Trennungsunterhalt: Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren können zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen – OLG Oldenburg, Az. 3 UF 92/17

InhaltsverzeichnisTrennungsunterhalt: Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren können zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen – OLG Oldenburg, Az. 3 UF 92/17

Im Unterhaltsverfahren sind die Beteiligen nicht immer ganz ehrlich. Manche Unterhaltspflichtige verschweigen Einkünfte, um möglichst wenig oder keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Ebenso gibt es Unterhaltsberechtigte, die Einküfte verschweigen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Ehefrau, die Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann verlangte und verschwieg, dass sie über einen Minijob 450 Euro im Monat verdiente. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über diesen Fall zu entscheiden:

Orientierungssatz zu Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 3 UF 92/17:

Einem Ehegatten, der Unterhalt begehrt (hier: Trennungsunterhalt) und im Unterhaltsverfahren einen versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen begeht, können als Sanktion nach § 1579 Nr. 2 BGB jegliche Unterhaltsansprüche aberkannt werden.

 Sachverhalt

Die Ehefrau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Später räumte sie ein, monatlich 450 Euro zu verdienen.

 OLG verneint Unterhaltsanspruch

Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte daraufhin einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau. Vor Gericht seien die Beteiligten gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig. Nach § 1579 Nr. 2 BGB, der gemäß § 1361 Abs. 3 BGB auf den Trennungsunterhaltsanspruch entsprechend anwendbar ist, habe die Ehefrau einen Unterhaltsanpruch verwirkt.

 Sorge für eigenen Lebensunterhalt zumutbar

Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge, so das Oberlandesgericht Oldenburg.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 3 UF 92/17 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1579 BGB
(NJW-Spezial 2018, 164; FamRZ 2018, 680)

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Trennungsunterhalt (Hintergrundtext)