Das Trennungsjahr bei der Scheidung

Getrenntleben vor der Scheidung

Das Trennungsjahr ist eine ganz wichtige Voraussetzung, damit die Ehe vom Familiengericht geschieden wird. Gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung ist gemäß § 1565 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass die Ehe gescheitert ist. Gescheitert ist sie, „wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“.

 Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung

Dazu müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr vor dem gerichtlichen Scheidungstermin getrennt voneinander gelebt haben. Das ist das so genannte Trennungsjahr. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur in besonderen Härtefällen wie beispielsweise Gewalt in der Ehe geschieden werden.

Das Trennungsjahr ermöglicht den Ehepartnern, ihre Beziehung und die Ehe auf den Prüfstand zu stellen. Der gesetzliche Zwang zum Trennungsjahr schützt sie vor einer möglicherweise übereilten Entscheidung. Während des Trennungsjahres sind sogar zwischenzeitliche Versöhnungsversuche möglich. Gemäß § 1567 Absatz 2 BGB unterbricht „ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll“, nicht das Trennungsjahr. Die Ehegatten haben also ausreichend Zeit, eine wohl abgewogene endgültige Entscheidung über die Scheidung zu treffen.

 Was soll das Trennungsjahr?

Sofern der Entschluss fest steht, sich scheiden lassen zu wollen, kann das Trennungsjahr darüber hinaus bereits genutzt werden, sich auf die neue Lebenssituation nach der Scheidung vorzubereiten und die finanziellen und sonstigen Scheidungsfolgen vorzubereiten. Sofern noch kein Umzug stattgefunden hat, kann die Zeit genutzt werden, um eine eigen Wohnung zu finden und umzuziehen. Auch sollte, wer bislang über die Familienversicherung des Ehepartners versichert war, sich eine eigene Krankenversicherung suchen, da die Absicherung über die Familienversicherung mit der Rechtskraft der Scheidung wegfällt.

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Auch an die übrigen Trennungs- und Scheidungsfolgen sollte im Trennungsjahr gedacht werden und die Zeit genutzt werden, eine Lösung zu finden und entweder eine gemeinsame Vereinbarung mit dem Ehepartner zu treffen oder eine gerichtliche Auseinandersetzung vorzubereiten. So kann dem finanziell schwächeren Ehepartner während der Zeit des Getrenntlebens Trennungsunterhalt gegenüber dem Partner zustehen. Nach der Scheidung besteht möglicherweise Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

Auch wenn Auskunftspflichten zu Vermögen und Einkünften bestehen: Es ist sinnvoll, sich frühzeitig ein eigenes Bild von der finanziellen Situation des Ehepartners zu machen. Dokumentieren Sie Konten, Sparbücher, Aktiendepots und Wertanlagen des Partners und verschaffen Sie sich einen Überblick über die Rentenversicherungen.

Wenn Sie bei Eheschluss keine Vereinbarung über Ihren Güterstand getroffen haben (etwa durch Vereinbarung der Gütertrennung in einem Ehevertrag), so leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass mit der Scheidung Anspruch auf Zugewinnausgleich – der Aufteilung des Vermögenszuwachses seit der Heirat – besteht. Auch hierzu ist die genaue Kenntnis sämtlicher Vermögenszuwächse erforderlich.

Über den Zugewinnausgleich kann das Familiengericht auf Antrag zusammen mit der Scheidung entscheiden. Die Ehepartner können aber auch im Vorfeld bereits eine außergerichtliche Vereinbarung zum Zugewinnausgleich treffen.

Einer Aufteilung bedarf zudem der gemeinsame Hausrat. Dazu sollten alle Haushaltsgegenstände dokumentiert und aufgelistet werden, damit die Aufteilung des vollständigen Hausrats möglich ist und nichts vergessen wird. Dies ist besonders für denjenigen Ehepartner wichtig, der bereits vor der Aufteilung des Hausrats aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung auszieht.

Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist zudem eine Regelung der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, des Aufenthalts der Kinder und der Zahlung des Kindesunterhalts durch den Ehepartner erforderlich.

 Die Trennung im Trennungsjahr

Damit die Ehe als gescheitert gilt und geschieden werden kann, ist die Einhaltung des Trennungsjahres erforderlich. Trennung bedeutet gemäß § 1567 Absatz 1 BGB, dass zwischen den Ehepartnern „keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt“. Das bedeutet, dass der Ehepartner, der die Scheidung beabsichtigt, dem anderen seine endgültige Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft mitteilt und sich räumlich von dem Partner trennt. Es muss sich entweder aus einer entsprechenden ausdrücklichen nachweisbaren Erklärung (schriftlich oder mündlich) oder aus den Umständen ergeben, dass die Trennung aufgrund der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft vollzogen wird. Die Trennung muss ferner räumlich vollzogen werden, d.h. in eine eigene Wohnung umgezogen und ein voneinander getrenntes Leben geführt werden. Für die spätere Scheidung kann es auch ein Trennungsbrief sinnvoll sein.

 Die räumliche Trennung: Auszug oder Verbleib in gemeinsamer Ehewohnung?

Grundsätzlich kann das Trennungsjahr auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung verbracht werden. Es soll einer Trennung nicht im Wege stehen, falls sich der trennungswillige Ehepartner den Umzug in eine eigene Wohnung zunächst nicht leisten kann oder nicht schnell genug eine Wohnung findet. Allerdings muss bei Verbleib in der gemeinsamen Ehewohnung noch genauer auf die Einhaltung der räumlichen Trennung geachtet werden. Die Ehepartner müssen ihr Leben eigenständig voneinander gestalten. Tisch und Bett haben im Trennungsjahr voneinander getrennt zu sein. Es muss getrennt voneinander geschlafen werden und getrennte Haushalte geführt werden. Weder sollte zusammen gekocht werden, noch der Haushalt gemeinsam geführt werden. Jeder kauft seine Lebensmittel und Dinge des Alltagsbedarfs nur für sich ein, und es wird keine gemeinsame Haushaltskasse geführt. Die Freizeit verbringt jeder unabhängig vom Ehepartner.

Wer diese strikte Trennung einhält, kann das Trennungsjahr auch in der gemeinsamen Ehewohnung verbringen. Dies stellt § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB klar, wonach die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, „wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben“.

Etwas komplizierter ist die Trennung der Lebensbereiche bei gemeinsamen Kindern. Mit diesen sollte je nach Alter möglichst offen umgegangen und die Trennung besprochen werden, so dass der Alltag auch mit Kindern möglichst getrennt vom Ehepartner gestaltet werden kann. Dazu sollte frühzeitig eine Übereinkunft mit dem Partner über die Aufteilung der Aufsichts- und Umgangszeiten mit den Kindern getroffen werden, so dass beide Eltern möglichst zu gleichen Teilen Umgang mit den Kindern haben. Das Sorgerecht ist möglichst gemeinsam auszuüben.

 Streit um die Ehewohnung während der Trennungszeit

Manchmal besteht zwischen den Eheleuten Streit, wer in der Ehewohnung verbleiben darf. Manche Ehepaare versuchen auch, in der gemeinsamen Ehewohnung in Trennung zu leben. Kommt es dabei zu Streit, kann das Gericht gemäß § 1361b BGB entscheiden, welchem Ehepartner die Ehewohnung allein zuzuweisen ist. Der andere Ehegatte muss dann ausziehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat z.B. einer Ehefrau die Ehewohnung zu alleinigen Nutzung zugwiesen, nachdem der Ehemann während der Abwesenheit der Ehefrau Veränderungen an der Ehewohnung vorgenommen hatte (OLG Düsseldorf, Az. II-6 UF 42/16).

 Streit um die Einbauküche nach der Trennung

Zieht einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus und nimmt die Einbauküche mit, dann kann schnell Streit über die Eigentumsverhältnisse an der Einbauküche entstehen, wenn beide Ehepartner Teile der Einbauküche gekauft hatten (vgl. OLG Koblenz, Az. 13 Uf 477/16).

 Das Scheitern der Ehe

Wenn sich beide Ehegatten über die Scheidung einig sind und den Trennungszeitpunkt bestätigen, so prüft das Familiengericht den Zeitpunkt der Trennung in der Regel nicht nach. Denn § 1566 Absatz 1 BGB schreibt vor, dass unwiderlegbar vermutet wird, „dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt“. Die Ehepartner brauchen in diesem Fall den Zeitpunkt der Trennung nicht zu beweisen.

 Nachweis der Trennung

Bei widersprüchlichen Angaben muss der Trennungszeitpunkt bewiesen werden. Dies ist etwa bei Auszug in eine eigene Wohnung durch Nachweis des Mietvertrags und Einzugs in die Wohnung möglich. Ferner ist der Nachweis der Trennungserklärung, d.h. des Ablehnens der ehelichen Lebensgemeinschaft, erforderlich.

Wenn der Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt, gilt die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahrs gesetzlich als gescheitert. Wenn der Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt oder seine Zustimmungserklärung widerruft, kann, sofern das Trennungsjahr nachgewiesen wird, der Richter das Scheitern der Ehe feststellen. Beweispflichtig für das Scheitern der Ehe ist der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt und das Scheitern der Ehe behauptet. Für ein Scheitern der Ehe kann beispielsweise sprechen, wenn der Ehepartner mittlerweile eine neue Beziehung mit einer anderen Person eingegangen ist.

Spätestens aber nach Ablauf von 3 Jahren, in denen die Ehepartner getrennt voneinander leben, kann sich der scheidungsunwillige Partner nicht mehr der Scheidung in den Weg stellen. Denn gemäß § 1566 Absatz 2 BGB „wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben“. Auch in diesem Fall muss der Antragsteller allerdings den Trennungszeitpunkt nachweisen, sofern der Ehepartner ihn bestreitet.

 Unterbrechungen des Trennungsjahres

Einzelne Versöhnungsversuche beeinträchtigen den Ablauf des Trennungsjahres nicht. Denn das Trennungsjahr dient der ernstlichen Überprüfung der Ehepartner, ob sie endgültig voneinander getrennt leben und die Scheidung beantragen wollen, oder ob sie die Ehe weiterführen wollen. Dazu gehören die Auseinandersetzung mit dem Ehepartner und etwaige Versöhnungsversuche. Gemäß § 1567 Absatz 2 BGB unterbricht deshalb „ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll“, das Trennungsjahr nicht.

 Wortlaut von § 1567 BGB:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1567 Getrenntleben
(1)

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2)

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

 Härtefall / Blitzscheidung

Das Trennungsjahr muss bis auf Härtefälle, in denen auch eine frühere Scheidung möglich ist, abgewartet werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Ehe auch früher geschieden werden – nämlich dann, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“ (§ 1565 Absatz 2 BGB). Die Ehe muss demnach trotz räumlicher Trennung so unzumutbar für den Partner, der den Scheidungsantrag stellt, sein, dass ausnahmsweise vom Abwarten des Trennungsjahres abgesehen werden kann und die vorherige Scheidung erforderlich ist. Ein solcher Härtefall kann etwa bei Gewalt in der Ehe gegen den Ehepartner oder die Kinder vorliegen, bei schwerem Alkoholmissbrauch oder Vergewaltigung des Ehepartners. Zu beachten ist dabei, dass die Härtefallscheidung als absoluter Ausnahmefall für wirkliche Härtefälle vorgesehen ist und von den Familiengerichten sehr restriktiv angewandt wird. Eine Blitzscheidung ohne Vorliegen eines solchen Härtefalls ist nicht möglich. Der Nachweis eines vereinzelt vorgekommenen Ehebruchs ist in der Regel kein Härtefall. Auch eine einmalige körperliche Auseinandersetzung reicht unter Umständen noch nicht für die Härtefallscheidung aus.

 Härteklausel: Keine Scheidung trotz gescheiterter Ehe

Andererseits können besondere Härten die Scheidung trotz Scheiterns der Ehe verhindern. Gemäß § 1568 BGB soll die Ehe „nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint“. In der Praxis spielt die Härteklausel selten eine Rolle. Auf sie kann beispielsweise verwiesen werden, wenn ein Ehepartner schwerkrank ist oder im Sterben liegt und dem anderen das Warten bis zur endgültigen Scheidung zumutbar ist.

 Was ist ein Härtefall?

Eine Scheidung ist auch vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Das ist nach der Rechtsprechung z.B. der Fall,

  • wenn der Ehegatte misshandelt, beschimpft und bespuckt wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.1977, Az. 2 WF 112/77 = FamRZ 1977, 804)
  • wenn beide Ehegatten bereits einen neuen Partner haben (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.1.1992, Az. 2 WF 220/91 = FamRZ 1992, 319 – wird aber nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt)
  • wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist (OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2014, Az. 8 WF 106/14 = NZFam 2015, 174 = FamRZ 2014, 2004 = FuR 2015, 422)
  • wenn der andere Ehegatte Alkoholiker oder drogenabhängig ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.06.1979, Az. 2 WF 80/79 = FamRZ 1980, 577)
  • wenn der Ehegatte lebensbedrohlich erkrankt ist und der andere Ehegatte in dieser Zeit eine neue Beziehung aufnimmt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 11 UF 76/15 = FuR 2016, 363)

 Was ist kein Härtefall?

Die Gerichte haben auch entschieden, wann kein Härtefall vorliegt. Das ist z.B. der Fall,

wenn der Partner in einer neuen Beziehung lebt. Das ist zwar ein Zerrüttungsgrund aber kein Härtegrund für eine Blitzscheidung (OLG Köln, Beschluss vom 28.11.1991, Az. 14 WF 228/91 = FamRZ 1992, 319)

 Rechtliche Folgen der Trennung im Trennungsjahr

Trennung und Scheidung verändern die rechtliche Position der Ehepartner. Schon während des Trennungsjahres können sich einige rechtliche Positionen ändern. So ändert sich die Steuerklasse nicht erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Stichtag für die getrennte steuerliche Veranlagung ist vielmehr der 01. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres.

 Auswirkung der Trennung auf die Steuerklasse

Bei einer Trennung im Jahr 2017 müssen die Ehepartner ihre Steuerklasse also bereits zum 01.01.2018 ändern und die getrennte steuerliche Veranlagung für diesen Zeitpunkt beim Finanzamt beantragen. Sie dürfen nicht bis zur Scheidung durch das Familiengericht warten.

 Auswirkung der Trennung auf Aufenthaltstitel

Wichtig ist der Trennungszeitpunkt auch bei binationalen Ehen, bei denen der Aufenthalt des ausländischen Ehepartners an das Bestehen der Ehe mit dem deutschen Partner geknüpft ist. Bei einer solchen Verknüpfung des Aufenthaltsstatus an die Ehe kann der Aufenthaltstitel bereits mit der Trennung widerrufen werden, und nicht erst mit der Scheidung. Sofern die Ehe bis dahin weniger als drei Jahre besteht, kann dem ausländischen Ehepartner bei endgültiger Trennung die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden.

 Die Familienversicherung bis zur Scheidung

Für andere rechtliche Positionen ist hingegen der Zeitpunkt der Scheidung, und nicht der Beginn des Trennungsjahres, entscheidend. So läuft die Mitversicherung über die gesetzliche Familienversicherung des Ehepartners bis zur Rechtskraft der Scheidung weiter – unabhängig von der Länge der Trennungszeit. So lange die Ehe noch nicht geschieden ist, hat der Partner Anspruch auf Mitversicherung.

 Finanzielle Folgen der Trennung

Die Mitversicherung bis zur Scheidung der Ehe ist ein nicht zu unterschätzender finanzieller Vorteil. Andererseits spricht auch einiges gegen eine Aufschiebung der Scheidung über die nötige Trennungszeit hinaus. So bleiben ohne Scheidung die erbrechtlichen Ansprüche der Ehepartner untereinander bestehen, die sich aufgrund des gesetzlichen Pflichtteils nicht vollständig ausräumen lassen.

Sofern die Ehepartner bei der Heirat keinen Ehevertrag abgeschlossen haben und sie im Güterstand des Zugewinnausgleichs leben, so sollten sie unbedingt daran denken, dass der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs die Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten ist. Das bedeutet, dass sich das Vermögen der Ehepartner während der Trennung noch erhöhen oder verringern kann und sich die Höhe des Zugewinnausgleichs entscheidend beeinflussen lässt. Je nach Vermögenskonstellation kann deshalb ein möglichst frühzeitiges Einreichen des Scheidungsantrags kurz vor Ablauf des Trennungsjahres zu empfehlen sein.

Gleiches gilt für die Aufteilung der Rentenansprüche. Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist ebenfalls die Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten.

 Anspruch auf Trennungsunterhalt im Trennungsjahr

Bereits ab der Trennung kann ein einkommensschwacher Partner während des Trennungsjahres Trennungsunterhalt von dem Ehepartner verlangen. Nach der Scheidung kann Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt regelt § 1361 BGB, wonach „ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen“ kann. Trennungsunterhalt kommt also nur bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners in Frage. Dieser hat Anspruch auf einen Selbstbehalt von zumindest 1.200 Euro. Dem bislang nicht arbeitenden Ehepartner, der Trennungsgeld beansprucht, kann die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit zur Deckung seines Unterhalts zumutbar sein, sofern dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner erwartet werden kann.

Bei gleichem Einkommen der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt im Trennungsjahr kann auch ausgeschlossen sein, wenn die Ehe erst kurze Zeit bestanden hat und die Ehepartner vor der Trennung nur kurz zusammengelebt haben. In diesem Fall kann der ärmere Ehepartner keinen Anspruch auf Trennungsgeld zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards während der Ehe geltend machen, da aufgrund des kurzen Zusammenlebens noch von keiner Herausbildung und Festigung entsprechender Lebensverhältnisse gesprochen werden kann, auf deren Aufrechterhaltung Anspruch bestehen würde.

 Lebensverhältnisse im Trennungsjahr und nach der Scheidung

Während des Trennungsjahres sollen die gewohnten Lebensverhältnisse der Ehepartner aufrechterhalten werden. Dazu dient der Anspruch auf Trennungsgeld. Nach der rechtskräftigen Scheidung sind grundsätzlich beide Partner eigenverantwortliche Menschen, die grundsätzlich auch selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen müssen. Deshalb ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung an sehr viel strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Denn ab dem Zeitpunkt der Scheidung gelten nicht mehr die in der Ehe gewohnten Lebensverhältnisse. Ein Ehepartner, der während der Ehe nicht gearbeitet hat und auch während des Trennungsjahres keine eigene Arbeit aufzunehmen brauchte, weil der Ehepartner für beide arbeitete und verdiente, muss nach der Scheidung grundsätzlich eine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern dies unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Erwerbsbiographie und der etwaigen Betreuung gemeinsamer Kinder zumutbar ist.

 Bedenkzeit und Neuorientierung im Trennungsjahr

Das Trennungsjahr ist mit Veränderungen für die Ehepartner verbunden, kann aber auch eine Chance sein. In dieser Zeit kann eine endgültige Entscheidung über die Beziehung getroffen werden: Soll die Ehe endgültig geschieden werden, oder haben die Beziehung und das gemeinsame Leben noch eine Chance? Um dies auszuloten, können die Partner während des Trennungsjahres auch kurzzeitig wieder zusammenkommen. Einzelne kurze Versöhnungsversuche unterbrechen nicht das Trennungsjahr.

Während des Trennungsjahres kann zudem das neue eigenständige Leben ausprobiert und gefestigt werden. Die Zeit kann genutzt werden, um beruflich wieder Fuß zu fassen, sich weiterzubilden oder sich neu zu orientieren. Auch können die Scheidung und ihre finanziellen Folgen sowie die Auswirkungen auf die gemeinsamen Kinder vorbereitet werden. Die Versicherungsverträge können überprüft und nicht mehr erforderliche gemeinsame Versicherungen gekündigt werden und die nötigen eigenen Versicherungen abgeschlossen werden. Insbesondere sollte sich um eine eigene Krankenversicherung gekümmert werden, wenn bislang die Mitversicherung in der gesetzlichen Familienversicherung des Ehepartners bestand. Die gemeinsamen Kinder bleiben auch nach der Scheidung in der Familienversicherung mitversichert.

Für den Versorgungsausgleich sollten alle bestehenden Versorgungs- und Rentenverträge zusammengestellt werden. Auch die Steuerklasse muss eventuell geändert werden. Mit Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres werden die Ehepartner beim Finanzamt getrennt veranlagt. Ausländische Ehepartner, deren Aufenthaltserlaubnis an den Bestand der Ehe gebunden ist, sollten sich dringend um ihren aufenthaltsrechtlichen Status kümmern.

Im Trennungsjahr sollte an die Aufteilung des Vermögens und des Hausrats gedacht werden sowie daran, wer die Ehewohnung endgültig für sich behält. Bei gemeinsamem Wohneigentum und gemeinsam aufgenommenen Immobiliendarlehen stellt sich die Frage, wie mit diesen Verpflichtungen umgegangen wird und ob ein Partner dem anderen dessen Immobilienteil abkaufen soll.

Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern muss mit der Trennung eine Übereinkunft über den künftigen Umgang mit den Kindern getroffen werden. Denn bei allem Streit: Die Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das Sorgerecht üben beide Eltern in der Regel ohnehin weiter gemeinsam aus, so dass wichtige Entscheidungen bezüglich der Kinder miteinander abgesprochen werden müssen. Wenn sich die Ehepartner nicht über die Aufteilung des Aufenthaltes der Kinder, des Umgangs mit ihnen, des gemeinsamen Sorgerechts und insbesondere der Bezahlung des notwendigen Kindesunterhalts einigen, können diese Entscheidungen auf Antrag eines der Ehepartners auch im streitigen Verfahren durch das Familiengericht getroffen werden.