Die Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

Wenn die Ehe in die Brüche geht, wird das Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung zu einer Belastung. Oftmals ist es dann besser, wenn einer der Ehepartner auszieht. Doch wer soll die Ehewohnung bei Trennung und Scheidung verlassen, und wer kann darin wohnen bleiben? Hat einer der Ehepartner einen Rechtsanspruch auf Auszug des Partners aus der Ehewohnung? Was passiert mit dem Mietvertrag, bei gemeinsamem Wohneigentum, und gibt es eine Kompensationszahlung bei Auszug aus der Ehewohnung?

 Außergerichtliche Vereinbarung der Ehepartner über die Ehewohnung

Wie viele andere Streitpunkte im Zuge der Scheidung können die Ehepartner auch die Frage der Zuweisung der Ehewohnung einvernehmlich regeln. Sie können vereinbaren, wer die Ehewohnung vorübergehend oder dauerhaft bewohnen darf und wer auszieht. Ferner können in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung Kompensationszahlungen für den ausziehenden Ehepartner sowie bei Wohneigentum die Übertragung aller Eigentumsteile auf den in der Ehewohnung verbleibenden Ehepartner geregelt werden.

 Vereinbarung bei Wohneigentum

In einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Ehewohnung können die Ehepartner vielfältige Regelungen treffen: So können sie etwa vereinbaren, dass an den bestehenden Eigentumsverhältnissen nicht gerüttelt wird, zugleich aber regeln, wer das Wohneigentum künftig für sich selbst nutzt und in welcher Höhe dafür Nutzungsentgelt bezahlt wird.

Bei Wohneigentum können die Ehepartner auch die Übertragung aller Miteigentumsanteile auf einen der Ehepartner und den dafür im Gegenzug zu zahlen Kaufpreis für die Miteigentumsanteile vereinbaren. In einem solchen Fall ist an die Darlehensverpflichtungen gegenüber der Bank zu denken, die ebenfalls geregelt werden sollten.

Die Ehepartner können ferner vereinbaren, gemeinsames Wohneigentum zu veräußern und sich den Erlös zu teilen.

Bei Vereinbarungen über Immobilieneigentum ist allerdings stets an die Formvorschriften (notarielle Beurkundung) zu denken.

 Kein Zurück nach 6 Monaten

Wenn einer der Ehepartner auszieht, ohne dazu eine explizite Vereinbarung mit dem Partner getroffen zu haben, ist zu beachten, dass damit  nicht nur Fakten, sondern unter Umständen auch Rechtsansprüche geschaffen werden. Denn gemäß § 1361b Absatz 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird dann, wenn ein Ehegatte nach der Trennung „aus der Ehewohnung ausgezogen“ ist und „binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet“ hat, unwiderleglich vermutet wird, „dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat“.

Wer also aus der Wohnung auszieht, ohne mit dem Partner eine Vereinbarung zur dauerhaften Zuweisung der Ehewohnung getroffen zu haben und ohne seine Rückkehrabsicht mitzuteilen, verliert nach 6 Monaten das Recht, wieder zurückzuziehen.

 Antrag auf Wohnungszuweisung

Wenn sich die Ehepartner nicht über die Ehewohnung einigen können, so kann vor dem Familiengericht Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt werden.

Dabei ist zwischen der Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit – also bis zur Rechtskraft der Scheidung – sowie der Wohnungszuweisung nach Rechtskraft der Scheidung zu unterscheiden.

 Vorläufige Zuweisung während der Trennungszeit

Die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennung bis zur Scheidung ist in § 1361b BGB geregelt. Danach „kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden“.

Was einen solchen Härtefall darstellt, definiert das Gesetz nicht, sondern überlässt die Beurteilung der Auslegung durch die Gerichte. Gesetzlich normiert sind lediglich zwei wichtige Beispiele für einen Härtegrund, der die Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehepartner durch das Gericht erlaubt: Dies ist zum einen die Beeinträchtigung des Kindeswohls von im Haushalt lebenden Kindern, und zum anderen die Gewaltanwendung durch einen der Ehepartner: „Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen“.

 Auszugspflicht bei Wohneigentum?

Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Härtegrundes ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Ehepartner, dessen Auszug aus der Wohnung beantragt wird, Eigentümer der Wohnung ist. Da in einem solchen Fall in das grundgesetzlich garantierte Eigentumsrecht eingegriffen wird, bedarf die Zuweisung einer besonderen Rechtfertigung. Die Belastung muss ganz erheblich sein – was etwa bei massiver Beeinträchtigung des Kindeswohls der Fall sein kann.

Der zum Auszug verpflichtete Ehepartner kann im Gegenzug eine Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung  verlangen, „soweit dies der Billigkeit entspricht“ (§ 1361 b Absatz 3 BGB).

Bei der Entscheidung gemäß § 1361b BGB handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.

 Die Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung

Die Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Ehescheidung bestimmt sich nach § 1568a BGB. Danach kann ein Ehegatte „verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht“.

 Auswirkungen auf den Mietvertrag

Die Zuweisung des Familiengerichts hat auch Auswirkungen auf den Mietvertrag. Sie bindet nämlich den Vermieter. Auch wenn zuvor der durch die Entscheidung des Familiengerichts zum Auszug aus der Ehewohnung verpflichtete Ehegatte alleiniger Mieter der Wohnung war, so tritt gemäß § 1568 a Absatz 3 BGB der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, „zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten“ in den Mietvertrag ein. Der Ehepartner, dem die Wohnung zugewiesen wird, wird also alleiniger Mieter.

 Abseits der Härtefälle: Ehepartner müssen die Wohnungsfrage selbst regeln

Die Zuweisungsregeln der §§ 1361b BGB und 1568a BGB sind bewusst restriktiv formuliert. Denn abseits von Härtefällen wie der Beeinträchtigung des Kindeswohls von in der Wohnung lebenden Kindern oder bei Gewaltanwendung gilt der Grundsatz, dass die Ehepartner die Trennung in der Ehewohnung vollziehen. Nur ausnahmsweise soll das Familiengericht über die Zuweisung der Wohnung entscheiden dürfen. Wenn keine unbillige Härte vorliegt, so müssen sich die Ehepartner selbst um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Dies kann ihnen der Staat nicht abnehmen.