Was passiert beim Scheidungstermin?

Scheidungstermin beim Familiengericht

Der Scheidungstermin findet vor dem zuständigen Familiengericht statt. Man spricht auch von mündlicher Verhandlung.

Schnell-Übersicht: Ablauf Scheidungstermin

  • Die Ehegatten erhalten eine förmliche Ladung zum Scheidungstermin
  • Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen
  • Im Scheidungstermin stellt der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag, die Ehe zu scheiden
  • Dann erfolgt die Anhörung der Eheleute: Der Scheidungsrichter befragt die Ehegatten, seit wann sie getrennt leben, ob sie ihre Ehe für zerrüttet halten und ob sie geschieden werden möchten
  • Im Scheidungstermin werden außerdem die Einigungen über Folgesachen (Versorgungsausgleich, Aufteilung des Hausrats etc.) protokolliert und beschlossen
  • Danach verkündet der Richter den Scheidungsbeschluss

 Der Scheidungstermin – Ablauf im Detail

Es reicht nicht aus, nur seinen Anwalt zu der Scheidungsverhandlung zu schicken. Wer sich scheiden lassen möchte, muss persönlich in der mündlichen Verhandlung erscheinen.Vor dem Scheidungstermin braucht man keine Angst zu haben. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird der Scheidungsrichter nur noch einmal persönlich von den Ehegatten hören wollen, dass sie sich wirklich scheiden lassen wollen und in allen Punkten einig sind. Die Anhörung durch den Richter findet in einer sehr sachlichen Weise statt.

 Förmliche Ladung zum Scheidungstermin

Beide Ehegatten werden zum Scheidungstermin förmlich geladen. In der förmlichen Ladung ordnet das Scheidungsgericht auch das persönliche Erscheinen der Parteien an.

 Was passiert im Scheidungstermin?

Der Scheidungstermin ist die mündliche Verhandlung der Scheidung vor dem Familiengericht. Aus dem Fernsehen kennen Sie bestimmt Gerichtsverhandlungen. Da sitzen im Zuschauerraum viele Zuhörer. Der Termin vor dem Scheidungsgericht verläuft ganz anders.

 Scheidungstermin ohne Öffentlichkeit

Anders als in den Fernsehverhandlungen ist die Öffentlichkeit beim Scheidungstermin nicht zugelassen. Ihre Scheidung ist reine Familiensache und findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es sind also nur der Richter, Sie und Ihr Partner sowie Ihr Anwalt und wenn Ihr Partner auch einen Anwalt hat, dessen Anwalt im Gerichtssaal anwesend. Neben dem Richter kann noch ein Protokollführer anwesend sein. Oftmals protokolliert der Richter aber selbst, so dass Sie wirklich unter sich sind.
Zu Beginn der Verhandlung werden die Personalien geprüft bzw. aufgenommen. Dazu sollten Sie einen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

 Im Scheidungstermin wird der Scheidungsantrag gestellt

Sind alle Formalitäten geklärt, dann stellt Ihr Rechtsanwalt noch einmal den Antrag, die Ehe zu scheiden. Sie werden daher im Prozess auch als Antragsteller bezeichnet und Ihr Partner als Antragsgegner. Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, dann hat Ihr Partner wahrscheinlich keinen eigenen Anwalt. Ist auch ihr Partner anwaltlich vertreten, so wird auch dieser einen Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen.

Übrigens: Unsere Kanzlei vertritt Sie auch beim Scheidungstermin vor Ihrem Familiengericht. Es fallen für Sie keine zusätzlichen Gebühren an, wie Fahrt- oder Übernachtungskosten oder Abwesenheitsgelder. Dadurch, dass sich unsere Kanzlei nicht am Gerichtsort befindet, entstehen Ihnen also keine Mehrkosten bei Ihrer Scheidung.

Nach Stellung der Anträge wird der Richter die Beteiligten (Sie und Ihren Partner) anhören. In der Anhörung wird der Richter u.a. folgende Fragen klären wollen:

  • Zeitpunkt der Eheschließung
  • Zeitpunkt der Trennung. Wann fand z.B. der Auszug eines Ehepartners aus der Wohnung statt?
  • Ist die Ehe gescheitert? Kann die Ehe fortgeführt werden?
  • Soll die Ehe geschieden werden?

Mit den vorgenannten Fragen überprüft der Richter, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (§ 1565 BGB). Voraussetzung für die Scheidung ist, dass Sie und Ihr Partner seit mindestens einem Jahr in Trennung leben (Trennungsjahr). Wenn Ihr Partner dies bestätigt und der Scheidung zustimmt, liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor.
Der Richter wird, sofern Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, noch fragen, ob der Umgang einvernehmlich geregelt ist und es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleiben soll. Wenn Sie dies bejahen, dann wird Sie der Richter noch informieren, dass Sie sich an das Jugendamt wenden können, wenn es zukünftig zu Problemen mit den Kindern kommen sollte.
Schließlich wird das Gericht noch den Versorgungsaugleich besprechen. Es wird mit Ihnen erörtern, ob die Angaben zu den Rentenanwartschaften richtig sind. Den Versorgungsausgleich führt das Gericht von Amts wegen durch.

Wenn alles besprochen wurde, stellt das Familiengericht die Öffentlichkeit wieder her und verliest den Scheidungsbeschluss, wozu alle an dem Verfahren Beteiligten aufstehen. In dem Beschluss wird das Gericht folgende Entscheidungen treffen:

  • Die Ehe wird geschieden.
  • Der Versorgungsausgleich wird entsprechend des gerichtlichen Entwurfs durchgeführt.
  • Die Kosten der Scheidung werden gegeneinander aufgehoben.

Mit „die Kosten werden gegeneinander aufgehoben“, ist gemeint, dass jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst trägt und von den Gerichtskosten jeder Ehepartner die Hälfte. Hat ein Ehegatte keinen Anwalt, so muss er auch keinen Anwalt bezahlen.

 Die Rechtskraft der Scheidung

Hat der Richter die Scheidung verkündet, so ist diese jedoch noch nicht sofort wirksam (man sagt: rechtskräftig). Die Scheidung wird erst rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel (z.B. die Beschwerde) gegen die Scheidung eingelegt werden können. Die Frist, in der Rechtsmittel gegen die Scheidung eingelegt werden können, beträgt ein Monat nach Zustellung des Beschlusses. Das Familiengericht stellt den schriftlichen Scheidungsbeschluss nämlich erst noch zu und erst mit der Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist von einem Monat zu laufen.
Daher kann es sein, dass eine Scheidung erst 6-8 Wochen nach dem Scheidungstermin rechtskräftig wird. Rechtskräftig geschieden sind Sie also nicht bereits nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses sondern erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist können Sie und Ihr Partner noch gegen die Scheidung vorgehen, sollten Sie sich wieder versöhnen.

 Verzicht auf Rechtsmittel

Sie haben die Möglichkeit im Scheidungstermin nachdem der Richter den Scheidungsbeschluss verlesen hat, zu erklären, dass Sie auf Rechtsmittel verzichten wollen (Rechtsmittelverzicht). Wenn Sie beide den Rechtsmittelverzicht erklären, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Aber Vorsicht: Gleich im Termin auf Rechtsmittel zu verzichten, kann mit Nachteilen verbunden sein. Der Rechtsmittelverzicht muss auch durch den Rechtsanwalt erklärt werden, das heißt, dass beide Ehegatten einen Anwalt haben.

Ob es für Sie sinnvoll ist, bereits im Scheidungstermin die Rechtskraft der Scheidung herbeizuführen, sollten Sie unbedingt gut mit Ihrem Anwalt besprechen.

 Problem: Scheidungstermin vor Ablauf des Trennungsjahrs

Da im Scheidungstermin die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen müssen, sollte der Termin erst nach Ablauf des Trennungsjahrs stattfinden. Probleme treten dann auf, wenn der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag frühzeitig (vor Ablauf des Trennungsjahrs) stellt und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Trennungsjahr noch nicht abglaufen ist (vgl. Amtsgericht Wismar, Beschluss vom 20.06.2017, Az. 3 F 10/17).