Die Zugewinngemeinschaft

Mit der standesamtlichen Heirat treten die Eheleute in den Bund der Ehe. Als Eheleute leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen anderen Güterstand vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft regelt die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse der Ehepartner während der Ehe und den Zugewinnausgleich im Fall einer späteren Scheidung.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Sie gilt für alle Ehepartner, sofern sie nicht bei Eingehung der Ehe einen anderen Güterstand vereinbaren. Eine solche Vereinbarung können sie in einem notariell beurkundeten Ehevertrag treffen.

 Was bedeutet die Zugewinngemeinschaft?

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft regelt die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander. Gilt die Zugewinngemeinschaft, bleiben die Vermögen und Eigentumsgegenstände der Ehepartner während der Ehe getrennt. Sie verschmelzen nicht zu einer einheitlichen Vermögensmasse. Vielmehr bleibt das von jedem der Ehepartner in die Ehe eingebrachte Eigentum auch während der Ehe in dessen Alleineigentum.

Dies gilt auch für Neuanschaffungen während der Ehe. Sofern die Ehepartner nicht gemeinschaftlich Eigentum erwerben, begründet jeder Ehepartner grundsätzlich Alleineigentum an einer von ihm erworbenen Sache. Gleiches gilt für Schenkungen und Erbschaften, die ebenfalls in das Alleineigentum des bedachten Ehepartners eingehen. Auch Einkommen und sonstige Vermögenszuwächse während der Ehe gehen in das Alleineigentum des jeweiligen Ehepartners über.

 Getrennte Vermögen der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft

Auch Schulden macht jeder Ehepartner für sich getrennt. Ehepartner haften nicht für die Schulden des jeweils anderen Partners. Gläubiger können nicht auf das Vermögen des Partners zugreifen. Dies gilt gleichermaßen für Altschulden wie für während der Ehe neu aufgenommene Schulden. Es herrscht also strikte Vermögenstrennung auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Ehepartner.

Es ist den Ehegatten unbenommen, gemeinsam Verträge und Verbindlichkeiten einzugehen und gemeinsam Anschaffungen zu machen. Insbesondere Immobilien erwerben Ehepartner unabhängig davon, ob sie in Zugewinngemeinschaft oder in einem anderen Güterstand leben, oftmals gemeinsam. Sie lassen sich als gleichberechtigte Miteigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eintragen und nehmen gemeinsam Darlehen auf, so dass sie den Banken gegenüber als Gesamtschuldner haften.

In der Zugewinngemeinschaft verwalten die Ehepartner ihr Vermögen während der Ehe zwar grundsätzlich selbst. Dies gilt aber nicht unbegrenzt. Für die Zugewinngemeinschaft regelt § 1365 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass die Ehepartner nur mit Einwilligung des jeweils anderen Partners über ihr Vermögen im Ganzen verfügen dürfen. Der Abschluss eines entsprechenden Rechtsgeschäfts ohne die Einwilligung oder spätere Genehmigung des Partners führt zur Unwirksamkeit des Vertrags.

Wenn also etwa ein Ehepartner die ihm allein gehörende Eigentumswohnung verkauft, die sein Vermögen im Ganzen darstellt, so benötigt er für den wirksamen Verkauf die Zustimmung des Ehepartners.

 Ausschluss der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag

Um den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu vermeiden, können die Ehepartner bei Eingehung der Ehe einen Ehevertrag abschließen, in dem sie einen anderen Güterstand vereinbaren. Die übliche Güterstandsalternative ist die Gütertrennung, bei der die Vermögen der Ehepartner strikt voneinander getrennt bleiben und bei Scheidung kein Vermögensausgleich erfolgt.

Alternativ können die Ehepartner die Zugewinngemeinschaft durch entsprechende Regelungen im Ehevertrag individuell modifizieren. So können sie einzelne Vermögensteile vom Zugewinnausgleich ausschließen. Sie können den Zugewinn auch auf eine maximale Summe deckeln, oder die Auszahlungsmodalitäten des Zugewinnausgleichs individuell festlegen. Eine häufige Regelung zum Zugewinnausgleich findet sich auch dergestalt in Eheverträgen, dass die Ehepartner dort ihr Anfangsvermögen konkret beziffern, um einen späteren Streit um die für den Zugewinnausgleich maßgebliche Höhe des Anfangsvermögens zu verhindern.

 Der Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe

Wenn die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft leben, haben sie im Fall der Ehescheidung Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dabei wird der während der Ehe geschaffene Vermögenszuwach unter den Ehepartnern aufgeteilt. Dies erfolgt durch den Vergleich der Endvermögen beider Ehepartner bei Scheidung der Ehe mit ihren Anfangsvermögen bei Eingehung der Ehe. Endvermögen ist der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner durch das Familiengericht. Die Differenz aus Endvermögen und Anfangsvermögen ergibt schließlich den Zugewinn. Dieser wird zu gleichen Teilen unter den Ehepartnern aufgeteilt.

 Erbschaften und Schenkungen während der Ehe

Die Zugewinngemeinschaft tastet Erbschaften und Schenkungen während der Ehe nicht an. Diese werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind deshalb nicht ausgleichspflichtig. Sie werden jedoch indirekt im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant, da Wertzuwächse der Erbschaften und Schenkungen während der Ehe wiederum zum Endvermögen hinzugerechnet werden. Steigt etwa ein geerbtes Grundstück während der Ehe im Wert, so wird zwar nicht die Erbschaft selbst, aber der Wertzuwachs zum Endvermögen hinzugerechnet und damit vom Zugewinnausgleich umfasst.

Der gemeinsame Hausrat der Ehepartner wird nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufgeteilt. Die Ehegatten müssen ihn gesondert untereinander aufteilen.

 Entscheidung über Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren

Wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, haben die Ehepartner Anspruch auf Zugewinnausgleich bei der Scheidung. Um diesen berechnen zu können, sind die Ehepartner gegenseitig zur Vermögensauskunft und Vorlage der entsprechenden Belege verpflichtet. Der Zugewinnausgleich muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Das Ausgleichsverfahren kann gemeinsam mit der Ehescheidung im Scheidungsverbund durchgeführt werden. Der Antrag kann auch später noch gestellt werden. Dabei ist an die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zu denken.

Wenn die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, aber bei der Scheidung feststellen, dass sie eine individuelle Regelung dem gesetzlichen Zugewinnausgleich vorziehen, so können sie den Zugewinnausgleich immer noch in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen oder modifizieren.