Scheidung einreichen von A-Z

Scheidung einreichen

Wenn Sie die Scheidung einreichen, dann folgt das sich anschließende Scheidungsverfahren einem ganz genau bestimmten Ablauf. Lesen Sie hier, wie Sie die Scheidung einreichen und worauf zu achten ist. Sie können hier bei uns Ihren Scheidungsantrag online stellen.

 Scheidung einreichen

Die Ehe wird in Deutschland vor dem Familiengericht geschieden. Die Ehescheidung erfolgt nur auf Antrag eines der Ehegatten. Mit Einreichen des Scheidungsantrags wird das Scheidungsverfahren eingeleitet. Dies regelt § 124 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

 Wie reicht man die Scheidung ein?

Im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Das heißt, dass sich der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, bei Antragstellung und im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Der Ehepartner, der die Scheidung einreichen möchte, muss sich also zunächst an einen Rechtsanwalt wenden und diesen mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragen. Diesem übermittelt er alle für den Scheidungsantrag erforderlichen Informationen und Unterlagen, so dass der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag in der erforderlichen Form beim zuständigen Familiengericht einreichen kann.

Die Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt ist meist auf vielen Wegen möglich – per Telefon, Post, E-Mail, Fax oder direkt online über die Kanzlei-Internetseite des Rechtsanwalts. Viele Anwälte bieten auf ihren Internetseiten Online-Formulare für die Scheidung an, auf denen der Ehepartner Schritt für Schritt alle erforderlichen Angaben zur Scheidung eintragen kann. Hier finden Sie ein solches Online-Scheidungsformular.

 Welche Informationen und Unterlagen werden für den Scheidungsantrag benötigt?

Bei Einreichen der Scheidung müssen dem Familiengericht die Daten zur eigenen Person sowie zur Person des Ehepartners mitgeteilt werden. Dies sind der vollständige Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Eheggatten. Ferner sind Ort und Datum der Eheschließung (Heirat) mitzuteilen. Bei gemeinsamen Kindern sind auch deren Namen und Geburtsdaten anzugeben.

Ferner sind dem Familiengericht folgende Unterlagen vorzulegen: Der Personalausweis oder Pass der Ehepartner, die Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch im Original oder in beglaubigter Abschrift sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder – ebenfalls im Original oder in beglaubigter Abschrift. Die Unterlagen können dem Gericht zunächst zusammen mit dem Scheidungsantrag in Kopie eingereicht und später im mündlichen Scheidungstermin im Original vorgelegt werden.

Im Scheidungsverfahren führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern durch, ohne dass dies bei Einreichen der Scheidung explizit beantragt werden muss. Die erforderlichen Angaben zu den bestehenden Rentenanwartschaften können die Ehepartner auf dem vom Gericht an sie im Verfahren versandten Fragebogen zum Versorgungsausgleich eintragen. Da das Familiengericht das Scheidungsverfahren erst bei Vorliegen aller Informationen zum Versorgungsausgleich weiter betreiben kann, sollten die Ehepartner bereits bei Einreichen der Scheidung alle Informationen zu ihren Renten bereithalten (Namen der Versorgungsträger, Versicherungsnummer etc.), so dass sie die Informationen unverzüglich und ohne Zeitverlust dem Gericht zukommen lassen können.

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 Scheidungsfolgenvereinbarung mit Scheidungsantrag einreichen

Alternativ können die Ehepartner den gerichtlichen Versorgungsausgleich durch eine individuelle Vereinbarung ausschließen. Dazu müssen sie einen notariell beglaubigten Vertrag abschließen, den sie bei Einreichen der Scheidung dem Gericht übermitteln können.

 Verfahrenskostenhilfe bei Einreichen der Scheidung beantragen

Wer finanziell außerstande ist, die im Scheidungsverfahren entstehenden Prozesskosten – also Anwalts- und Gerichtskosten – zu bezahlen, kann bei Einreichen der Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das Familiengericht gewährt die Verfahrenskostenhilfe, wenn der Antragsteller nach seinen „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann“ und „wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“ (§ 114 Zivilprozessordnung).

Den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann ebenfalls der Rechtsanwalt, der die Scheidung für den antragstellenden Ehepartner einreicht, zusammen mit dem Scheidungsantrag einreichen. Die dazu erforderlichen Informationen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen wie ein Einkommensnachweis, Mietvertrag, Kontobelege etc. können auf von den Familiengerichten Online bereitgehaltenen Formularen eingetragen und an den Anwalt oder direkt an das Familiengericht übersandt werden.

 Wo muss die Scheidung eingereicht werden?

Eingereicht wird der Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht. Welches Familiengericht zuständig ist, regelt § 122 FamFG. Danach richtet sich der Gerichtsstand bei kinderlosen Ehepaaren nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz, sofern einer der Partner noch dort wohnt. Ansonsten richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Antragsgegners – d.h. des Ehepartners, der den Scheidungsantrag nicht eingereicht hat. Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 Worauf ist zu achten, wenn man die Scheidung einreicht?

Vor Einreichen der Scheidung führt der antragstellende Ehepartner ein Beratungsgespräch mit seinem Rechtsanwalt. Darin sollte Klarheit über die für das Scheidungsverfahren erforderlichen Informationen und Unterlagen geschaffen werden. Auch sollte eine Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten der Scheidung erfolgen. Diese sind abhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Ehepartner, aber auch davon, welche Scheidungsfolgesachen anhängig gemacht werden. Scheidungsfolgesachen wie der Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich, die Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrats, das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich gemeinsamer Kinder erhöhen die Kosten des Scheidungsverfahrens.

Mit dem Anwalt sollte ferner geklärt werden, ob zur Regelung einzelner Scheidungsfolgesachen eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem Ehepartner der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren vorzuziehen ist. Eine passende Scheidungsfolgenvereinbarung kann durch den Anwalt formuliert werden.

 Wie lange dauert die Scheidung, wenn man sie eingereicht hat?

Die Frage nach der Dauer der Scheidung ist nicht ganz einfach und lässt sich nicht pauschal beantworten. Aber je früher Sie die Scheidung einreichen, desto früher sind Sie geschieden. Die genaue Verfahrensdauer der Scheidung ist von vielen Variablen abhängig: Insbesondere kommt es auf das zuständige Familiengericht, dessen Auslastung und die sich daraus ergebende Bearbeitungszeit sowie auf die Umstände des konkreten Scheidungsverfahrens an. Einfache Scheidungsverfahren können im Idealfall binnen weniger Monate abgeschlossen werden. Dies setzt aber eine sehr schnelle Bearbeitungszeit des Gerichts voraus und wird in der Regel nur zu erreichen sein, wenn der Sachverhalt einfach und unstreitig ist, keine Scheidungsfolgesachen zu entscheiden sind und die Ehepartner den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben.

 Längere Verfahrensdauer bei Streit über Sachverhalt und Scheidungsfolgesachen

Abseits solcher besonders schnellen „Idealfälle“ ist bei der einvernehmlichen Scheidung in der Regel mit einer Verfahrensdauer von etwa 4 bis 9 Monaten zu rechnen. Grundsätzlich gilt: Je einfacher und unstreitiger der Sachverhalt und je weniger Scheidungsfolgesachen durch das Gericht entschieden werden müssen, desto schneller kann das Scheidungsverfahren abgeschlossen werden. Ein vergleichsweise einfaches und deshalb alle Voraussetzungen für einen schnellen Verfahrensgang erfüllendes Scheidungsverfahren ist die einvernehmliche Scheidung, bei der also beide Ehepartner der Scheidung zustimmen und übereinstimmende Angaben zu dem Trennungszeitpunkt machen. Wenn das Trennungsjahr bereits bei Einreichen der Scheidung abgelaufen ist oder in Kürze ausläuft, so steht der schnellen Terminierung des mündlichen Scheidungstermin und der in dem Termin zu verkündenden Entscheidung über die Ehescheidung nichts im Wege.

Bei der einvernehmlichen Scheidung braucht der Antragsteller dem Gericht das Scheitern der Ehe nicht nachzuweisen, so dass das Gericht keinen entsprechenden Vortrag werten oder eine Beweiserhebung über das Scheitern der Ehe durchführen muss. Ferner wirkt es sich verfahrensverkürzend aus, wenn das Scheidungsverfahren „schlank“ gehalten wird. Scheidungsfolgesachen können das Verfahren deutlich in die Länge ziehen – insbesondere bei streitigem Vortrag zwischen den Eheleuten zu ihren Vermögen beim Zugewinnausgleich, über die das Gericht Beweis erheben müsste, oder bei Antrag auf Zuweisung des alleinigen Sorgerechts oder Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder. Auch der Ausschluss des gerichtlichen Versorgungsausgleichs verkürzt das Scheidungsverfahren in der Regel erheblich. Denn bei Durchführung des Versorgungsausgleichs kann der mündliche Scheidungstermin vor dem Familiengericht erst dann erfolgen, wenn dem Gericht alle Informationen zu den Rentenanwartschaften vorliegen. Diese Informationen holt das Gericht bei den einzelnen Rentenversorgungsträgern ein, die jedoch aller Erfahrung nach die gerichtlichen Anfragen recht schleppend beantworten. Es ist durchaus mit Bearbeitungszeiten von 3 bis 6 Monaten für die Erteilung der Rentenauskünfte durch die Versorgungsträger zu rechnen.

Bei Einreichen der Scheidung ist allerdings daran zu denken, dass die Verfahrensdauer nicht alles ist. Auch wenn sich beispielsweise durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine Verfahrensbeschleunigung erreichen lässt: In vielen Fällen liegt der Versorgungsausgleich eben doch im grundlegenden Interesse eines der beiden Ehepartner. Gleiches gilt für andere Scheidungsfolgesachen. Für manche Dinge lohnt es sich zu streiten – auch wenn dies auf Kosten eines ansonsten schnelleren Verfahrens geht.

 Wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden?

Die einvernehmliche Scheidung kann bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Es reicht aus, dass die Ehepartner zum Zeitpunkt des mündlichen Scheidungstermins vor dem Familiengericht seit einem Jahr in Trennung leben. Da die Familiengerichte je nach Auslastung Termine zur mündlichen Verhandlung in der Regel frühestens zwei bis drei Monate nach Einreichen der Scheidung vergeben, kann der Scheidungsantrag bei der einvernehmlichen Scheidung entsprechend bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahrs bei Gereicht eingereicht werden.

Bei der nicht einvernehmlichen Scheidung ist das Verfahren etwas komplizierter und langwieriger. Wenn der antragstellende Ehepartner das Scheitern der Ehe nicht nachweisen kann, so kann der Scheidungsantrag zumindest spätestens zum Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit gestellt werden. Nach dreijähriger Trennung wird nämlich das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

 Einreichen der Scheidung: Welche Dokumente braucht man?

Wenn Sie die Scheidung einreichen, müssen Sie nur wenige Dokumente zur Hand haben. Es reichen neben dem Antrag die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der Kinder, sofern Sie Kinder haben. Im mündlichen Scheidungstermin beim Familiengericht müssen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Pass vorzeigen.

 Scheidungsantrag stellen

Sie möchten die Scheidung einreichen? Dann können Sie hier den Scheidungsantrag stellen.

 Scheidungsantrag zurücknehmen

Wenn Sie die Scheidung einreichen und sich später doch gegen eine Scheidung entscheiden sollten, ist das kein Problem. Im Notfall kann der Scheidungsantrag auch im laufenden Scheidungsverfahren noch zurückgenommen werden. Denn das Verfahren steht bis zur Rechtskraft zur Disposition der Ehepartner. Wer den Antrag auf Scheidung gestellt hat, kann diesen jederzeit bis zur richterlichen Entscheidung über die Ehescheidung wieder zurücknhehmen – auch im mündlichen Scheidungstermin. Selbst nach der Beschlussfassung durch den Richter kann der Antragsteller den Scheidungantrag noch zurücknehmen, bis der Beschluss rechtskräftig wird. Allerdings benötigt der Antragsteller in diesem Fall die Zustimmung des Ehepartners zur Rücknahme. Wenn der Antrag zurückgenommen wurde, kann später jederzeit erneut die Scheidung eingereicht und dadurch ein erneutes Scheidungsverfahren initiiert werden. Einziger Knackpunkt: Mit Einreichen der Scheidung wird das gerichtliche Scheidungsverfahren eröffnet. Es entstehen sogleich Prozesskosten, für die die Ehepartner auch bei Rücknahme des Scheidungsantrags aufkommen müssen.