InhaltsverzeichnisVerfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe bei Scheidung (im Scheidungsverfahren)
- 1.Normalfall Verfahrenskostenhilfe
- 2.Wer hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren?
- 3.Bedürftigkeit des Antragstellers
- 4.Anrechnungsfähiges Einkommen
- 5.Verwertbares Vermögen / Schonvermögen
- 6.Abzugsfähige laufende Ausgaben und Freibeträge
- 7.Beispiel
- 8.Hat das Scheidungsverfahren Aussicht auf Erfolg?
- 9.Wie und wo beantragt man Verfahrenskostenhilfe?
- 10.Muss die Verfahrenskostenhilfe zurückgezahlt werden?
- 11.Verfahrenskostenhilfe in allen Familiensachen
Lesen Sie hier ausführlich über die Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bei der Scheidung.
Das Scheidungsverfahren ist nicht umsonst. Es fallen Gerichtskosten und Anwaltskosten an, die die Ehepartner aufbringen müssen. Damit bescheidene finanzielle Verhältnisse einer notwendigen Scheidung nicht im Wege stehen und sozial schwache Menschen nicht benachteiligt werden, hat der Gesetzgeber das Institut der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe geschaffen.
Die Scheidung der Ehe ist in Deutschland nur durch ein gerichtliches Scheidungsverfahren vor dem örtlich zuständigen Familiengericht möglich. Wer sich scheiden lassen und dazu einen Scheidungsantrag einreichen möchte, muss also einen Rechtsanwalt mit dem Scheidungsverfahren – d.h. zumindest mit der Wahrnehmung der mündlichen Scheidungsverhandlung – beauftragen (Anwaltszwang). Für diese Dienstleistung entstehen Anwaltskosten. Und für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtskosten an. Doch was tun bei geringem Einkommen und fehlenden finanziellen Rücklagen? Ohne Anwalt, der für seine Tätigkeit bezahlt werden will, geht es nun einmal nicht. In einer solchen Situation besteht die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Form der Prozesskostenhilfe zur Deckung der entstehenden Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtsgebühren) zu erhalten.
Prozesskostenhilfe leistet der Staat gemäß § 114 ZPO (Zivilprozessordnung), wenn jemand nach seinen „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann“, sofern „die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“.
Normalfall Verfahrenskostenhilfe
Diese Prozesskostenhilfe wird auch im Scheidungsverfahren gewährt, wo sie allerdings gemäß § 76 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) „Verfahrenskostenhilfe“ genannt wird.
FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
§ 76 Voraussetzungen
- (1)
Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2)
Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Wie wichtig die Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren ist, zeigen die Bewilligungszahlen: In keinem zivilrechtlichen Verfahren wird so oft Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt wie im Scheidungsverfahren. Das liegt zum einen daran, dass andere Verfahren gar nicht erst von den Betroffenen vor Gericht gebracht werden, wenn die Mittel zur Bezahlung der Prozesskosten fehlen. Wenn es „nur“ um Geld geht, so wie etwa bei einem etwaigen Verzicht auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, so verzichtet manch einer lieber auf seinen Anspruch, als das Risiko eines Gerichtsverfahrens mit den dabei entstehenden Kosten – auch wenn diese häufig überschätzt werden – einzugehen.
Wenn die Ehe endgültig gescheitert ist, so lässt sich die Tatsache des Scheiterns jedoch nicht aussitzen. Die Ehe bleibt gescheitert. Und da die Ehe bedeutende rechtliche Konsequenzen für die Ehepartner mit sich bringt, so lange sie juristisch bestehen bleibt (etwa was das Erbrecht angeht, die Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt, den Zugewinn während der Ehe sowie die Rentenansprüche), kommen die Ehepartner nicht umhin, irgendwann (in der Regel besser früher als später) auch die juristische Trennung zu vollziehen und die Ehe scheiden zu lassen. In dieser Situation sollen finanzielle Schwierigkeiten, für die Prozesskosten aufzukommen, die Ehepartner nicht davon abhalten, das notwendige juristische Scheidungsverfahren einzuleiten.
Ein weiterer Aspekt ist der Umstand, dass so gut wie keine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Scheidungsverfahrens abdeckt. Somit stehen Personen, die in anderen Fällen durch ihre Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Prozesskosten gut abgesichert sind, im Scheidungsverfahren ohne Rechtsschutz da und und können deshalb die Verfahrenskostenhilfe angewiesen sein.
Wer hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren?
Verfahrenskostenhilfe wird im Scheidungsverfahren so häufig gewährt, dass sie schon als „Normalfall“ bezeichnet werden kann. In geschätzt etwa 70 % aller Scheidungsprozesse in Deutschland wird mindestens einem der Ehepartner Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Dies spiegelt nicht zuletzt das immer noch bestehende finanzielle Ungleichgewicht in Ehen wieder – etwa bei Alleinverdienerehen, bei der einer der Ehepartner (meist die Frau) zugunsten der Kinderbetreuung eine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben hat oder zumindest nur in Teilzeit arbeitet und dadurch wesentlich weniger verdient als der Ehepartner. Zum anderen spiegelt dies auch die mit der Scheidungen einhergehenden Umwälzungen der wirtschaftlichen Situation der Ehepartner wider. Wenn aus einem gemeinsamen Haushalt zwei getrennte Haushalte werden, so bedeutet dies nun einmal für beide Partner zunächst einmal eine finanzielle Mehrbelastung.
Bedürftigkeit des Antragstellers
Erste Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist die „Bedürftigkeit“ des Antragstellers. Die Bedürftigkeit besteht dann, wenn nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder nur in Raten aufzubringen. Maßgeblich sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Bemessungsgrundlage ist das anrechnungsfähige Einkommen, das der Antragsteller gemäß § 115 Absatz 1 ZPO einsetzen muss: „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“. Berücksichtigt wird immer nur das Einkommen des Antragstellers, und nicht das gesamte Familieneinkommen. Die Einkünfte des Noch-Ehepartners bleiben also außen vor.
Anrechnungsfähiges Einkommen
Einkünfte sind sowohl Einkünfte aus Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer (Arbeitslohn) einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Unterhaltszahlungen sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Auch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Wohngeld, Kindergeld sowie Renten sind anrechenbare Einkünfte.
Verwertbares Vermögen / Schonvermögen
Auch das verwertbare Vermögen ist in den Grenzen der Zumutbarkeit gemäß § 115 Absatz 3 ZPO einzusetzen. Als Schonvermögen bleiben hingegen insbesondere „kleinere Barbeträge oder sonstiger Geldwerte“, wobei die „besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen“ ist, außen vor. Das geschützte Schonvermögen beträgt gemäß Verordnung des Bundesfamilienministeriums derzeit 5.000 Euro für den Antragsteller zuzüglich 500 Euro für jede Person, für die der Antragsteller überwiegend unterhaltspflichtig ist. Nicht verwertbares Vermögen stellen u.a. angemessener Hausrat und angemessenes selbst bewohntes Immobilieneigentum dar.
Nicht verwertet werden ferner Familien- und Erbstücke, soweit die Verwertung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, sowie Vermögen, das der angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge dient, wird ebenfalls nicht verwertet.
Wenn Vermögensteile nicht vom Schonvermögen umfasst sind, so kann das Gericht die Verwertung dieser Gegenstände verlangen, bevor es Verfahrenskostenhilfe bewilligt. So kann es durchaus zumutbar sein, dass ein Auto der gehobenen Mittelklasse zunächst zu verwertet wird. Auch Lebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von mehr als 5.000 Euro können verwertet werden, sofern dies nicht unzumutbar ist – was etwa dann der Fall sein kann, wenn die Lebensversicherung der angemessenen Altersvorsorge dient (vgl. OLG Hamm, Az. WF 158/15 = FamRZ 2016, 393).
Abzugsfähige laufende Ausgaben und Freibeträge
Von dem Einkommen sind sodann die in § 115 Absatz 1 ZPO bezeichneten Beträge abzusetzen. Dies sind zunächst einmal sämtliche in § 82 Abs. 2 SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) bezeichneten Beträge: Nämlich die auf das Einkommen entrichteten Steuern (entscheidend für die Einkommensberechnung ist das Netto-Einkommen), Mietkosten, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Versicherungsbeiträge, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, Beiträge zur geförderten Altersvorsorge, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten wie etwa Fahrtkosten zum Arbeitsplatz) sowie Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts.
Ferner kann der Antragsteller den ihm zustehenden Freibetrag geltend machen, der derzeit 473 Euro zuzüglich 377 Euro für erwachsene Personen, für die Unterhalt gezahlt wird sowie für minderjährige Kinder je nach Alter zwischen 272 Euro (bis 5 Jahre) und 359 Euro (15 bis 17 Jahre) pro Kind beträgt. Erwerbstätige Antragsteller können zusätzlich 215 Euro Freibetrag geltend machen.
Beispiel
Anhand einer Beispielrechnung lässt sich dies verdeutlichen:
Die Antragstellerin ist berufstätig und verdient monatlich 1.700 Euro netto. Für ihre beiden 15- und 16-jährigen Kinder erhält sie Kindergeld von jeweils 192 Euro. Ihrem Noch-Ehemann gegenüber ist sie nicht unterhaltspflichtig. Verwertbares Vermögen hat sie nicht. Ihr monatliches Einkommen beträgt also 2.084 Euro.
Ihre abziehbaren Ausgaben betragen 900 Euro Miete und Nebenkosten für ihre Wohnung sowie 50 Euro Fahrtkosten für ihren Weg zur Arbeit. Ferner steht ihr ein Freibetrag von 473 Euro plus 215 Euro (da sie erwerbstätig ist) sowie 359 Euro pro Kind zu. Dies sind insgesamt 2.356 Euro. Der Wert ihres einzusetzenden Einkommens liegt also unter den absetzbaren laufenden Kosten sowie den ihr zustehenden Freibeträgen. Sie kommt auf ein einzusetzendes Einkommen von -272 Euro und hat damit Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenhilfe.
Die Beispielrechnung zeigt, dass auch Personen mit mittlerem Einkommen gute Aussicht auf Verfahrenskostenhilfe haben. Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe sollte am Anfang eines jeden Scheidungsverfahrens geprüft werden.
Allerdings ist ebenfalls zu prüfen, ob nicht Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den Noch-Ehepartner besteht. Dieser muss zunächst geltend gemacht werden, so dass sich das für die Berechnung der Prozesskostenhilfe anrechenbare Einkommen möglicherweise erhöht.
Hat das Scheidungsverfahren Aussicht auf Erfolg?
Besteht kein Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt, bedarf es zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf der nächsten Ebene der Prüfung, ob das Scheidungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Dazu gehört der Ablauf des Trennungsjahres, das nur bei Vorliegen besonderer Härtefälle verzichtbar ist. Wenn die Scheidung nicht einvernehmlich erfolgt – d.h. der Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, und die Ehepartner noch keine drei Jahre in Trennung leben, so muss der Antragsteller zudem die Zerrüttung der Ehe nachweisen, damit von einer ausreichenden Aussicht auf Erfolg des Scheidungsverfahrens ausgegangen werden kann.
Wie und wo beantragt man Verfahrenskostenhilfe?
Beantragt wird die Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Prozessgericht der Hauptsache. In Scheidungssachen regelt § 122 FamFG die örtliche Gerichtszuständigkeit. Danach ist vorrangig ist das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, örtlich zuständig.
Die Verfahrenskostenhilfe muss ausdrücklich beantragt werden. Da die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe von den Erfolgsaussichten des Verfahrens abhängt, wird der Kostenhilfeantrag in der Regel gemeinsam mit dem Scheidungsantrag eingereicht. Dazu muss dem Gericht Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben werden, die auf den von den Gerichten im Internet zum Download bereitgehaltenen Formularen dargelegt werden können. Die Angaben müssen nachgewiesen werden (etwa durch Einreichung von Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheiden, Kontoauszügen etc.) Es empfiehlt sich, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe direkt durch den mit der Hauptsache beauftragten Rechtsanwalt einreichen zu lassen.
Muss die Verfahrenskostenhilfe zurückgezahlt werden?
Die Verfahrenskostenhilfe dient der Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten des familienrechtlichen Verfahrens. Je nach Einkommens- und Vermögenssituation kann die Verfahrenskostenhilfe als ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, die nicht zurückbezahlt zu werden braucht, bewilligt werden, oder als zinsfreies Darlehen, das in Raten an den Staat zurückgezahlt werden muss. Es werden höchsten 48 Raten angesetzt, so dass nach vier Jahren keine weiteren Raten mehr bezahlt zu werden brauchen – auch wenn eine zunächst nur als Darlehen bewilligte Verfahrenskostenhilfe bis dahin noch nicht vollständig zurückgezahlt ist.
Bei sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers kann die Verfahrenskostenhilfe nachträglich an diese Veränderungen angepasst werden – etwa wenn der Antragsteller später arbeitslos wird und die Raten nicht mehr bezahlen kann. Andererseits kann die zumindest teilweise Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe in Raten auch nachträglich noch angeordnet werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers verbessern.
Verfahrenskostenhilfe in allen Familiensachen
Verfahrenskostenhilfe wird übrigens nicht nur im Scheidungsverfahren bewilligt, sondern kann in allen familienrechtlichen Gerichtsverfahren beantragt werden. Dies gilt insbesondere für Scheidungsfolgesachen wie die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen gegen den Ehepartner (nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt) sowie Streitigkeiten über Umgangsrecht und Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder.
Eine Freundin lässt sich leider von ihrem Mann scheiden. Da sie zurzeit arbeitslos ist und erst im Juli einen neuen Job anfängt, möchte sie VKH beantragen. Sollte sie das vorab mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht besprechen? Oder kann sie den Antrag auch allein stellen?
Um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, müssen zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss bedürftig sein und das Scheidungsfahren Aussicht auf Erfolg haben. Es ist daher sinnvoll, wenn Ihre Freundin zunächst mit ihrem Rechtsanwalt spricht.
Mein Vater wollte die Scheidung haben, dass war 2015/2016. Meine Mutter bekommt Hartz4 und hat auch Verfahrenskostenhilfe beantragt gehabt. Jetzt soll sie monatlich 13€ zurück bezahlen, obwohl sie nicht arbeitet und weiter Hartz 4 bekommt, sie bekommt Kindergeld für meine kleinen Geschwister.