Trennungsunterhalt: Ehegattenunterhalt vor der Scheidung

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt oder das Trennungsgeld (beides ist das Gleiche!) steht nach der Trennung während der Trennungszeit bzw. dem Trennungsjahr einem der Ehepartner zu.

 Wozu dient der Trennungsunterhalt?

Durch den Trennungsunterhalt soll es dem geringer verdienenden Ehegatten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard zu halten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet, sobald die Ehescheidung rechtskräftig geworden ist.

 Trennungsgeld endet mit Scheidung

Nach der rechtskräftigen Scheidung gibt es keinen Trennungsunterhalt mehr, sondern den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Das Trennungsgeld besteht in einer monatlichen Geldzahlung. Jeweils zu Monatsbeginn muss der zahlungspflichtige Ehegatte dem anderen Ehepartner das festgelegte Trennungsgeld zahlen.

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 Was heißt „ehelicher Lebensstandard“?

Jeder der Ehegatten soll auch nach der Trennung imstande sein, den ehelichen Lebensstandard zu halten.  Das Gesetz spricht davon, dass der Trennungsunterhalt grundsätzlich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Ehe geschuldet wird.

Selbst der Ehegatte der aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte, kann einen Anspruch auf Trennungsgeld gegen den besser verdienenden Ehegatten haben. Beispiel:

 

Beispiel:
Frau Meyer arbeitet als Lehrerin an einer Privatschule und verdient monatlich 1.600,- Euro netto. Ihr Mann ist Universitätsprofessor und erhält monatlich 6.500 Euro netto. Die Eheleute haben keine Kinder und keine Schulden. Jetzt haben sich getrennt.

Vor der Trennung konnten beide über ein gemeinsames Einkommen von stattlichen 8.100 Euro netto verfügen. Rechnerisch hatte jeder von Ihnen monatlich 4.050,- Euro. Frau Meyer, die nur 1.600 Euro verdient, hat jetzt nach der Trennung viel weniger Geld in der Tasche. Während der Ehe machte das Ehepaar viele Reisen und ging oft abends aus.

Der Gesetzgeber möchte, dass sich der Lebensstandard nach der Trennung nicht verschlechtert. Frau Meyer hat daher ein Recht ihren guten Lebensstandard auch während der Trennung beizubehalten. Sie kann – obwohl ihr Einkommen ausreichen würde, sich selbst zu finanzieren – von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt verlangen, damit sie ihren Lebensstandard halten kann und weiterhin viele Reisen machen kann.

 Wann bekommt der getrennt lebende Ehepartner Trennungsunterhalt?

Wenn eine Ehe auseinander geht und die Ehegatten getrennt leben, ist es oft so, dass ein Ehepartner gar kein oder nur wenig eigenes Einkommen hat. Jeder der Eheleute muss aber seinen Lebensunterhalt weiterhin angemessen finanzieren können. Derjenige der Eheleute, der sich nicht ausreichend selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen Ehepartner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch auf Trennungsgeld besteht allerdings nur, wenn der andere Partner selbst genug Geld hat, damit er überhaupt Unterhalt zahlen kann.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt. Hier ein Auszug aus dem Gesetz:

BGB
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
(1)

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2)

Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3)

Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4)

Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

In einigen Fällen besteht kein Anspruch auf Trennungsgeld.

 Wann bekommt man keinen Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt kann ausgeschlossen sein, wenn beide Ehepartner etwa gleich viel verdienen und keine Kinder haben. Ebenso gibt es keinen Trennungsunterhalt, wenn die Ehe nur ganz kurze Zeit bestanden hat, die Eheleute nur wenige Wochen zusammengelebt haben. Bei einem solch kurzen Zusammenleben hat das höhere Einkommen des einen Ehegatten noch nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt.

 

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 Was sind die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts?

Eine wichtige Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist das Getrenntleben der Ehepartner. Was unter Getrenntleben zu verstehen ist, regelt § 1567 BGB. Darin heißt es:

BGB
§ 1567 Getrenntleben
(1)

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2)

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Das Gesetz schreibt also vor, dass die Ehegatten räumlich getrennt leben und die Ehegemeinschaft nicht mehr führen wollen. An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass man allerdings auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben kann. Ehegatten leben auch im Sinne des Gesetzes getrennt, wenn sie in einer Wohnung getrennt von Tisch und Bett leben. Sie dürfen aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Gemeinsames Einkaufen, gemeinsame Mahlzeiten – all das, was Sie vorher wahrscheinlich zusammen unternommen haben, muss für eine faktische Trennung ausgeschlossen sein. Leben Sie unter diesen Voraussetzungen in der gemeinsamen Wohnung getrennt, dann können Sie auch Trennungsunterhalt einfordern.

 Wie erhält man das Trennungsgeld?

Wer von seinem Partner Trennungsgeld haben möchte, muss diesen schriftlich dazu auffordern. Von selbst wird der andere Ehegatte nur selten das Trennungsgeld zahlen.

Können Sie Ihren Unterhalt nicht beziffern, weil Sie nicht genau wissen, über welches Einkommen Ihr Ehepartner verfügt, müssen Sie von ihm zunächst Auskunft über sein Einkommen verlangen.

Zu unterscheiden ist das Bruttoeinkommen und das Nettoeinkommen. Man spricht auch vom „bereinigten Einkommen“.

 Was zählt alles zum Bruttoeinkommen?

Das Einkommen besteht zunächst aus den tatsächlichen Erwerbseinkünften. Bei Angestellten ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen der Durchschnitt der letzten drei Jahre maßgebend. Bei den Erwerbseinkünften werden Einkünfte aus sogenannter überobligatorischer Arbeit nur zur Hälfte als Bruttoeinnahmen gezählt.

 Weiteres Bruttoeinkommen – sonstige Einkünfte

Neben dem Erwerbseinkommen kann sich das Einkommen zusätzlich auch noch aus anderen, weiteren Einkünften zusammensetzen. Sogar ein fiktives, tatsächlich nicht erzieltes Einkommen kann berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige weniger arbeitet, als er muss.Ansonsten seien beispielsweise genannt:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Steuerrückerstattungen
  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Schlechtwettergeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Bafög
  • Trinkgeld
  • Spesen
  • Sachleistungen wie Firmenwagen, vergünstigte Werkswohnung, kostenfreies Kantinenessen
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • Abfindungen (Diese werden auf monatliche Beträge bis zur Höhe des letzten Lohnes umgerechnet.)
  • Zinsen
  • Renten
  • Leistungen Dritter nur, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf diese Leistungen hatte. Werden Leistungen von Dritten freiwillig erbracht, so sind sie nicht für das Bruttoeinkommen relevant.

 Auch Wohnwert der eigenen Immobilie gilt als Einkommen

Auch der Wohnwert des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung zählt als Einkommen. Vom Wohnwert werden die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und Darlehensbelastung abgezogen. Wenn der Wohnwert auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, werden Zins- und Tilgungsleistungen beim Trennungsunterhalt abgezogen. War der Wohnwert nicht von prägender Natrur, so werden nur die Zinsen abgezogen.

 Was versteht man unter dem „bereinigten Nettoeinkommen“?

Das Bruttoeinkommen ist um einige Faktoren zu bereinigen. So sind aus dem Brutteinkommen herauszurechnen:

  • Steuern
  • sonstige gesetzliche Abzüge, etwa Solidaritätszuschlag
  • Altersvorsorgeaufwendungen in angemessenem Rahmen (gemäß BGH, Urteil vom 14.01.2004, Az: XII ZR 149/01 wenigstens 5 Prozent des Bruttolohns; bei Selbständigen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, 20 Prozent des Bruttoeinkommens, BGH, Az. XII ZR 67/00)
  • Verbindlichkeiten, die allerdings nach einer Wertung berücksichtigungswürdig sein müssen (Frage: Haben sie den ehelichen Lebensstandard geprägt?),
  • Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und berufsbedingte Aufwendungen (entweder als Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens mindestens aber 50 Euro höchstens aber 150 Euro oder mittels Einzelbelegen)
  • Fortbildungskosten
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Wohngeld
  • Elterngeld
  • Abschreibungen bei Selbstständigen

Wichtig: Kindesunterhalt ist ebenso abzuziehen. Unterhalt für Kinder geht dem Trennungsunterhalt vor.

 Maßgeblich für den Trennungsunterhalt ist das prägende Einkommen

Die Ehegatten sollen den Lebenstandard vor der Trennung aufrecht erhalten können, der sich aus den Einkommen vor der Trennung ergibt. Tritt nach der Trennung zusätzliches Einkommen hinzu, so wird dieses nicht bei der Trennungsunterhaltsberechnung berücksichtigt. Berücksichtigung sollen nur die Einkünfte finden, die den damaligen Lebensstandard geprägt haben. So bleibt außen vor:

  • Überstunden, die der Partner nach der Trennung macht, um seine höheren Lebenshaltungskosten zu decken
  • höheres Einkommen aufgrund eines Jobwechsels
  • neue Einnahmequellen nach der Trennung

Beispiel:
Herr Meyer hat sich Ende letzten Monats von seiner Frau getrennt. Diese hat kein eigenes Einkommen. Herr Meyer arbeitet in der Personalabteilung eines großen Unternehmens und verdient 2.800,- Euro netto. Sein Chef ist sehr zufrieden mit ihm und will ihm ab dem Monatsersten eine Gehaltserhöhung geben. Herr Meyer wird dann ca. 3.000,- Euro netto verdienen.
Frau Meyer verlangt von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt ist aber nur aus einem Netto von 2.800,- Euro. An der Gehaltserhöhung kann Frau Meyer nicht mehr partizipieren. Diese gehört nicht zum prägenden Einkommen während der Ehe.

 

 Wie lange gibt es Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt ist bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen (nicht zu verwechseln mit dem Scheidungstermin). Es ist insoweit unerheblich, wie lange die Trennung schon andauert. Selbst bei einer sehr langen Trennungszeit ist grundsätzlich Trennungsunterhalt zu zahlen. Es gibt allerdings einige Fällen, in denen die Unterhaltspflicht auch schon früher entfallen kann, z.B.

  • Der Ehegatte verdient mittlerweile selbst genug, um seinen Unterhalt zu decken.
  • Der unterhaltsberechtigte Ehegatte könnte arbeiten und durch eigene Berufstätigkeit ein ebenso hohes Einkommen erzielen wie der unterhaltspflichtige Ehegatte.
  • Der unterhaltsberechtigte Ehegatte lebt auf Dauer mit einem neuen Partner zusammen (§ 1579 Nr. 2 BGB). Das kann schon nach einem Jahr der Fall sein, falls sich die neue Lebensgemeinschaft bereits verfestigt hat (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.11.2016, Az. 4 UF 78/16).
  • Ausnahmsweise kann ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch auch verwirken (§ 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2 – Nr. 7 BGB). Das kann sein, falls der Berechtigte eine schwere Straftat gegen den anderen begangen hat.

 Kein Trennungsunterhalt bei falschen Angaben

Streitet man sich mit seinem Ehepartner vor Gericht über die Höhe des Trennungsunterhalt, so sollte man in dem Unterhaltsverfahren immer ehrlich bleiben. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO sind die Beteiligten verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären. Dies gilt umso mehr in einem unterhaltsrechtlichen Verfahren. Es sind alle Einkommens- und Vermögensverältnisse ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur dann eine zutreffende Berechnung des Unterhalts möglich ist. Wer falsche Angabe macht, begeht einen Verfahrensbetrug.

In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte eine Frau ihre Einkünfte aus einem Minijob von monatlich immerhin 450,- Euro verschwiegen. Noch im Gerichtsverfahren klärte sich dieser Schwindel. Es handelte sich daher um keinen vollendeten sondern „nur“ um einen versuchten Verfahrensbetrug. Das Gericht kannte wegen der falschen Angaben der Ehefrau trotzdem jeglichen Unterhaltsanspruch ab (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 3 UF 92/17).

2 Kommentare

  1. Natalie Brandner

    Ich stecke gerade mitten in der Trennung von meinem Mann und eine Freundin hat mich nun auf den Trennungsunterhalt hingewiesen. Mir war gar nicht bewusst, dass der Ehepartner, der sich nach der Trennung nicht ausreichend selbst versorgen kann, einen Anspruch auf Trennungsgeld gegenüber dem anderen Ehepartner hat. Ich werde das mal mit meinem Rechtsanwalt besprechen, da ich während unserer Ehe am meisten verdient habe.

    Antworten
  2. Marie Busch

    Eine Freundin von mir sucht derzeit gerade auch nach einem Anwalt für einen Trennungsunterhalt. Dabei war mir gar nicht so klar, was die Definition von Trennungsunterhalt eigentlich ist. Danke für das Füllen dieser Wissenslücke.

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