Rechtskraft der Scheidung

 Wann ist eine Scheidung rechtskräftig, und was bedeutet „Rechtskraft“?

Rechtskraft der Scheidung heißt, dass die Ehe geschieden ist und diese Ehescheidung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Gemäß § 1564 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann eine Ehe „nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden“. Sie ist „mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst“.

 Verkündung des Scheidungsbeschlusses

Im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht werden zunächst die Beteiligten (die Ehegatten) im Rahmen des Scheidungstermins angehört. Wenn eine Beweisaufnahme erforderlich ist, etwa weil der Antragsteller den Trennungszeitpunkt nachweisen muss und dazu Zeugen benennt, so wird diese durchgeführt. Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor, verkündet der Familienrichter den Scheidungsbeschluss. In der Regel erfolgt diese Verkündung direkt am Ende des Scheidungstermins mündlich. Denn gemäß § 41 Absatz 2 FamfG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen) kann der Beschluss Anwesenden „auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden“.

 Scheidung erst Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig

Doch mit Verlesung des Scheidungsbeschluss durch den Familienrichter ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig. Die Rechtskraft – also Unanfechtbarkeit – des Scheidungsbeschlusses tritt erst ein, wenn die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist (§ 45 FamFG). Dies ist gemäß § 63 FamFG einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses („schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses“) an die Beteiligten (also beide Ehepartner) der Fall. Innerhalb dieses Monats hat jeder der Ehepartner die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen mit der Folge, dass der Scheidungsbeschluss in der nächsten Instanz vor dem Oberlandesgericht geprüft wird.

 Der Rechtskraftvermerk

Legt keiner der Ehepartner Beschwerde ein, wird die Scheidung mit Verstreichen dieser einmonatigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Auf Antrag eines Beteiligten stellt die Geschäftsstelle des Gerichts einen Scheidungsbeschluss Rechtskraftvermerk aus. Mit diesem Rechtskraftzeugnis können die (Ex-)Eheleute sodann die endgültige und unanfechtbare Scheidung ihrer Ehe nachweisen.

Es ist auch möglich, die sofortige Rechtskraft der Ehe direkt mit der mündlichen Verkündung des Scheidungsbeschlusses zu bewirken. Dazu müssen aber beide Ehepartner von einem eigenen Rechtsanwalt im Scheidungstermin vertreten werden. Diese Anwälte können im Scheidungstermin für die Beteiligten deren Rechtsmittelverzicht erklären, so dass die Scheidung sofort rechtkräftig wird. Sie kann dann nicht mehr zur Überprüfung durch die nächst höhere Gerichtsinstanz gestellt werden. Die Ehe ist sofort unabänderlich aufgelöst. Da dieses Abweichen vom gesetzlichen Regelmodell, das den Eheleuten einen Monat Überlegungsfrist einräumt, ob sie ein Rechtsmittel einlegen wollen, gut überlegt sein will, herrscht für den Rechtsmittelverzicht Anwaltszwang für beide Eheleute.

 Was heißt „Rechtskraft der Scheidung“?

Zunächst bedeutet die Rechtskraft der Scheidung, dass die Ehe endgültig und mit Rechtsmitteln unanfechtbar aufgelöst ist. Der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist sodann die Scheidungsurkunde, mit der die Scheidung nachgewiesen werden kann. Benötigt wird sie beispielsweise zum Nachweis der Scheidung gegenüber der Rentenkasse, Krankenkasse oder Versicherungen oder wenn der Ehename abgelegt und der Geburtsname wieder angenommen werden soll.

Die Rechtskraft der Scheidung löst eine Vielzahl rechtlicher Folgen für die nunmehr geschiedenen Eheleute aus. So verliert beispielsweise der Ex-Ehepartner eines Beamten mit der Rechtskraft der Scheidung seine Beihilfeberechtigung. Haben die Ehepartner im Ehestand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so ist daran zu denken, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich innerhalb von drei Jahren ab dem auf die rechtskräftige Scheidung folgenden Jahresende verjährt.

Und nicht zuletzt: Ab Rechtskraft der Scheidung kann wieder geheiratet werden.

 Scheidung trotz Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses anfechten?

Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss kann nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen angegriffen werden. So gibt es zwar die theoretische Möglichkeit der Nichtigkeitsklage, mit der die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht werden kann. Dies ist aber nur unter äußerst eingeschränkten Voraussetzungen wie etwa der nicht vorschriftmäßigen Besetzung des entscheidenden Familiengerichts zulässig, so dass die Nichtigkeitsklage in der Praxis kaum eine Rolle spielt. Relevanter ist die Abänderungsklage bezüglich eines Unterhaltstitels. Ändern sich etwa die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners, so kann dieser im Wege der Abänderungsklage eine Änderung des gerichtlichen Unterhaltstitels erreichen.