Zusammenleben des Ehemanns mit neuer Partnerin stellt keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB dar – OLG Köln, Az. 14 WF 228/91

InhaltsverzeichnisZusammenleben des Ehemanns mit neuer Partnerin stellt keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB dar – OLG Köln, Az. 14 WF 228/91

Wer sich scheiden lassen möchte, muss grundsätzlich mindestens ein Jahr von seinem Ehepartner in Trennung leben (Trennungsjahr). Liegt eine unzmutbare Härte (Härtefall) vor, ist auch eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich. Hat der Ehemann eine neue Partnerin, so ist dies für sich allein noch kein Grund für eine solche Blitzscheidung, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 28.11.1991, Aktenzeichen 14 WF 228/91, zeigt:

Orientierungssatz von scheidung.services zu OLG Köln, Az. 14 WF 228/91:

Zusammenleben des Ehemanns mit neuer Partnerin stellt keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB dar, die eine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs begründet.

 Zuwendung des Ehegatten zu neuem Partner stellt keine unzumutbare Härte dar

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Ehefrau im Jahr 1991 die Scheidung von ihrem Mann noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs. Hintergrund dessen war, dass ihr Ehemann sich einer anderen Partnerin zugewandt hat und mit dieser gemeinsam wohnte. Zur Durchführung des Scheidungsverfahrens beantragte sie Prozesskostenhilfe. Diese wurde ihr vom Amtsgericht Euskirchen mit der Begründung verweigert, dass eine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs unzulässig sei. Eine unzumutbare Härte, die eine sofortige Scheidung rechtfertige habe nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.

 Keine Ehescheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Zwar könne nach § 1565 Abs. 2 BGB die Ehe noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

 Zusammenleben des Ehemanns mit neuer Partnerin begründet keine unzumutbare Härte

Das Zusammenleben des Ehemanns mit einer neuen Partnerin rechtfertige zwar die Annahme, so das Oberlandesgericht, die Ehe für gescheitert zu halten. Daraus folgen aber nicht zugleich außergewöhnliche Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte. Die Zuwendung eines Ehegatten zu einem anderen Partner sei Zerrüttungsgrund und als solcher nicht zugleich Ausnahmetatbestand mit Unzumutbarkeitsfolgen für den anderen Ehegatten.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.11.1991 – 14 WF 228/91 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1565 Abs. 2 BGB
(FamRZ 1992, 319)