Berliner Testament wird durch Scheidung unwirksam

Berliner Testament Scheidung

Was passiert mit dem Berliner Testament bei der Scheidung? Oft haben Ehepaare oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende ein gemeinsames Testament errichtet. Das kann z.B. ein „Berliner Testament“ sein. In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Die gemeinschaftlichen Kinder erben dann erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten / Lebenspartner als sogenannte Schlusserben.

 Mit der Scheidung wird ein Berliner Testament grundsätzlich unwirksam

Mit der Scheidung wird ein Berliner Testament grundsätzlich unwirksam (es kann allerdings Ausnahmen geben!). Nun kann der Tod eines Ehegatten / Lebenspartners aber auch vor der Scheidung eintreten. Wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits der Scheidungsantrag gestellt worden ist und die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen, kann das Berliner Testament auch vor der rechtskräftigen Scheidung unwirksam werden.

 Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zum Berliner Testament

Das Oberlandesgericht Oldenburg (3 W 71/18) hatte einen derartigen Fall zu entscheiden, das auf kostenlose-urteile.de nachgelesen werden kann. In dem Fall hatten Eheleute 2012 ein Berliner Testament errichtet. Bereits ein Jahr später im Anfang April 2013 trennten sich die Eheleute und lebten seitdem räumlich getrennt. Der Ehemann erstellte am 1. Juli 2013 ein neues Testament, in welchem er die gemeinsame Adoptivtochter zur Alleinerbin einsetzte. Explizit stellte der Mann in seinem Testament auch fest, dass die Ehefrau nichts mehr erben soll wegen „erwiesener Bösartigkeit“.

 Tod des Ehemanns vor rechtskräftiger Scheidung

Die Ehefrau reichte im Januar 2015 die Scheidung ein. Der Ehemann stimmte der Scheidung in einem Gerichtstermin am 28. April 2016 auch zu. Allerdings einigten sich die Eheleute darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und in einem Mediationsverfahren nochmal zu prüfen, ob sie ihre Ehe nicht doch fortführen könnten. Der Ehemann starb am 9. Februar 2018. Nunmehr stritten die Noch-Ehefrau und die Adoptivtochter um das Erbe.

 Testament ist unwirksam – die Ehe ist gemäß § 1566 Abs. 2 BGB gescheitert

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass auch in diesem Fall das Berliner Testament unwirksam ist. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen, erläuterte das Gericht. Vielmehr müsse klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben sollte, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt gelebt hatten. Gemäß der gesetzlichen Vermutung in § 1566 Abs. 2 BGB gelte eine Ehe in einem solchen Fall als gescheitert.