Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung spart bei einer Trennung Zeit und Geld. Viele Details der Scheidung können die Ehegatten außerhalb des Gerichtssaals vereinbaren. Allerdings hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch ihre Grenzen.

 Warum eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen?

Scheidung ist die juristische Auflösung der Ehe. Doch mit der Ehescheidung allein ist es meist nicht getan. Die Ehepartner sind rechtlich und wirtschaftlich in vielfacher Hinsicht miteinander verbunden. Wer sich für den Weg der Scheidung entscheidet und die Scheidung einreichen will, sollte deshalb an die vielen regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen denken. Manches – so der Versorgungsausgleich – wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen mitverhandelt, sofern die Ehepartner dies nicht ausschließen. Andereres kann das Familiengericht auf Antrag im streitigen Scheidungsverfahren entscheiden. Die Ehepartner haben aber auch die Möglichkeit, die Scheidungsfolgen bereits im Vorfeld des gerichtlichen Scheidungsverfahrens einvernehmlich und ohne Einschaltung des Gerichts zu regeln. Dazu können sie einen außergerichtlichen Vertrag aushandeln und rechtswirksam abschließen: Die Scheidungsfolgenvereinbarung.

 Finanzielle Regelungen der Ehepartner in der Scheidungsfolgenvereinbarung: Zugewinnausgleich und Aufteilung des Vermögens

Insbesondere in finanzieller Hinsicht ändert sich einiges. Zunächst einmal wollen die Finanzen geregelt werden: Gemeinsam geführte Bankkonten sollten aufgelöst werden und das Vermögen getrennt und aufgeteilt werden. Hierzu haben die Ehepartner möglicherweise bei Eingehung der Ehe bereits einen Ehevertrag geschlossen. Wenn die Ehepartner jedoch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, so haben sie Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe geschaffenen Vermögenszuwachses. Dies kann zu erheblichem Streit zwischen den Ehepartnern führen. Über die Art und die Höhe der Vermögensauseinandersetzung können die Ehepartner eine einvernehmliche Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Die Ehepartner können in der Vereinbarung gemeinsame Vermögenswerte aufteilen und Einvernehmen über die Höhe eventueller Zahlungsansprüche finden und sich über die Art der Auszahlung verständigen. Eine Regelung über den Zugewinnausgleich bietet sich besonders an, wenn der Zugewinn nicht in liquidem Kapital besteht, sondern gebunden ist – etwa in Vermögenseigentum.

 Gehören Erbschaften zum Zugewinn?

Dieses Problem kann unter anderem bei Immobilienerbschaften auftreten. Zwar werden Erbschaften entgegen eines weit verbreiteten Irrtums grundsätzlich nicht zum Zugewinn gezählt, da es sich nicht um in der Ehe gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen handelt. Wenn jedoch der Wert des geerbten Hauses in der Zeit der Ehe steigt (was derzeit bei Immobilien in Großstädten gut der Fall sein kann), so zählt dieser Wertzuwachs zum Zugewinn, der ausgeglichen werden muss.

 Scheidungsfolgenvereinbarung zum gemeinsamen Immobilieneigentum

Eine einvernehmliche Regelung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bietet sich überhaupt an, wenn den Ehepartnern gemeinsames Immobilieneigentum gehört. So kann das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung beispielsweise gegen eine Ausgleichszahlung auf einen der Ehepartner allein übertragen werden. Denn das dauerhafte gemeinsame Miteigentum beider Ehepartner oder die Teilung des Wohneigentums sind oftmals keine praktikablen Lösungen.

 Der Versorgungsausgleich in der Scheidungsfolgenvereinbarung

Im Zuge der Auseinandersetzung der Finanzen ist auch an den Versorgungsausgleich zu denken. Diesen führt das Familiengericht im Scheidungsverfahren von Amts wegen durch. Jedoch können die Ehepartner den Versorgungsausgleich auch individuell regeln bzw. ausschließen. Dazu können sie eine entsprechende Klausel in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufnehmen.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in der Scheidungsfolgenvereinbarung kann sich zum einen für Ehepartner lohnen, die während der Ehe beide erwerbstätig waren und in dieser Zeit jeweils eigene Versorgungsanwartschaften in ähnlicher Höhe erworben haben. Da der Versorgungsausgleich neben Prozesskosten auch mit Verwaltungskosten, die die Versorgungsträger den Ehepartnern in Rechnung stellen und von den Rentenansprüchen abziehen, verbunden ist, kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine finanziell sinnvolle Alternative für die Ehepartner darstellen.

Aber auch bei ungleichen Versorgungsansprüchen der Ehepartner können individuelle Regelungen eine vorzugswürdige Alternative zum amtlich durchgeführten Versorgungsausgleich sein: Etwa dann, wenn nur einer der Ehepartner über auszugleichende Versorgungsanwartschaften verfügt, die im Fall der Aufteilung zwischen den Ehepartnern zu für beide Partner gleichermaßen unbefriedigenden Rentenansprüchen führen würde. Dies kann bei älteren Personen, die sich nach langer Ehe kurz vor Renteneintritt scheiden lassen, relevant werden. Statt nun eine kleine Rente des bisherigen Alleinverdieners in zwei gleichermaßen unzureichende Renten aufzuspalten, von denen keiner der Ehepartner leben kann, kann sich eine individuelle Regelung anbieten – wie beispielsweise die Überlassung der Ehewohnung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner, während der Rentenanspruch des Partners bei diesem verbleibt.

 Aufteilung des Hausrats und Zuweisung der Ehewohnung

In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann ferner die Aufteilung des Hausrats geregelt werden. Diesbezüglich ist eine einvernehmliche Regelung in den meisten Fällen sehr sinnvoll. Die Ehepartner können die einzelnen Hausratsgegenstände, die ihnen am Herzen liegen, individuell aufteilen, statt die Aufteilung einem eventuell nerven-, zeit- und kostenaufreibenden streitigen Gerichtsverfahren vor dem Familiengericht zu überlassen. Gleiches gilt für die Regelung, wer weiter in der Ehewohnung wohnen bleiben kann, und welcher Ehepartner die Wohnung endgültig verlässt. Um eine Einigung schmackhaft zu machen, kann der Ehepartner, der aus der Wohnung ausziehen soll,  möglicherweise eine finanzielle Kompensation erhalten.

 Regelungen zu den gemeinsamen Kindern in der Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung eignet sich auch, um die notwendigen Regelungen zu den gemeinsamen Kindern zu treffen. So können die Modalitäten des Sorgerechts für die Kinder – das grundsätzlich beide Ehepartner gemeinsam ausüben – geregelt werden. Auch können der Aufenthalt der Kinder und die Umgangszeiten (wer übernimmt die Kinder an welchen Wochentagen und wie werden Feiertage und Ferienzeiten zwischen den Eltern aufgeteilt?) in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Gerade in Bezug auf die Kinder ist es wichtig, dass die Eltern miteinander im Gespräch bleiben. Natürlich können auch Sorgerecht, Aufenthaltsrecht und Umgangsrecht im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht thematisiert werden und die Ansprüche der Eltern vom Gericht im streitigen Verfahren entschieden werden. Gerade zum Wohl der Kinder ist aber eine Kooperation zwischen den Eltern wünschenswert, damit die Kinder nicht zwischen den Eltern zerrieben werden. Außergerichtliche Verhandlungen der Ehepartner mit dem Ziel, die notwendigen Punkte hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern in der Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln, können ein wichtiger Baustein sein, die Probleme offen zu diskutieren und eine für beide Seiten tragbare Lösung einvernehmlich zu finden.

 Unterhaltsregelungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung

Schließlich können die zu klärenden Unterhaltsfragen in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden. Neben dem Kindesunterhalt ist dies insbesondere der nacheheliche Unterhalt für den einkommensschwächeren Ehepartner. Wenn Anspruch auf Unterhalt besteht, so können die Zahlungsmodalitäten in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

 Die Form der Scheidungsfolgenvereinbarung

Einige Regelungen, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden können, sind formbedürftig. Dazu gehören Regelungen zum Zugewinnausgleich sowie zum Versorgungsausgleich. Sie müssen notariell beurkundet werden. Einer notariellen Beurkundung bedürfen auch Immobilienübertragungen.

Nicht formbedürftig sind Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, zur Aufteilung des Hausrats und zur Zuweisung der Ehewohnung sowie Vereinbarungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern.

Werden formbedürftige Regelungen in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen, so muss allerdings die gesamte Vereinbarung dieses Formerfordernis erfüllen. Andernfalls ist die Scheidungsfolgenvereinbarung insgesamt unwirksam – einschließlich der für sich genommen gar nicht formbedürftigen Regelungen.

 Vorsicht: Inhaltskontrolle der Scheidungsfolgenvereinbarung

Inhaltlich ist darauf zu achten, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht sittenwidrig und damit nichtig ist. Dies gilt insbesondere für Scheidungsfolgenvereinbarungen mit Regelungen zum Versorgungsausgleich. Denn gemäß § 8 VersAusglG (Gesetz über den Versorgungsausgleich) unterliegen außergerichtliche Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs der vollen Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Damit soll die Übervorteilung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners und dessen Verzicht auf den ihm gesetzlich zustehenden Versorgungsausgleich unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit verhindert werden.

Diese gesetzlich vorgeschriebene Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen im Fall des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs führt dazu, dass die Wirksamkeit der gesamten Scheidungsfolgenvereinbarung von der Sittenwidrigkeit der Klausel über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs abhängt. Ist dieser sittenwidrig, so ist die gesamte Scheidungsfolgenvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig. Bevor in der Scheidungsfolgenvereinbarung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, sollte deshalb unbedingt die Wirksamkeit der Klausel im konkreten Fall durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

 Vorteile einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine einvernehmliche Lösung, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgeschrieben wird, ist oftmals der streitigen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht vorzuziehen, da sich auf diese Weise ein möglicherweise langes Gerichtsverfahren und hohe Prozesskosten verhindern lässt. Besser ist es in vielen Fällen, zu allen regelungsbedürftigen Punkten absprachegemäße und individuelle Vereinbarungen auszuhandeln, wodurch die Ehepartner untereinander nicht zuletzt ein gewisses Maß der Aussöhnung hinsichtlich der regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen herstellen können, was im Fall des Streits bis aufs Messer vor dem Familiengericht eher nicht möglich ist.

Diese Vorteile sollen aber nur dann Ausschlag für eine Regelung im Wege der Scheidungsfolgenvereinbarung geben, wenn zwischen den Ehepartnern auch juristische Waffengleichheit herrscht. Nur um des vermeintlichen Friedens willen sollte kein Ehepartner einer Scheidungsfolgenvereinbarung zustimmen, die ihn bei genauerem Hinsehen benachteiligt. Wer eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem Ehepartner verhandelt, muss sich zuvor über seine Rechte und Ansprüche im Klaren sein. Nur so können die dem Betroffenen zustehenden Ansprüche auch geltend gemacht werden, so dass eine für beide Seiten tragbare und faire Scheidungsfolgenvereinbarung ausgehandelt werden kann.