Der Scheidungsverbund – Die Regelung der Scheidungsfolgesachen bei der Scheidung

Scheidungsverbund

Im Scheidungsverfahren haben die Eheleute die Möglichkeit, nicht nur die Ehescheidung selbst zu vollziehen, sondern gleichzeitig eine gerichtliche Entscheidung über einige wesentliche mit ihr zusammenhängenden familienrechtlichen Folgesachen herbeizuführen. Dadurch soll den Ehepartnern ermöglicht werden, einen rechtlichen Schlussstrich unter die Ehe zu ziehen. Die gemeinsame Entscheidung über Ehescheidung und Scheidungsfolgesachen im Zuge des Scheidungsverfahrens ermöglicht das Familienrecht über das Instrument des Scheidungsverbunds.

 Welche Folgesachen gehören zum Scheidungsverbund?

Den Scheidungsverbund regelt § 137 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Danach ist im Ehescheidungsverfahren über folgende Scheidungsfolgesachen gemeinsam im Scheidungsverbund zu verhandeln und entscheiden:

  • Versorgungsausgleichssachen
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • Güterrechtssachen (insbesondere: Zugewinnausgleich)
  • Kindesunterhalt
  • Nachehelicher Ehegattenunterhalt
  • Kindschaftssachen (Sorgerecht für gemeinsames Kind, Umgangsrechte, Herausgabe eines gemeinsamen Kindes)

 Folgesachen im zwangsweisen Scheidungsverbund

Zu unterscheiden ist beim Scheidungsverbund zwischen dem Zwangsverbund und dem Antragsverbund. So wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen im Zwangsverbund durchgeführt. Das heißt, dass das Gericht bei jeder Ehescheidung automatisch zugleich über den Versorgungsausgleich entscheidet, ohne dass es dazu eines gesonderten Antrags der Ehepartner bedarf. Diese haben allerdings die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich im gerichtlichen Scheidungsverbundverfahren auszuschließen – durch eine notariell beurkundete außergerichtliche Vereinbarung (Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung) oder durch einen Vergleich vor dem Familiengericht, der allerdings nur möglich ist, wenn beide Ehepartner vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.

 Die Einbeziehung in den Scheidungsverbund beantragen

Die übrigen Scheidungsfolgesachen zählen zum Antragsverbund. Das bedeutet, dass das Familiengericht über alle zum Scheidungsverbund zu verhandelnden und entscheidenden Folgesachen außer dem Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines der Ehepartner  entscheidet. Der Antrag muss gemäß § 137 Absatz 2 FamFG „spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht werden“.

 Kindschaftssachen im Scheidungsverbund

Für Kindschaftssachen, zu denen insbesondere Sorgerecht und Umgangsrecht gehören, gilt gemäß § 137 Absatz 3 FamFG die Sonderregelung, dass der erforderliche Antrag auf Einbeziehung in den Scheidungsverbund bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem der Ehepartner gestellt werden kann. Kindschaftssachen werden ungeachtet eines fristgerechten Antrags auf Aufnahme in den Scheidungsverbund allerdings trotz Antrags nicht in den Verbund aufgenommen, wenn das Gericht die Einbeziehung „aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht“ hält.

 Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

Davon abgesehen kann das Familiengericht Scheidungsfolgesachen trotz Antrags auf Einbeziehung in den Scheidungsverbund unter den Voraussetzungen des § 140 FamFG abtrennen. Danach können unter anderem der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich abgetrennt werden, wenn vor Auflösung der Ehe keine Entscheidung möglich ist, oder wenn in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über das Anrecht vor einem anderen Gericht anhängig ist. Ferner können Folgesachen abgetrennt werden, wenn sich der Scheidungsausspruch andernfalls so außergewöhnlich verzögern würde, „dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt“.

 Wirkung und Vorteile des Scheidungsverbunds

Der Scheidungsverbund bedeutet, dass im Scheidungsverfahren einheitlich über Scheidung und Scheidungsfolgesachen verhandelt wird und ein einheitliches Urteil ergeht, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Das hat einerseits den Vorteil, dass die Ehepartner im Zuge der Scheidung nicht eine Vielzahl von Gerichtsverfahren gegeneinander ausfechten müssen, sondern alle Scheidungsfolgen einheitlich in einem einzigen Verbundverfahren verhandelt werden können. Dadurch lassen sich nicht zuletzt erhebliche Prozesskosten und eine im Fall mehrerer getrennter Verfahren erforderliche höhere Anzahl mündlicher Termine vor dem Familiengericht einsparen.

Andererseits kann der Scheidungsverbund einen großen Nachteil für die Ehescheidung selbst bedeuten. Denn im Verbundverfahren kann auch über die Scheidung erst dann entschieden werden, wenn die übrigen Folgesachen ebenfalls entscheidungsreif sind. Sind beispielsweise bei Streitigkeiten über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder oder bei Streit über die Höhe des von einem Partner geltend gemachten Zugewinnausgleichs umfangreiche Beweiserhebungen erforderlich und wird die Folgesache nicht abgetrennt, so kann sich das gesamte Verfahren erheblich in die Länge ziehen. Der Scheidungsverbund kann also im Einzelfall zu einer signifikant längeren Verfahrensdauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ehescheidung führen, wenn über diese im Scheidungsverbund mitentschieden wird,  statt über sie in einem reinen Ehescheidungsverfahren, in dem nichts anderes als die Ehescheidung selbst verhandelt wird, zu entscheiden.