auf einen oder zwei Anwälte verzichtet?

Dass bei einer Scheidung Kosten entstehen, versteht sich von selbst. Ganz gleich, ob Sie sich im Streit von ihrem Ehepartner scheiden lassen oder sich einvernehmlich scheiden lassen, um die Gerichtskosten kommen Sie bei einer Scheidung nicht herum.  Aber gilt das auch für die Anwaltskosten?

So können Sie sich kostengünstig scheiden lassen. Ich erstelle Ihnen unverbindlich einen Kostenvoranschlag für die Scheidung.

 Scheidung ohne Anwalt möglich?

Es gibt nicht viele Menschen, die gern zum Anwalt gehen. Die meisten Menschen wollen sich den Gang zum Anwalt sparen. So stellt sich für Scheidungswillige auch oft die Frage, ob nicht die Scheidung ganz ohne Anwalt möglich ist? Nein lautet die Antwort. In Deutschland ist eine „Scheidung ohne Anwalt“ nicht möglich. Mindestens ein Anwalt muss immer bei der Scheidung tätig werden. Das sieht der deutsche Gesetzgeber so vor und hat sich dabei auch etwas gedacht:

Für die Eheleute ist eine Scheidung ein besonderer Einschnitt im Leben. Das Leben verändert sich fast komplett. Das gilt in rechtlicher Hinsicht aber auch in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Der Gesetzgeber möchte durch den Anwaltszwang dem Scheidungswilligen einen gewissen Schutz bieten und sicherstellen, dass er weiß, was er tut. Eine Scheidung ohne Anwalt ist also nicht möglich (vgl. § 114 FamG).

 § 114 FamG sieht Anwaltszwang bei Scheidung vor

Der Anwaltszwang bei der Scheidung geht aus § 114 Abs. 1 FamG hervor. Lesen Sie im folgenden einen Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
(1)

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2)

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3)

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4)

Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.

im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

2.

in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,

3.

für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,

4.

für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,

5.

im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,

6.

in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie

7.

für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5)

Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

 Scheidung nur vor Gericht

In Deutschland ist die Ehescheidung nur vor dem Familiengericht möglich. In Frankreich ist zum 1.1.2017 ein Gesetz in Kraft getreten (Gesetz Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016), dass die einvernehmliche Scheidung vor dem Notar ermöglicht. Ideen in diese Richtig gibt es auch in Deutschland. Aber aktuell gilt bis auf weiteres: In Deutschland kann die Ehe nur vor dem Familiengericht geschieden werden. Der Familienrichter scheidet die Ehe per Scheidungsbeschluss (nicht: Scheidungsurteil, wie man es häufig liest).

 Scheidung einreichen ohne Anwalt

Für den Scheidungsantrag vor dem Familiengericht muss sich mindestens ein Ehepartner anwaltlich vertreten lassen. Die Scheidung ganz ohne Anwalt einzureichen, ist in Deutschland nicht möglich. Wohlgemerkt wir sprechen hier vom Scheidungsantrag, der immer von einem Anwalt gestellt werden muss. Will der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen und gibt es ansonsten keinen Streit, dann kann dieser Ehegatte auf einen Anwalt verzichten. In diesem Fall ist für diesen Ehegatten eine Scheidung ohne Anwalt möglich. Wir sprechen in diesem Zusammenhang von der einvernehmlichen Scheidung.

 Anwaltszwang bei der Scheidung

Bei einer Scheidung gibt es also einen sogenannten Anwaltszwang. Der Anwaltszwang gilt allerdings nur für eine Partei. Wenn sich die Eheleute einvernehmlich scheiden lassen wollen, reicht es aus, wenn ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der Anwaltszwang besteht nur für denjenigen Ehepartner, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, wenn er Scheidung lediglich zustimmen will. Besteht zwischen den Eheleuten allerdings Streit über die Scheidungsfolgen (z.B. Streit hinsichtlich Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausrat, Ehewohnung), so besteht der Anwaltszwang für beide Ehepartner.

 Scheidungstermin ohne Anwalt

Bei dem eigentlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht muss sich der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen will auch anwaltlich vertreten lassen. Formal stellt der Anwalt den Scheidungsantrag in dem Scheidungstermin.

 Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt möglich?

Viele Scheidungen in Deutschland erfolgen einvernehmlich. Braucht derjenige, der sich einvernehmlich scheiden lassen will, eigentlich auch einen  Anwalt? Ja, auch eine einverständliche Scheidung ist ohne Anwalt nicht möglich. Bei jeder Ehescheidung gibt es für den Scheidungswilligen, der den Scheidungsantrag stellt, Beratungbedarf. Aber selbst, wenn dies nicht so sein sollte, so ist, auch wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt, gemäß § 114 FamG ein Anwalt erforderlich. Mindestens ein Ehegatte muss sich anwaltlich vertreten lassen.

Der Anwalt reicht dann für diesen den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein und stellt beim Scheidungstermin den Scheidungsantrag.

 Online-Scheidung ohne Anwalt

Eine Online-Scheidung ist ebenfalls nicht ohne Anwalt möglich. Letztlich ist eine Online-Scheidung eine ganz normale Scheidung. Die Online-Scheidung versucht, das Scheidungsverfahren schneller und einfacher auf den Weg zu bringen und zu beschleunigen. Aber auch bei der Online-Scheidung sind mindestens ein Anwalt und das Familiengericht involviert.

 Scheidung mit ein oder zwei Anwälten?

Wie bereits ausgeführt, ist eine Scheidung ohne Anwalt in Deutschland nicht möglich. Es ist allerdings möglich, dass die Eheleute nur die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, wenn sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen. Wichtig zu wissen ist, dass der Anwalt aber nicht beide Eheleute gleichzeitig vertreten kann und darf. Oft ist von einem gemeinsamen Anwalt die Rede. Das ist so aber falsch. Der Anwalt kann nur von einem Ehepartner beauftragt werden und auch nur diesen anwaltlich vertreten.

Bei der einvernehmlichen Scheidung nimmt sich also nur ein Ehepartner einen Anwalt. Dieser reicht dann den Scheidungsantrag bei Gericht an. Der andere Ehepartner braucht der Scheidung dann lediglich zuzustimmen. So können rund die Hälfte der Anwaltskosten eingespart werden.

Der Anwalt ist also offiziell nur der Anwalt des einen Ehegatten, von dem er beauftragt wurde. Dieser Ehegatte ist auch verpflichtet, den Rechtsanwalt zu bezahlen. Die Eheleute können sich aber untereinander einigen, die Kosten des Rechtsanwalts aufzuteilen.

Übrigens: Einige Gerichte in Deutschland reduzieren den Verfahrenswert etwas, wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt.

Fazit: Eine Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich.