Unterhaltsvorschuss – Wenn der Staat bei ausbleibendem Kindesunterhalt einspringt

Unterhaltsvorschuss

Auch nach Trennung und Scheidung sind die Eltern eines gemeinsamen Kindes diesem gegenüber unterhaltspflichtig. Der Elternteil, der getrennt vom Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht durch die Zahlung von Barunterhalt nach. Doch was ist, wenn die Zahlung des Kindesunterhalts ausbleibt. Um die Versorgung des Kindes sicherzustellen, kann der alleinerziehende Elternteil staatlichen Unterhaltsvorschuss für das Kind beantragen.

 Was ist Unterhaltsvorschuss?

Mit dem staatlichen Unterhaltsvorschuss soll finanziellen Notlagen vorgebeugt werden, in die alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihren Kindern geraten können, wenn der unterhaltspflichtige andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht bezahlt. Denn mit der Trennung vom Partner und dem Auszug aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung trifft den alleinerziehenden Elternteil eine enorme finanzielle Belastung. Es muss plötzlich ein eigener Haushalt aufgebaut und geführt und die Lebenshaltungskosten für sich selbst und die Kinder aufgebracht werden. Dies ist besonders schwer, wenn die eigene Erwerbstätigkeit während der Ehe zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben oder reduziert worden war. Wenn dann der unterhaltspflichtige Ex-Partner auch noch seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, kann es finanziell schnell eng werden.

Zur Erinnerung: Zwecks Sicherung des Kindeswohls unterliegen unterhaltspflichtige Eltern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Sie können nicht einfach ihren Job kündigen, wenn sie keine Lust haben, für den Kindesunterhalt zu arbeiten. Andererseits nützt auch die schönste Erwerbsobliegenheit nicht, wenn der unterhaltspflichtige Vater oder die Mutter einfach keinen Job findet.

Die Not ist also groß, wenn der alleinerziehende Elternteil nun keinen Kindesunterhalt von dem anderen Elternteil bekommt. Die Gründe, die zu der Säumigkeit mit dem Kindesunterhalt führen, sind dabei erst einmal zweitrangig. Wichtig ist, dass die Versorgung des Kindes sichergestellt wird.

Dazu dient der staatliche Unterhaltsvorschuss, der bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden kann.

 Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der Kreis der Kinder, die Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wurde mit einer zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrefom deutlich erweitert. Die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss regelt das UhVorschG (Unterhaltsvorschussgesetz = Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen). Gemäß § 1 UhVorschG haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (also bis einschließlich 17 Jahre), die in Deutschland bei einem ledigen, verwitweten, geschiedenen oder von dem Ehepartner dauernd getrennt lebenden Elternteil leben und keinen bzw. keinen regelmäßigen Kindesunterhalt in Höhe zumindest des gesetzlichen Mindestunterhalts von dem anderen Elternteil erhalten, Anspruch auf Zahlung des staatlichen Unterhaltsvorschusses.

 Anspruch bei ausbleibendem Mindestunterhalt

Der gesetzliche Mindestunterhalt liegt bei Abzug des halben Kindergeldes seit dem 01. Juli 2017 für Kinder bis zu 5 Jahren bei 246 Euro pro Kind, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren bei 297 Euro, und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren bei 364 Euro pro Kind.

 Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss bei Kindern ab 12 Jahren

Während bis zur Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes nur Kinder bis zum 12. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hatten, kann seit dem 1. Juli 2017 auch für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Allerdings ist dies nur unter der gegenüber jüngeren Kindern einschränkenden Voraussetzung möglich, dass das betroffene Kind nicht ALG II (Hartz IV) bezieht oder der alleinerziehende Elternteil, bei dem es lebt und der selbst ALG II erhält, monatlich ein Einkommen von mehr als 600 Euro hat.

Seit der jüngsten Gesetzesreform ist die Zahlung des Unterhaltsvorschusses zudem nicht mehr auf eine Gesamtdauer von 6 Jahren beschränkt. Die frühere Höchstbezugsdauer wurde aufgehoben.

 Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss beträgt derzeit für Kinder bis zu 5 Jahren 150 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 201 Euro sowie für Kinder zwischen 12 und einschließlich 17 Jahren 268 Euro.

 Wie kann der Unterhaltsvorschuss beantragt werden?

Der Unterhaltsvorschuss muss von dem alleinerziehenden Elternteil, bei dem das betroffene Kind lebt, schriftlich bei dem für den eigenen Wohnort zuständigen Jugendamt beantragt werden. Wenn der beantragte Unterhaltsvorschuss gewährt wird, so wird er monatlich im Voraus an den alleinerziehenden Elternteil ausgezahlt.

 Rückzahlungsanspruch des Landes gegen unterhaltspflichtigen Elternteil

Mit der Gewährung des Unterhaltsvorschusses wird alleinerziehenden Eltern und ihren Kinder aus der gröbsten Not herausgeholfen und eventuelle Finanzierungslücken geschlossen, wenn der Kindesunterhalt ausbliebt. Diese Entlastung soll aber nicht dem unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zugutekommen. Dieser bleibt unterhaltspflichtig. Gemäß § 7 UhVorschG geht der Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die Zeit, in dem es den Unterhaltsvorschuss erhält, auf das Land, das den Vorschuss auszahlt, über. Das Land kann den von ihm ausgezahlten Unterhaltsvorschuss also von dem unterhaltspflichtigen Elternteil zurückverlangen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs hat das Land einen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gegen diesen Elternteil, und kann sowohl den Auskunfts- als auch den Rückzahlungsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen.