Gerichtskosten bei Scheidung

Gerichtskosten bei Scheidung

Das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht ist kostenpflichtig. Neben den Gebühren für den beauftragten Rechtsanwalt fallen für das Scheidungsverfahren Gerichtskosten an.

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 Die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren

Die Gerichtskosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren  und den gerichtlichen Auslagen zusammen. Die Vorschriften zu den anfallenden Gerichtskosten im Scheidungsverfahren finden sich im Gerichtskostengesetz in Familiensachen (FamGKG). Die Höhe der Kosten richtet sich gemäß § 3 FamGKG nach dem Verfahrenswert. Dieser richtet sich wiederum maßgeblich nach dem Einkommen und den Vermögensverhältnisses der Ehegatten. Ferner richtet sich der Verfahrenswert nach dem Wert der anhängig gemachten Folgesachen. Diese können entweder im Scheidungsverbund, für den einheitliche Gerichtskosten anfallen, oder in separaten Verfahren vor dem Familiengericht, für die jeweils gesondert Gerichtskosten entstehen, geltend gemacht werden. Die Verhandlung von Folgesachen in separaten Verfahren ist gegenüber dem Verfahren im Scheidungsverbund erheblich teurer, da jedes Verfahren einzeln abgerechnet wird.

 Wie hoch ist der Verfahrenswert bei der Gerichtskostenberechnung?

Der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens wird gemäß § 43 FamGKG durch das Familiengericht bestimmt. Er setzt sich in der Regel aus der Summe dreier Nettoeinkommen beider Ehepartner zusammen. Zum Einkommen hinzugezählt werden neben dem monatlichen Arbeitslohn auch einmalige Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung. Steuerrückerstattungen, Kinder- und Elterngeld gehören ebenfalls zum berücksichtigungsfähigen Nettoeinkommen.

Die Vermögensverhältnisse (z.B. Sparguthaben, Aktiendepots, Wert von Immobilieneigentum) können ebenfalls berücksichtigt werden, wobei sich an den Familiengerichten durchgesetzt hat, 5 % des Vermögens der Ehepartner zum Verfahrenswert hinzuzurechnen. Als Mindeststreitwert sind in Ehesachen 3.000 Euro anzusetzen. Der Verfahrenswert darf 1 Million Euro nicht überschreiten.

 Gerichtliche Auslagen

Zu den Gerichtskosten kommen ferner die gerichtlichen Auslagen. Diese sind unter anderem Kopierkosten sowie Kosten für die Überlassung von elektronischen Dokumenten. Zu den Auslagen zählen ferner die Kosten für Zustellungen, Kosten des eventuell erforderlichen Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, sowie die Kosten für etwaig einzusetzende Verfahrensbeistände und Verfahrenspfleger in Kindschaftssachen.

 Gerichtskostenvorschuss

Die Gerichtskosten sind durch den Antragsteller des Scheidungsverfahrens vorab zu bezahlen. Dies gilt unabhängig davon, wer letztlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bevor das Gericht den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss vom Antragsteller erhalten hat, stellt es dem Ehepartner den Scheidungsantrag nicht zu. Ohne die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird das Familiengericht also nicht tätig. Erst mit Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht abschließend über die Höhe des Verfahrenswerts sowie darüber, wer die Kosten des Verfahrens (Anwaltskosten und Gerichtskosten) zu tragen hat. Sofern die Gerichtskosten danach niedriger sind als der bereits bezahlte Gerichtskostenvorschuss, so erhält der Antragsteller, der den Vorschuss bezahlt hat, die Differenz zurück. Liegt der Wert über dem Gerichtskostenvorschuss, so müssen die Ehepartner diese nachzahlen.

Grundsätzlich fallen für das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen im Scheidungsverbund 2 Gerichtsgebühren an.

 Wer muss die Gerichtskosten bezahlen?

Bei der Ehescheidung werden die Gerichtskosten üblicherweise im Wege der Kostenaufhebung zur Hälfte beiden Ehegatten auferlegt. Immerhin bemisst sich die Ehescheidung allein nach der Frage, ob die Ehe gescheitert ist. Dem Scheidungsrecht ist das Verschuldensprinzip fremd. Es wird nicht danach gefragt, weshalb die Ehe gescheitert ist. Allerdings kann in den Folgesachen wie bei der Geltendmachung von Zugewinnausgleich, Zuweisung der Ehewohnung oder der Übertragung des alleinigen Sorgerechts einer der Ehegatten unterliegen, so dass das Gericht die Verfahrenskosten einschließlich der Gerichtskosten dem unterliegenden Ehepartner allein auferlegt bzw. die Kosten entsprechend dem Anteil des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens verteilt.

 Verfahrenskostenhilfe

Wenn der antragstellende Ehepartner, der den Gerichtskostenvorschuss bei Einreichung des Scheidungsantrags bezahlen muss, mittellos ist und deshalb  nicht zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses in der Lage ist, kann Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehen. Diese erhält, wer nach seinen „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann“ (§ 114 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Lesen Sie hier die genauen Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren.