Umgangsrecht – Der Umgang mit den Kindern nach Trennung und Scheidung

Umgangsrecht

Kinder brauchen ihre Eltern, und Eltern haben ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern – das Umgangsrecht (§ 1684 BGB). Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Beziehungsstatus und dem Bestand der Ehe. Bei Trennung und Ehescheidung müssen die Eltern eine für alle Seiten tragbare Regelung finden, die beiden Elternteilen einen ausreichenden Umgang mit den Kindern ermöglicht.

Gemäß § 1684 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Kinder „das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil“. Für die Eltern wiederum ist der Umgang mit ihren Kindern nicht nur ein Recht, sondern auch eine gesetzliche Pflicht: „Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander eine Beziehung führen, ob sie verheiratet sind, in Trennung leben oder geschieden sind. Die Wahrnehmung von Umgangsrecht und -pflicht des jeweils anderen Elternteils müssen beide Eltern respektieren und ermöglichen. Das Familienrecht stellt dazu klar: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“ (§ 1684 Absatz 2 BGB).

 Umgangsrecht des leiblichen Vaters

Auch der leibliche (biologische), nicht rechtliche Vater – das heißt derjenige Vater, der das Kind gezeugt hat, ohne aber nach Geburt des Kindes eine familiäre Beziehung zu Mutter und Kind zu unterhalten – hat seit einer Gesetzesreform 2013 nunmehr gemäß § 1686 a BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

 Eltern sollen Umgang mit den Kindern untereinander regeln

Bei Trennung und Scheidung ist es zunächst einmal Sache der Eltern selbst, den weiteren Umgang mit den Kindern zu regeln. Wer die Kinder wann sieht und wie der Aufenthalt der Kinder zwischen den Eltern aufgeteilt wird, sollen die Eltern selbst klären. Bei der Ausgestaltung des Umgangs geht es übrigens nicht nur um den persönlichen Kontakt zum Kind. Zum Umgangsrecht gehören auch Kontakte über Kommunikationsmittel wie das Telefon, Video-Anrufe über das Smartphone oder den Computer und schriftliche Kontakte per Brief, E-Mail oder Chat- und Nachrichtenprogrramme im Internet.

 Der tägliche Kampf um das Umgangsrecht

Das Familienrecht verlangt von den Eltern eine freie Regelung des Umgangs im gegenseitigen Einvernehmen. Zu den Modalitäten der Ausgestaltung des Umgangs trifft das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung. Die Eltern müssen also, soweit es um die Kinder geht, miteinander in Kontakt bleiben. Dabei sind gerade Umgangsrecht und Aufenthalt der Kinder sehr sensible Punkte für die Eltern und potentielle Hauptstreitpunkte bei Trennung und Scheidung. Denn auch wenn der Wille zum vernünftigen Gespräch mit dem Ex-Partner groß ist: Wenn es um die konkreten Umgangszeiten geht, lauert der Ausbruch eines Konflikt förmlich an jeder Ecke. Denn die Eltern müssen übereinkommen, welcher Elternteil die Kinder an welchen Wochentagen „bekommt“. Die Wochenenden wollen gerecht aufgeteilt werden; genauso wie die Urlaubszeiten und der eventuelle Urlaub mit den Kindern. Brisant kann es zudem werden, wenn es an die Aufteilung der Feiertage geht. Bei wem die Kinder Heiligabend und die Weihnachtsfeiertage verbringen, wird nicht selten zur großen Nervenfrage.

 Umgangsboykott und Umgangsverbot

Für Streitstoff kann auch sorgen, wenn sich die Eltern nicht an die eigentlich vereinbarten Umgangszeiten halten. Etwa wenn der eine Elternteil das Kind zu spät abholt, obwohl der Ex-Partner wartet und dringend zu einem Termin muss. Oder noch schlimmer: Wenn das Kind nicht pünktlich zum Ablauf der vereinbarten Besuchszeit zurückgebracht wird. Oder wenn der Partner, bei dem das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat, versucht, den anderen Elternteil von dem ihm zustehenden Umgangsrecht faktisch auszuschließen – etwa indem das Kind einfach nicht zu den vereinbarten Zeiten herausgegeben wird oder die Kommunikation ganz abgeblockt wird. Ein solcher „Umgangsboykott“ trifft den dadurch von seinem Umgangsrecht ausgeschlossenen Elternteil besonders hart und bedarf eine schnellen rechtlichen Reaktion, um den Kontakt mit dem Kind aufrechtzuerhalten.

Denn ein vollständiges Umgangsverbot für einen Elternteil mit dem eigenen Kind kommt nur in ganz gravierenden Fällen wie bei einer schweren Verletzung der Aufsichtspflicht, bei Drogen- oder Alkoholproblem, der Gefahr der Kindesentführung oder der Gefahr von Misshandlungen des Kindes in Betracht. Abgesehen von diesen Fällen sind die Eltern stets verpflichtet, den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu ermöglichen, und dürfen sich diesem nicht in den Weg stellen.

 Wann entscheidet das Familiengericht über das Umgangsrecht?

Manche Eltern können aufgrund ihrer Meinungsverschiedenheiten im Zuge von Trennung und Scheidung jedoch auch hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern auf keinen gemeinsamen Nenner kommen und sind nicht in der Lage, die erforderlichen Umgangsregelungen zu treffen. An diesem Punkt kommt das Familiengericht ins Spiel.

Bei Streit über das Umgangsrecht entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines der Elternteile über den Umgang. Das Familiengericht trifft gemäß § 1697 a BGB „unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten“ diejenige Entscheidung, die „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“. Dies müssen sich Eltern klar machen: Die gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht zielen auf die Förderung des Kindeswohls ab, und nicht in erster Linie auf die Interessen der Eltern.

Gegen einen Umgangsboykott kann der betroffene Elternteil, dem der Umgang mit dem Kind durch den anderen Elternteil entzogen wird, mit rechtlichen Mitteln vor dem Familiengericht vorgehen. Gemäß § 1684 BGB haben die Eltern „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“.

Das Familiengericht kann, wenn der eine Elternteil dem anderen den ihm zustehenden Umgang mit den Kindern boykottiert, oder wenn die Eltern es nicht schaffen, eine für beide Seiten tragbare Umgangsregelung zu finden, „über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln“ ( 1684 Absatz 3 BGB). Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, mit denen die Eltern dazu angehalten werden, den Umgang des jeweils anderen Elternteils zu ermöglichen. Diese Anordnungen können, wenn der adressierte Elternteil sie nicht befolgt, zwangsweise durchgesetzt werden. Wenn ein Elternteil seine Pflicht, „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, „dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (§ 1684 Absatz 3 BGB). Mit anderen Worten: Das Familiengericht kann bei ständigem Umgangsboykott durch einen Elternteil eine Umgangspflegschaft zwangsweise anordnen. Diese „umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen“, wobei das Familiengericht eine solche Anordnung stets zu befristen hat.

 Die Entscheidung über das Umgangsrecht im Scheidungsverbund

Bei Streit über das Umgangsrecht können die Eltern einen Antrag auf Entscheidung durch das Familiengericht im Scheidungsverfahren stellen. Das Verfahren zum Umgangsrecht kann gemeinsam mit der Ehescheidung sowie den übrigen Scheidungsfolgesachen im Scheidungsverbund verhandelt werden, oder es kann abgetrennt werden, wenn „das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist“ (§ 140 FamFG – Gesetzu über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

 Hilfe und Beratung durch das Jugendamt

Die Eltern können sich bei Konflikten hinsichtlich des Umgangsrechts ferner an das Jugendamt wenden, dem gegenüber sie Anspruch auf Unterstützung und Beratung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts haben. Das Jugendamt kann zum einen zwischen den Eltern vermitteln oder eine Mediation anregen, die manche Jugendämter selbst anbieten. Mediationen können auch bei Familienberatungsstellen beispielsweise der Caritas wahrgenommen werden. Zum anderen können die Jugendämter Eltern bei der Umsetzung von Umgangsvereinbarungen unterstützen.

 Ordnungsmittel bei Verstoß gegen die Umgangsregelung

Ist einem Elternteil ein Umgangsrecht zugesprochen worden und hält sich der Umgangsberechtigte nicht an die Umgangsregelung, so kann die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen den Umgangsberechtigten in Betracht kommen. Eine rechtliche Frage ist, ob eine bloße Kontaktaufnahme einen Verstoß gegen die Umgangsregelung bedeuten kann?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen den Umgangsberechtigten wegen einer bloßen Kontaktaufnahme nur möglich, wenn die Untersagung von Kontaktaufnahmen sich aus dem Tenor der Umgangsregelung zweifelsfrei ergibt (OLG Frankfurt am Main, Az. 2 WF 302/16). Dagegen vertritt das Kammergericht Berlin die Auffassung, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang positiv geregelt wird, stets auch das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten enthält, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten. Diese Verpflichtung sei mit Ordnungsmitteln durchsetzbar (Kammergericht Berlin, Az. 13 WF 203/14).