InhaltsverzeichnisNachehelicher Unterhalt – Ehegattenunterhalt
Nachehelicher Unterhalt: Keine Ausnahme im Scheidungsverfahren, aber auch alles andere als die Regel. Längst nicht in allen Ehen hat der einkommensschwächere Ehepartner bei Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Während der Ehe tragen die Ehepartner füreinander Verantwortung. Gemäß § 1360 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind sie zum Familienunterhalt verpflichtet. Sie müssen „durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen“ unterhalten. Solange die Ehe Bestand hat, müssen sie den Partner auch in Trennungszeiten unterstützen.
Dies ändert sich mit der Scheidung der Ehe. Nach Rechtskraft der Scheidung gilt gemäß § 1569 BGB das Prinzip der Eigenverantwortung: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“
Grundsätzlich ist demnach jeder Partner dazu verpflichtet, sich den Lebensunterhalt nach der Ehescheidung selbst zu verdienen und sich selbst zu versorgen. Auch Partner, die während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, sind dazu verpflichtet, nach der Scheidung eine Arbeit aufzunehmen. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beschränkt das Gesetz auf die Ausnahmetatbestände der §§ 1570 ff. BGB.
Betreuung eines Kindes 3 Jahre nach Geburt
So kann ein Ehepartner gemäß § 1570 BGB Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes geltend machen. Danach erhält ein geschiedener Ehegatte „von dem anderen wegen der Erziehung oder Pflege eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt“ Unterhalt. Soweit es auch nach Ablauf von drei Jahren noch der Billigkeit entspricht, verlängert sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt darüber hinaus. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung auf eine intensive Pflege und Betreuung angewiesen ist. Bei der Entscheidung über die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs sind die Belange des Kindes und die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch kann sich ferner verlängern, „wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht“.
Alter oder Krankheit bei Scheidung
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann ferner aufgrund Alters oder Krankheit des bedürftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Pflege des gemeinsamen Kindes bestehen. Wenn von dem Ehegatten aufgrund seines Alters, wegen einer „Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann“ (§ 1572 BGB), so kann er nachehelichen Unterhalt geltend machen.
Nachehelicher Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
Auch wenn ein Ehepartner nach der Scheidung keine angemessene Arbeit findet, kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Die erfolglosen intensiven Bemühungen um einen angemessenen Job muss der betroffene Ehepartner jedoch konkret nachweisen. Angemessen ist eine Beschäftigung, „wenn sie „der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre“ (§ 1574 Absatz 2 BGB).
Wenn das Einkommen aus der angemessenen Erwerbstätigkeit nur teilweise den Unterhalt des geschiedenen Ehepartners deckt, so kann Anspruch auf Zahlung der Differenz in Form eines Aufstockungsunterhalts bestehen.
Unterhalt für berufliche Ausbildung
Wenn der Ehepartner ohne abgeschlossene Ausbildung dasteht, kann er nachehelichen Unterhalt verlangen, um eine solche Ausbildung zu absolvieren, die ihm ermöglicht, später auf eigenen Füßen zu stehen. Die Ausbildung muss zeitnah nach der Scheidung beginnen und soll die geltende Regel-Ausbildungszeit nicht überschreiten.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann schließlich gemäß § 1576 BGB aus Billigkeitsgründen bestehen. Danach kann ein Ehepartner Unterhalt vom anderen Partner verlangen, „soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre“.
Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?
„Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ zum Zeitpunkt der Scheidung (§ 1578 BGB). Mit dem Unterhalt soll der gesamte Lebensbedarf des darauf angewiesenen Ex-Partners gedeckt werden. Dazu gehören auch die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung. Für den nachehelichen Unterhalt gibt es keine gesonderten Unterhaltstabellen, jedoch wird zur Orientierung auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen. Dabei hängt der Unterhaltsanspruch maßgeblich von der Einkommenssituation des Ehepartners ab. Der unterhaltspflichtige Partner braucht nur dann nachehelichen Unterhalt zahlen, wenn er selbst leistungsfähig ist. Wer selbst kein ausreichendes Einkommen bzw. kein Einkommen über dem Selbstbehalt hat, kann auch keinen nachehelichen Unterhalt zahlen.
Der nacheheliche Unterhalt kann durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Anders als der Trennungsunterhalt bis zur Scheidung der Ehe steht der nacheheliche Unterhalt also zur Disposition der Ehepartner.