Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahrs: Gericht muss bei verfrühtem Scheidungsantrag nicht Scheidungstermin zwecks Erreichens des Trennungsjahrs verlegen – AG Wismar, Az. 3 F 10/17

InhaltsverzeichnisScheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahrs: Gericht muss bei verfrühtem Scheidungsantrag nicht Scheidungstermin zwecks Erreichens des Trennungsjahrs verlegen – AG Wismar, Az. 3 F 10/17

Grundsätzlich kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Verkürzung des Trennungsjahrs möglich. Es reicht aus, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht (Scheidungstermin) seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Wer sich möglichst schnell und ohne Zeitverzögerung scheiden lassen will, reicht daher oft seinen Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahrs beim Scheidungsgericht ein. Ein Problem entsteht, wenn das zuständige Familiengericht nicht ausgelastet ist und den Termin der mündlichen Verhandlung vor Ablauf des Trennungsjahrs festlegt. So geschehen beim Amtsgericht Wismar:

Leitsatz zu AG Wismar, Az. 3 F 10/17:

Es ist verfahrensfehlerhaft, einem wegen Nichtablaufs des Trennungsjahres (möglicherweise) unbegründeten Scheidungsantrag mittels einer – durch die Auslastung des Gerichts nicht gebotenen – Terminsbestimmung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahres absichtsvoll die Begründetheit zu verschaffen.

 Sachverhalt

Im Fall reichte eine Rechtsanwalt im Jahr 2017 einen Scheidungsantrag noch vor Ablauf des Trennungsjahrs beim zuständigen Familiengericht – hier dem Amtsgericht Wismar – ein. Das Familiengericht legte schnell einen Termin für die mündliche Verhandlung der Scheidung – sog. Scheidungstermin – fest. Allerdings wäre an dem vom Scheidungsrichter bestimmten Termin zur Scheidung das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen gewesen und der Scheidungsantrag somit unbegründet gewesen. Deshalb beantragte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Terminsverlegung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahrs.

 Keine Terminsverlegung zwecks Erreichens der zur Scheidung notwendigen Trennungszeit

Das Amtsgericht Wismar wies den Antrag auf Terminsverlegung zurück. Es sei verfahrensfehlerhaft, einem wegen Nichtablaufs des Trennungsjahrs unbegründeten Scheidungsantrag mittels einer – durch die Auslastung des Gerichts nicht gebotenen – Terminsbestimmung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahres absichtsvoll die Begründetheit zu verschaffen, führte das Scheidungsgericht aus. Eine Verlegung des Termins widerspreche der gesetzgeberischen Wertung, nicht gescheiterte Ehen zu erhalten, die nicht § 1565 BGB, sondern in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch der in § 127 Abs. 2 FamFG getroffenen Regelung zu Grunde liege.

AG Wismar, Beschluss vom 20.06.2017 – 3 F 10/17 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlagen: § 1565 Abs. 2 BGB; § 127 Abs. 2 FamFG
(FamRZ 2017, 1698)

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