Scheidungskosten: Was kostet eine Scheidung?

Scheidungskosten

 Anwaltskosten und Gerichtskosten bei der Scheidung klein halten

Die Höhe der Scheidungskosten ist neben anderen Fragen zur Scheidung eine ganz wichtige Frage für die scheidungswilligen Ehegatten. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen gern verständlich und ausführlich erläutern, wie sich die Anwaltskosten und die Gerichtskosten bei der Ehescheidung berechnen und wie teuer eine Scheidung ist und was Sie tun können, um die Kosten der Scheidung gering zu halten.

Kosten der Scheidung berechnen

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 Kosten Scheidung: Was kostet eine Scheidung?

Dass bei einer Scheidung Kosten anfallen, ergibt sich aus der formalen Ausgestaltung des Scheidungsverfahrens.  Bei einer Scheidung entstehen immer Kosten, die sogenannten „Scheidungskosten“. Die Frage nach der Höhe der Kosten einer Scheidung kann nicht pauschal beantwortet werden, weil sie von vielen verschiedenen Faktoren abhängt, die wir Ihnen auf dieser Seite erläutern. Manchmal kann man lesen, dass die Kosten pro Person durchschnittlich zwischen 1500 und 5000 Euro (natürlich auch mehr) betragen können. Eine seriöse Angabe ist dies so nicht und die Spanne hilft Ihnen wahrscheinlich auch nicht wirklich weiter. Letztlich hilft es nur, sich die voraussichtlichen Kosten berechnen zu lassen, indem konkrete Werte zugrunde gelegt werden. Wer nur ein geringes Einkommen hat, kann mögicherweise Verfahrenkostenhilfe für die Scheidung beantragen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist Ihnen dabei gerne behilflich.

 Das kostet eine Scheidung – Schnellüberblick

Der niedrigste mögliche Verfahrenswert ist 3.000 Euro bei Personen, die ein geringes Einkommen haben oder z.B. Hartz IV oder ALG II beziehen. Bei einem Verfahrenswert von 3.000 Euro kostet eine Scheidung mindestens 837,78 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus 216 Euro Gerichtskosten und 621,78 Euro Anwaltskosten zusammen.  Der Verfahrenswert ist die Grundlage für die Scheidungskosten. Er bestimmt die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltskosten.

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 Scheidungskosten berechnen

Im folgenden erläutern wir Ihnen im Detail die Berechnung der Scheidungskosten. Die Kosten der Scheidung bestehen vor allem aus Anwaltskosten und Gerichtskosten. Daneben können aber auch noch Kosten für Sachverständige oder Zeugen entstehen. Um die Scheidungskosten berechnen zu können, muss man den Verfahrenswert der Scheidung ermitteln.

Es ist gar nicht so einfach, den Verfahrenswert zu beziffern, weil er von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Berechnungsgrundlage des Verfahrenswerts ist das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten. Daneben wird der Verfahrenswert aber auch vom Umfang der Scheidung beeinflusst.
Muss das Gericht neben dem eigentlichen Scheidungsantrag auch über den Versorgungsausgleich, die Ehewohnung oder das Umgangsrecht mit den Kindern entscheiden, so erhöht sich hierdurch der Verfahrenswert.

 Niedrigstpreisgarantie für Scheidungskosten

Eine Scheidung ist nicht billig, denn neben den Kosten für den Anwalt und das Gericht bringt eine Scheidung auch weitere Kosten mit sich, zum Beispiel wenn neuer Hausrat angeschafft und eine weitere Wohnung gemietet werden muss. Klar, dass man die Scheidungskosten möglichst niedrig halten möchte.

Wir bieteten Ihnen für Ihre Scheidung daher eine Niedrigstpreisgarantie und garantieren Ihnen, dass wir Ihre Scheidung zum niedrigst möglichen Preis abrechnen.

 Was eine Ehescheidung an Anwaltskosten und Gerichtskosten kostet

Eine kostenlose Scheidung gibt es nicht. Auch wer sich einvernehmlich scheiden lassen möchte, braucht doch mindestens einen Rechtsanwalt und muss für die Scheidung vor dem Familiengericht erscheinen. Damit eine Scheidung nicht wegen finanzieller Mittel scheitert, gibt es die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung. Es lassen sich aber mit der Online-Scheidung in Form der einvernehmlichen Scheidung Kosten sparen.

Hier wird bereits deutlich: bei einer Scheidung entstehen Anwaltskosten und Gerichtskosten – beides zusammen, die Kosten für den Anwalt (oder die Anwälte) und die Kosten für das Gericht sind die Scheidungskosten.

 Berechnung Scheidungskosten

Die Berechnung der Scheidungskosten ist nicht einfach. Wir bieten Ihnen daher die Möglichkeit, die Kosten, die bei der Scheidung entstehen, unverbindlich berechnen zu lassen oder Sie nutzen den Scheidungskostenrechner.

So können Sie sich kostengünstig scheiden lassen. Ich erstelle Ihnen unverbindlich einen Kostenvoranschlag für die Scheidung.

Pauschalbeträge bei der Scheidung gibt es nicht. Wie hoch die Kosten der Scheidung werden, hängt davon ab, wie hoch der Verfahrenswert der Scheidung ist und wie viele Anträge gestellt werden.

Der Verfahrenswert wird oft auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt. Im Verfahren vor den Familiengerichten hat sich unter Juristen allerdings eingebürgert von „Verfahrenswert“ zu sprechen. Der Begriff des „Streitwerts“ wird hingegen für strittige Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit verwendet.

 Anwaltskosten Scheidung

Der Anwalt berechnet für seine Dienstleistung Anwaltsgebühren. Die Höhe der Anwaltsgebühren bei der Scheidung ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Anwalt hat aber auch die Möglichkeit nach Honorarvereinbarung abzurechnen. Dazu muss er aber zuvor mit seinem Mandanten eine gesonderte Honorarvereinbarung abschließen. Tut der Anwalt dies nicht, so muss er nach den vom Gesetz vorgegebenen Rechtsanwaltsgebührensätzen die Scheidung abrechnen.

Bei der Scheidung darf der Anwalt u.a. folgende Gebühren abrechnen: Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Welche Gebühr konkret anfällt, richtet sich wiederum nach dem Stadium der Scheidung. Die Höhe der vorgenannten Gebühren ist unterschiedlich und richtet sich nach dem sogenannten Verfahrenswert.

 Verfahrenswert der Scheidung

Um über die Höhe der Scheidungskosten Auskunft geben zu können, muss daher zunächst der Verfahrenswert der Scheidung ermittelt werden. Der Verfahrenswert der Scheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab.

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 Nettoeinkommen der Ehepartner

Wichtigster Faktor für den Verfahrenswert der Ehescheidung ist das Nettoeinkommen der Ehepartner. Bei der Scheidung wird daher das Gericht die Eheleute fragen, wie viel sie verdienen. Zum Einkommen zählt aber nicht nur das Gehalt, sondern auch Kindergeld und Elterngeld. Nicht als Einkommen zählen hingegen Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt). „Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten anzusetzen“ (§ 43 Abs. 2 FamGKG).

 Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld (gemeint ist das Arbeitslosengeld I) wird bei der Verfahrenswertberechnung als Einkommen berücksichtigt. Wer allerdings ein nur geringes Arbeitslosengeld erhält, kann Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

 Krankengeld

Auch das Krankengeld zählt als Einkommen und muss bei der Streitwertberechnung der Scheidung beachtet werden.

 Elterngeld

Auch das Elterngeld wird bei der Verfahrenswertberechnung berücksichtigt und erhöht das Einkommen.

 Kindergeld

Zum Einkommen zählt auch das Kindergeld. Das Kindergeld erhöht also den Verfahrenswert. Einige Gerichte fragen aber gar nicht nach dem Kindergeld und lassen es außer Betracht.

 Sozialhilfe / Arbeitslosgengeld II (Hartz IV)

Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) werden bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nicht berücksichtigt.

Beispiel 1: Ehegatte A verdient 1000 Euro Nettolohn. Ehegatte B erhält Arbeitslosgengeld II in Höhe von 800 Euro. Das für den Verfahrswert zu berücksichtigende Einkommen der Ehepartner beträgt 1.000 Euro. Die als ALG II gezahlten 800 Euro erhöhen den Verfahrenswert nicht.

Beispiel 2: Beide Ehegatten erhalten Arbeitslosengeld II. Das für den Verfahrenswert zu berücksichtigende Einkommen beträgt dann Null Euro.

 Unterhaltsberechtigte Kinder

Der Verfahrenswert vermindert sich, wenn die Ehegatten unterhaltsberechtigte Kinder haben (egal ob minderjährig oder volljährig). Für jedes Kind wird pauschal ein Betrag von 250,- Euro vom Nettoeinkommen abgezogen. Zwei Kinder mindern den Verfahrenswert also um 500,- Euro. Bei drei unterhaltsberechtigten Kindern sind 750,- Euro vom Verfahrenswert abzuziehen.

 Vermögen der Ehepartner

Neben dem Nettoeinkommen ist auch das Vermögen der Eheleute bei der Bemessung des Verfahrenswerts wichtig. Das Vermögen wird aber nur zu 5% angerechnet. Außerdem hat jeder Ehepartner einen Freibetrag von 15.000,- Euro. Für jedes Kind erhöht sich der Freibetrag noch einmal um 7.500,- Euro. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es in Deutschland auch Familiengerichte gibt, die das Vermögen bei der Verfahrenswertbemessung nicht berücksichtigen. Manche Gerichte fragen noch nicht einmal nach dem Vermögen. Insoweit würde der Verfahrenswert durch das Vermögen auch nicht erhöht.

Beispiel: Ehepaar Schmidt will sich scheiden lassen. Es hat ein Einfamilienhaus, das ca. 400.000 Euro wert ist. Das Haus ist noch mit 150.000 Euro belastet. Das Vermögen des Ehepaars beträgt in diesem Fall also 250.000 Euro. Bei einem Freibetrag von 30.000 Euro (je Ehepartner 15.000 Euro) verbleibt ein Vermögen von 220.000 Euro. Davon sind 5% zu berücksichtigen, also 11.000 Euro. Um diese 11.000 Euro würde sich der Verfahrenswert erhöhen, wenn das Gericht das Vermögen bei der Verfahrenswertberechnung berücksichtigt.

 Verbindlichkeiten

Wenn Sie für einen Ratenkredit Zinsen zahlen und Tilgungen leisten, so berücksichtigen einige Gericht die entsprechenden Beträge als einkommensmindernd.

Allerdings sind Ratenkredite ausgenommen. Wenn es sich um einen Kredit zur Finanzierung von selbstgenutzten Immobilien handelt, so werden diese Kosten nicht in Abzug gebracht. Ist die Immobilie vermietet, dann können die Kreditkosten insoweit  berücksichtigt werden, wie sie die Einnahmen übersteigen.

 Versorgungsausgleich

Fast immer findet bei einer Scheidung auch ein Versorgungsausgleich statt, es sei denn er wurde notariell ausgeschlossen. Findet ein Versorgungsausgleich statt, so erhöhen die Rentenanwartschaften den Verfahrenswert.

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Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens 1.000 Euro oder aber mehr. Der Streitwert richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Anrechte. Jedes Anrecht erhöht den Verfahrenswert um 10% des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten.

Beispiel: Die Ehegatten haben ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 2.500,- Euro. Das dreifache Monatsgehalt beträgt mithin 7.500,- Euro. In unserem Beispiel ist jeder Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, daher sind 2 Anrechte zu berücksichtigen. 2x jeweils 10% des dreifachen Monatsgehalts ergibt 1.500 Euro (3x 2.500 = 7.500 Euro * 10% = 750 Euro * 2 Anrechte = 1.500 Euro). Hat ein Ehegatte noch eine betriebliche Altersvorsorge, sind insgesamt 3 Anrechte zu berücksichtigen. Kommt noch eine weitere Altersvorsorge hinzu, so sind 4 Anrechte zu berücksichtigen. Bei 4 Anrechten würde der Verfahrenswert für die Altersvorsorge hier im Beispiel 3.000 Euro betragen.

 Verfahrenswertbemessung durch das Familiengericht

Letztlich legt das jeweils für die Scheidung zuständige Familiengericht den Verfahrenswert fest. Dabei kann es immer zu Abweichungen kommen. Die obigen Erläuterungen zur Ermittlung des Verfahrenswerts der Scheidung können daher nur als generelle Erklärung verstanden werden.

 Gerichtskosten Scheidung

Auch das Familiengericht berechnet für das Scheidungsverfahren Gebühren. Die Gerichtskosten der Scheidung richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Für die entsprechende Höhe der Gerichtsgebühren ist auch wieder der Verfahrenswert maßgelblich. Bei einer Scheidung entstehen 2 Gerichtsgebühren. Angenommen der Verfahrenswert beträgt 3.000 Euro, so entstehen an Gerichtsgebühren 216,- Euro.

 Scheidung Kosten: Beispiel

Sehen Sie hier beispielhaft die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung bei einem Verfahrenswert von 9.000,- Euro.:

Scheidungskosten bei Verfahrenswert in Höhe von 9.000 Euro

Scheidungskosten bei Verfahrenswert in Höhe von 9.000 Euro

 Scheidungskosten berechnen lassen

Wenn Ihnen jetzt nach diesen Ausführungen der Kopf brummt, dann können wir dies gut verstehen. Gern können Sie von uns kostenlos Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten berechnen lassen. Klicken Sie einfach auf Kosten der Scheidung berechnen.

 Wer zahlt die Scheidungskosten?

Nach den vielen Infos zu den Kosten der Scheidung bleibt noch die Frage: „Wer zahlt die Scheidungskosten?“  Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, dann entstehen als Anwaltskosten für einen Anwalt und die Gerichtskosten. Wenn jeder Ehegatte sich einen Anwalt für die Scheidung nimmt, entstehen die Anwaltskosten zweimal.

 Wer zahlt die Anwaltskosten bei der Scheidung?

Bezüglich der Anwaltskosten gilt, dass derjenige Ehegatte den Anwalt bezahlen muss, der den Anwalt auch beauftragt hat. Kostenschuldner des Rechtsanwalts ist also der Auftraggeber. Für die einvernehmliche Scheidung bedeutet dies, dass derjenige Ehegatte den Anwalt bezahlen muss, der ihn auch mit der Scheidung beauftragt hat. Der andere Ehegatte muss den Anwalt nicht bezahlen. Hat sich jeder Ehegatte einen Anwalt genommen, so muss auch jeder Ehegatte seinen eigenen Anwalt bezahlen.

 Höhere Scheidungskosten für anwaltlich vertretenen Ehegatten

Hat bei der einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Anwalt, so hat dieser Ehegatte erheblich höhere Scheidungskosten als der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner. Er muss die Anwaltskosten allein tragen, während der andere Ehegatte keinerlei Anwaltskosten hat. Der anwaltlich vertretene Ehegatte ist somit kostenrechtlich schlechter gestellt als der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte. Dies ist natürlich ungerecht. Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, sollten Sie daher im Vorfeld der Scheidung eine Vereinbarung über die Anwaltskosten treffen. In dieser Vereinbarung legen die Ehegatten fest, dass jeder anteilig die halben Anwaltskosten trägt. Der Ehegatte, der im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung zunächst vollständig die Anwaltskosten bezahlt hat, kann dann später aufgrund dieser Vereinbarung die hälftigen Anwaltskosten vom Ehepartner erstattet verlangen.

Diese Vereinbarung kann auch dem Gericht mitgeteilt werden, so dass es bei der späteren Kostenverteilung die Vereinbarung berücksichtigen kann. Das Familiengericht ist an diese Vereinbarung zwar nicht gebunden, wird sie in aller Regel der Kostenverteilung seiner Entscheidung aber zugrunde legen, weil dies § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG so vorsieht:

 Wortlaut von § 150 Abs. 4 FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
(1)

(4)

Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5)

 Wer zahlt die Gerichtskosten bei der Scheidung?

Bezüglich der Zahlung der  Gerichtskosten der Scheidung müssen Sie zwei Stadien unterscheiden. Es gibt hier zunächst den Gerichtkostenvorschuss und die spätere Teilung der Gerichtskosten.

 Zahlung der Gerichtskosten bei Scheidung

Wenn der Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht wird, dann fordert das Gericht zunächst Gerichtskosten („Gerichtsgebühren“) an. Dieser Gerichtskostenvorschuss ist so hoch, wie die voraussichtlichen gerichtlichen Scheidungskosten. Den Gerichtskostenvorschuss muss zunächst derjenige Ehegatte bezahlen, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht.

 Teilung der Gerichtskosten

Wenn das Familiengericht die Scheidung ausspricht, dann fällt es in diesem Scheidungsbeschluss auch eine Entscheidung über die Gerichtskosten der Scheidung. Das Familiengericht teilt die Gerichtskosten unter den Ehegatten auf. In dem Scheidungsbeschluss steht dann z.B. „Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“ Diese Rechtsfolge sieht § 150 Abs. 1 FamFG vor.

 Wortlaut von § 150 Abs. 1 FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
(1)

Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2)

Mit „die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben“  legt das Gericht fest, dass von den gerichtlichen Scheidungskosten jeder Ehegatte die Hälfte zu tragen hat und jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Derjenige Ehegatte, der die Gerichtskosten vorausgezahlt hat, kann von dem anderen Ehegatten verlangen, ihm die Hälfte der Kosten zu erstatten.

 Scheidungskosten bei einvernehmlicher Scheidung

Bei der einvernehmlichen Scheidung entstehen geringere Scheidungskosten. Einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass sich nur ein Ehepartner einen Anwalt nimmt und sich anwaltlich bei der Scheidung vertreten lässt. Hierdurch entfallen die Kosten für den zweiten Anwalt. So können bei der Scheidung quasi die halben Anwaltskosten gespart werden. Daher sind die Kosten der einvernehmlichen Scheidung nicht so hoch.

Die einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Ehepartner im Scheidungsverfahren nicht um sogenannte Scheidungsfolgen vor Gericht streiten. Als Scheidungsfolgen werden verschiedene rechtliche Aspekte bezeichnet, die mit der Scheidung zusammenhängen. So muss z.B. geklärt werden, welcher Ehepartner die eheliche Wohnung erhält, wie der Hausrat verteilt wird und wie es hinsichtlich des Sorgerechts bzw. Umgangsrechts der Kinder aussieht. Streiten die Eheleute über diese oder andere Fragen, dann spricht man von einer streitigen Scheidung, die höhere Scheidungskosten verursacht, als die einvernehmliche Scheidung.

Wenn sich die Eheleute also einvernehmlich scheiden lassen und sich nicht um die Scheidungsfolgen streiten, dann entstehen folgende Kosten: Als Gerichtskosten entstehen 2 Gerichtsgebühren und als Anwaltskosten eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine 1,2 Terminsgebühr. Daneben entstehen noch 20,- Euro Auslagenpauschale. Die Höhe der Gebühren hängt wiederum vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner ab. Damit Sie diesbezüglich einen Überblick bekommen, können Sie die folgende Scheidungskosten-Tabelle nutzen.

 Scheidungskosten Tabelle

Aus der Tabelle entnehmen Sie die Anwaltskosten und Gerichtskosten für eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt. In der ersten Spalte sehen Sie den Verfahrenswert der Scheidung. Anhand des Verfahrenswerts können Sie dann die jeweiligen Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren ermitteln. Oben auf dieser Seite haben wir erläutert, wie Sie den Verfahrenswert der Scheidung ermitteln können. Wenn Sie bei der Ermittlung Schwierigkeiten haben sollten, dann können Sie unsere kostenlose Scheidungsgebühren-Anfrage nutzen.

Verfah­rens­wert
bis Euro
Anwalts­kosten
(in Euro)
Gerichts­kosten
(in Euro)
Gesamt
(in Euro)
3000 621,78 216,00 837,78
 4000  773,50  254,00  1027,50
 5000 925,23 292,00 1217,23
6000 1076,95 330,00 1406,95
7000 1228,68 368,00 1596,68
8000 1380,40 406,00 1786,40
9000 1532,13 444,00 1976,13
10000 1683,85 482,00 2165,85
13000 1820,70 534,00 2354,70

Für höhere Verfahrenswerte können Sie die Scheidungsgebühren hier nachfragen.

Lesebeispiel der Scheidungskosten-Tabelle: Beträgt der Verfahrenswert der Scheidung 6.000,- Euro so beträgt das Anwaltshonorar für die Scheidung 1.076,95 Euro. An Gerichtskosten entstehen 330,- Euro, so dass sich insgesamt Scheidungskosten von 1.406,95 Euro ergeben.

 Ermittlung Scheidungskosten mit Scheidungskostenrechner

Im Internet finden Sie verschiedene Scheidungskostenrechner, mit denen Sie die Scheidungskosten ermitteln können (sollen). Wir raten bezüglich der Scheidungsrechner zur Vorsicht. Einige Rechner sind fehlerhaft programmiert oder fragen bestimmte Faktoren, die zur Ermittlung der Scheidungskosten wichtig sind, nicht ab.

 Scheidungskosten und Prozesskostenhilfe

Eine Scheidung soll nicht am Finanziellen scheitern. Daher sieht das Gesetz Prozesskostenhilfe vor. Im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt. Hat ein Ehegatte kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen und möchte sich scheiden lassen, dann kann er Verfahrenskostenhilfe beantragen. Lesen Sie hier mehr über die Verfahrenkostenhilfe im Scheidungsverfahren.