Die Gütertrennung

Ablauf der Scheidung

Die Gütertrennung ist neben der kaum praktizierten Gütergemeinschaft die Alternative zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen der Ehepartner vollständig voneinander getrennt. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft bleibt bei der Gütertrennung die Vermögenstrennung auch bei Scheidung der Ehe erhalten. Es erfolgen keinerlei Ausgleichszahlungen zwischen den Ehepartnern, sondern jeder Ehepartner behält sein Vermögen in voller Höhe.

 Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft

Mit der Heirat treten die Eheleute automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Alle verheirateten Personen leben in Zugewinngemeinschaft mit ihrem Ehepartner. Außer: Sie haben etwas anderes vereinbart. Denn die Ehepartner haben die Möglichkeit, die Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag zu modifizieren oder ganz auszuschließen und durch den Güterstand der Gütertrennung zu ersetzen.

Die Gütertrennung ist für Ehepaare oftmals die bessere Wahl als die Zugewinngemeinschaft. Denn die Zugewinngemeinschaft ist auf das traditionelle Rollenverständnis der Ehe als Alleinverdiener-Ehe ausgerichtet, in der die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern zu Hause bleibt und sich um Haushalt und Kinder kümmert. Damit sie bei Scheidung nicht vollständig mittellos aus der Ehe geht, wird sie über den Zugewinnausgleich bei Auflösung der Ehe an dem Vermögenszuwachs des Ehegatten, der sich insbesondere aus dessen fortgesetzter Erwerbstätigkeit während der Ehe ergibt, beteiligt.

 Für wen eignet sich die Gütertrennung?

Bei der Gütertrennung erfolgt bei Beendigung der Ehe hingegen keinerlei Vermögensausgleich. Die Eheleute gehen mit den ihnen allein gehörenden Vermögensmassen aus der Ehe, ohne den Partner daran beteiligen zu müssen. Insbesondere für Selbständige bzw. Unternehmensinhaber ist die Gütertrennung deshalb in der Regel der vorzugswürdige Güterstand. Andernfalls müsste der Wertzuwachs des Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden und an den Ehepartner ausgezahlt werden. Das dafür erforderliche Kapital aufzutreiben, kann für das Unternehmen ein großes Problem darstellen und sogar zur Zahlungsunfähigkeit führen.

Auch in Doppelverdiener-Ehen kann die Gütertrennung der vorzugswürdige Güterstand sein. Wenn die Ehepartner keine gemeinsamen Kinder haben, für deren Betreuung ein Partner zumindest zeitweilig im Beruf kürzer tritt und kein oder weniger eigenes Einkommen erzielt, kann es im Interesse beider Ehepartner sein, dass es im Scheidungsfall bei der Vermögenstrennung bleibt und jeder Ehepartner das behält, was er selbst erwirtschaftet hat – ohne, dass der Partner eine Ausgleichszahlung erhält.

Die Gütertrennung hat im Scheidungsfall ferner den Vorteil, dass das Scheidungsverfahren aufgrund des wegfallenden Verfahrens zum Zugewinnausgleich etwas schneller und kostengünstiger durchgeführt werden kann.

 Nachteile der Gütertrennung

Die Gütertrennung hat jedoch auch Nachteile, die beide Ehepartner vor Abschluss eines Ehevertrags sorgsam bedenken sollten. So lässt sich bei Eingehung der Ehe die Zukunft kaum für alle Zeiten sicher voraussagen. Lässt sich sicher ausschließen, dass das Paar gemeinsame Kinder bekommt und einer der Ehepartner sich nicht doch der Kindererziehung widmen möchte oder muss? Oder was ist, wenn einer der Partner arbeitslos wird, erkrankt oder aus welchen Gründen auch immer einen Vermögensverlust erleidet? Die Gütertrennung kommt im Fall der Scheidung dem „reicheren“ Ehepartner zugute. Es profitiert derjenige, der während der Ehe mehr verdient. Im Zeichen der Gleichberechtigung und der Eigenverantwortlichkeit mögen beide Ehepartner gewillt sein, selbst zu arbeiten und nicht über die Scheidung hinaus von den Früchten des Partners zu profitieren. Aber nicht immer lässt sich dieses Ideal auch in der Ehe realisieren.

 Steuerliche Nachteile bei Gütertrennung

Ein weiterer Nachteil der Gütertrennung kommt zum Tragen, wenn ein Ehepartner verstirbt. Dann stellt die Gütertrennung einen erheblichen steuerlichen Nachteil für den überlebenden Ehepartner dar. Dieser ist Erbe des verstorbenen Ehepartners – zumindest in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils. Da kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird (was im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei der Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehepartners der Fall wäre), wird das Erbe nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge voll versteuert. Dem Ehepartner bleibt also bei Gütertrennung deutlich weniger von seinem Erbe als bei der Zugewinngemeinschaft.

Um dies zu umgehen, können die Ehepartner im Ehevertrag regeln, dass die Gütertrennung im Todesfall ausgeschlossen sein soll und wiederum der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Tragen kommen soll.

 Vermögen bleiben getrennt

Aus praktischer Sicht ist bei der Gütertrennung bedenken, dass die Ehepartner stets dokumentieren sollen, wem was gehört. Damit es im Fall einer Ehescheidung nicht zum Streit über die Vermögenszuteilung kommt, muss stets Klarheit bestehen, in welche Vermögenswerte wessen Eigentum stehen.

Wenn etwas gemeinsam erworben werden soll, sollen auch beide Ehepartner als Vertragspartner geführt werden. Bei Erwerb einer Immobilie müssen sich beide Ehepartner als Miteigentümer ins Grundbuch eintragen lassen.

Das gemeinsame Gebrauchsvermögen wie der Hausrat ist von der Gütertrennung ausgenommen.

Auch bei der Gütertrennung können selbstverständlich ungeachtet der grundsätzlichen Vermögenstrennung gemeinsam Schulden aufgenommen werden. Wer gemeinsam mit dem Ehepartner ein Immobiliendarlehen aufnimmt, haftet für diese Verbindlichkeit gemeinsam als Gesamtschuldner.

 Vermögensverzeichnis führen

Um die im Ehevertrag geregelte Gütertrennung in der Ehe zu verwirklichen, sollten die Ehepartner darauf achten, ihre Vermögen auch in der Praxis stets getrennt zu halten und dies zu dokumentieren. Andernfalls droht bei der Scheidung Streit darüber, wem einzelne Vermögenswerte gehören. Um dies zu verhindern, können die Ehepartner schon bei Abschluss des Ehevertrags ein Vermögensverzeichnis aufstellen, in dem alle Vermögenswerte dem jeweiligen Ehepartner, in dessen Eigentum sie stehen, zugeschrieben werden. Diese Vermögensaufstellung sollte während der Ehe stets aktualisiert werden.

 Unterhalt und Versorgungsausgleich trotz Gütertrennung

Die Gütertrennung heißt nicht, dass bei der Scheidung keinerlei finanzielle Scheidungsfolgen unter den Partnern auszugleichen sind. Zum einen schließt die Gütertrennung nicht die möglicherweise bestehenden Unterhaltsansprüche wie den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt eines Ehepartners aus. Allerdings können die vertraglichen Regelungen der Ehegatten zur Gütertrennung bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Auch der Versorgungsausgleich wird nicht von der Gütertrennung berührt, sondern ist, soweit rechtlich statthaft, gesondert durch eine entsprechende Regelung in einem notariell beglaubigten Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung auszuschließen.

 Ausgleichszahlungen trotz Gütertrennung

Zum anderen besteht unter bestimmten Umständen trotz des wirksam vereinbarten Güterstands der Gütertrennung die Pflicht zu Vermögensausgleichszahlungen unter den Ehegatten. So kann das Gericht beispielsweise eine von der Gütertrennung abweichende Vermögensaufteilung anordnen, wenn einer der Ehegatten durch die vereinbarte Gütertrennung unverhältnismäßig benachteiligt wird. Wenn einer der Ehepartner während der Ehe kein Vermögen aufbauen konnte, während der Partner hohe Vermögenszuwächse verzeichnen konnte, kann das Familiengericht unter Umständen entsprechende Ausgleichszahlungen an den „ärmeren“ Ehepartner anordnen.

Ausgleichszahlungen können trotz Gütertrennung auch angeordnet werden, wenn ein Ehepartner schwer erkrankt und keine Renten- oder Krankengeldansprüche hat, weil er während der Ehe nicht erwerbstätig war.

Ein weiterer Fall der durch das Familiengericht trotz Gütertrennung anzuordnenden Ausgleichszahlungsverpflichtung ist der Fall der Ehegatteninnengesellschaft. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn der Ehepartner jahrelang ohne Lohn im Betrieb des Partners mitgearbeitet hat und dadurch maßgeblich zum Betriebserfolg beigetragen hat. Unter strengen Voraussetzungen geht die Rechtsprechung in solchen Fällen davon aus, dass die Ehepartner stillschweigende eine Gesellschaft untereinander gegründet haben: Die Ehegatteninnengesellschaft, für die bei Scheidung eine Ausgleichszahlung durch den Ehepartner, in dessen Eigentum sich das Unternehmen befindet, erforderlich wird.