Scheidungsrecht

Das Scheidungsrecht regelt die Beendigung der Ehe durch Scheidung sowie die damit einhergehenden Scheidungsfolgen. Während die Ehescheidung selbst ein formalisiertes Verfahren mit wenig Gestaltungsspielraum ist, werden mit den sehr variablen Scheidungsfolgen die rechtlichen Weichen für die finanzielle Zukunft und das rechtliche Verhältnis zu den gemeinsamen Kindern gestellt.

 Die Beendigung der Ehe durch Scheidung

Die Ehe wird durch das Familiengericht geschieden, wenn sie gescheitert ist. Die Entscheidung über die Einleitung eines Scheidungsverfahrens obliegt allein den Ehepartnern. Wie fast über alle Rechtspositionen im Scheidungsrecht entscheidet das Familiengericht über die Beendigung der Ehe nur auf Antrag eines der Ehepartner.

 Unterhaltsansprüche der Ehepartner

Um finanzielle Notsituationen zu vermeiden, sieht das Scheidungsrecht eine Reihe von Unterhaltsansprüchen der von der Scheidung betroffenen Familienmitglieder vor. Dies sind zunächst die Unterhaltsansprüche der Ehegatten untereinander. Da das Scheitern der Ehe und damit die Scheidung im Regelfall erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich ist, ist der einkommensstärkere Ehepartner unter Umständen zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Der Trennungsunterhalt soll die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens sicherstellen. Voraussetzung dafür ist neben der Bedürftigkeit des Ehepartners, der den Trennungsunterhalt verlangt, die Leistungsfähigkeit des Partners. Trennungsunterhalt an den Ehegatten muss nur bezahlt werden, wenn danach noch ein Einkommen von mindestens 1.200 Euro netto für den unterhaltspflichtigen Partner zur Verfügung steht.

Klärungsbedürftig ist ferner, ob möglicherweise Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht. Anders als der Trennungsunterhalt, der die Absicherung des Partners vorschreibt, so lange die Ehe noch nicht geschieden ist, sieht das Scheidungsrecht für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung für beide Ehepartner das Prinzip der Eigenverantwortung vor. Beide Partner sind nach der Scheidung grundsätzlich dazu verpflichtet, für sich selbst zu sorgen und dazu eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ob von dem betroffenen Ehepartner verlangt werden kann, zu arbeiten, oder ob er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, hängt von den persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehepartner ab.

 Kindesunterhalt

Unabhängig vom Scheidungsrecht besteht die Verpflichtung von Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder. Beide Eltern müssen Kindesunterhalt leisten. Der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, erfüllt seine Unterhaltspflichten durch die tatsächliche Versorgung und Betreuung der Kinder. Der Elternteil, der getrennt von den Kindern lebt, ist zur Zahlung von Kindesunterhalt in Geld verpflichtet.

 Weitere Regelungen des Scheidungsrechts

Das Scheidungsrecht sieht neben Unterhaltszahlungen weitere finanzielle Folgen der Scheidung vor. Dies ist zum einen der gesetzliche Versorgungsausgleich (der Ausgleich der Rentenansprüche der Ehepartner). Anders als die übrigen Rechtspositionen im Scheidungsrecht führt das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, ohne dass es eines expliziten Antrags der Ehepartner bedarf.

Nicht direkt vom Scheidungsrechts umfasst, aber doch klärungsbedürftiger Teil jeder Ehescheidung, bei der die Ehepartner gemeinsame Kinder haben, sind das Sorgerecht für die Kinder sowie deren künftiger Aufenthalt. Die Eltern müssen klären, wie das Sorgerecht künftig gemeinsam ausgeübt werden soll. Oder ob ein Elternteil Anspruch auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts hat. Die Eltern müssen ferner die Umgangsrechte mit den Kindern klären und die Umgangsmodalitäten regeln sowie entscheiden, bei wem die Kinder wohnen.

Wenn die Ehepartner während der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, können sie ferner Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen.

 Scheidungsrecht lässt Ehepartnern weiten Gestaltungsspielraum

Viele der gesetzlichen Regelungen des Scheidungsrechts sind dispositiv. Das heißt, sie können durch eine einvernehmliche Vereinbarung der Ehepartner ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für die finanzielle Vermögensauseinandersetzung. Statt des gesetzlichen Zugewinnausgleichs können die Ehepartner den Zugewinnausgleichsanspruch individuell modifizieren oder ganz ausschließen. Sie können den Versorgungsausgleich ausschließen und den Hausrat einvernehmlich aufteilen. Dazu können sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.

Die einvernehmliche Reglung der Scheidungsfolgen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Das Scheidungsrecht fördert sie und sieht nur für den Fall, dass es zu keiner Einigung kommt und einer der Ehepartner dies beantragt, die gerichtliche Entscheidung über die Scheidungsfolgen vor. Ausgenommen davon ist nur der von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich. Da das Scheidungsverfahren viel Konfliktstoff für die ohnehin sich in einer persönlich schwierigen Situation befindenden Ehepartner bereithält, ermöglicht das Scheidungsrecht Ehepaaren die Vermittlung im Rahmen eines Mediationsverfahrens, das Rechtsanwälte sowie öffentliche Stellen anbieten.

 Anwaltszwang bei Scheidung

In Scheidungssachen herrscht Anwaltszwang. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren müssen sich die Ehepartner deshalb von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser reicht den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht ein und vertritt den antragstellenden Ehepartner im mündlichen Scheidungstermin. Auch der andere Ehepartner als Antragsgegner muss sich von einem Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren vertreten lassen.

Eine Besonderheit gilt bei der einvernehmlichen Scheidung: Stimmt der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen Partners lediglich zu, so kann diese Zustimmung ohne einen eigenen Rechtsanwalt erklärt werden. Im einvernehmlichen Scheidungsverfahren reicht es demnach aus, dass nur der antragstellende Ehepartner durch einen Anwalt vertreten wird.