Gesetzestext
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
- (1)
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
- (2)
Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Gerichtsentscheidungen zu § 1408 BGB:
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2018, Az. XII ZB 20/17
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit von Ausweisung bedrohtem Ausländer - Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2008, Az. XII ZR 185/05
Ehegatte kann durch Ehevertrag wirksam auf Verzicht der Fortführung des Ehenamens im Scheidungsfall verpflichtet werden
Weitere Informationen
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- Der Ehevertrag (Hintergrundtext)