Die Anwaltskosten bei der Scheidung

Sie fragen sich, welche Anwaltskosten bei einer Scheidung entstehen? Die Berechnung der Scheidungskosten ist relativ komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auf dieser Seite wollen wir Ihnen erläutern, wie sich die Kosten für den Anwalt bei der Scheidung berechnen.

 

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 Wie hoch sind die Anwaltskosten bei der Scheidung?

Die Höhe der Anwaltskosten kann sehr unterschiedlich sein. Sie hängt unter anderem davon ab, ob Sie sich von Ihrem Ehepartner einvernehmlich scheiden lassen oder ob es sich um eine streitige Scheidung handeln wird.

Wenn bei der Scheidung nur der Scheidungsantrag gestellt wird und ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, sind die Anwaltskosten geringer, als wenn Sie sich mit Ihrem Partner auch noch über die Verteilung des Hausrats, die Ehewohnung, das Sorgerecht oder das Umgangsrecht mit den Kindern streiten.

Maßgeblich für die Höhe der Anwaltskosten ist der Verfahrenswert der Scheidung.

 Wie wird der Verfahrenswert für die Anwaltskosten ermittelt?

Der Verfahrenswert wird auf der Grundlage des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ermittelt und vom Familiengericht festgesetzt. In die Berechnung des Verfahrenswerts fließen der Antrag auf Ehescheidung (Scheidungsantrag) und der damit von Amts wegen als Folgesache einbezogene Versorgungsausgleich ein. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleich können noch weitere Folgesachen in die Berechnung des Verfahrenswerts einfließen. Weitere Folgesachen können z.B. sein:

  • Unterhaltssachen (Ehegattenunterhalt)
  • Ehewohnungssachen und Haushaltssachen
  • Güterrechtssachen (Zugewinnausgleich)

 

 Verfahrenswert für den Scheidungsantrag

Für die Berechnung des Verfahrenswerts bei der Ehescheidung kommt es u.a. auf das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten an.

 Wo ist der Verfahrenswert für den Scheidungsantrag gesetzlich geregelt?

Wie der Verfahrenswert für die Scheidung zu bestimmen ist, regelt § 43 FamGKG. Hier der Wortlaut:

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 43 Ehesachen
(1)

In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2)

Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

 Das Einkommen der Ehegatten

Wichtigstes Kriterium für die Berechnung des Verfahrenswerts ist das Einkommen der Ehegatten. Zugrunde gelegt wird das dreifache Monatsnettogehalt der Ehegatten.

 Beispiel: Verfahrenswertswertberechnung hinsichtlich des Einkommens

Verdient die Ehefrau monatlich 1.000,- Euro netto und der Ehemann monatlich 2.500,- Euro netto, dann beträgt der Verfahrenswert 10.500,- Euro (1.000,- Euro + 2.500 Euro x 3 Monate = 10.500,- Euro). Sofern unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind, können Freibeträge das monatliche Nettoeinkommen mindern.

 Das Vermögen der Ehegatten

Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen der Ehegatten für die weitere Berechnung des Verfahrenswerts herangezogen, wobei dies nicht alle Familiengerichte gleich handhaben. Einige Familiengerichte fragen gar nicht nach dem Vermögen. Vermögen stellt z.B. auch der Wert einer Immobilie (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) dar. Sofern hierdrauf aber noch Belastungen sind, können diese Kredite vom Vermögen abgezogen werden. Schließlich gelten für die Ehegatten noch Freibeträge, die vom Vermögen abgezogen werden. Diese schwanken je nach Familiengericht zwischen 15.000,- Euro und 60.000,- Euro je Ehegatten. Von dem Vermögen ansich, werden dann je nach Gericht nur 2-5% für den Verfahrenswert in Ansatz gebracht.

 Beispiel: Verfahrenswertswertberechnung hinsichtlich des Vermögens

Die Ehegatten haben ein Haus im Wert von 400.000,- Euro. Auf dem Haus lasten noch Kredite im Wert von 100.000,- Euro. Das Vermögen beträgt somit zunächst 300.000,- Euro. Hiervon sind z.B. pro Ehegatten 15.000 Euro (manche Gerichte nehmen auch 60.000,- Euro) Freibetrag abzuziehen. Somit verbleiben 270.000,- Euro. Von diesem Vermögen werden allerdings nur 2-5% in Ansatz gebracht, also z.B. 5.700,- Euro.

 Verfahrenswert für den Scheidungsantrag

Im Beispiel würde der Verfahrenswert für den Scheidungsantrag dann insoweit 10.500,- Euro + 5.700,- Euro betragen, also: 16.200,- Euro.

 Verfahrenswert für Versorgungsausgleich

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich errechnet sich aus dem Netto-Quartalseinkommen der Ehegatte und der Anzahl der der Anrechte auf Altersversorgungen. Jedes Anrecht auf Altersvorsorge fließt mit 10% des 3-Monats-Nettoeinkommens der Ehegatten in die Verfahrenswertberechnung ein.

 Verfahrenswert für Versorgungsausgleich gemäß  § 50 FamGKG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 50 Versorgungsausgleichssachen
(1)

In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2)

In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3)

Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

 

 Vermögen und Kinder

Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs spielen Vermögenswerte und Unterhaltspflichten bezüglich Kindern keine Rolle. Der Mindestverfahrenswert des Versorgungsausgleichs beträgt 1.000,- Euro.

 Beispiel: Verfahrenswert Versorgungsausgleich

Verdient die Ehefrau monatlich 1.000,- Euro netto und der Ehemann monatlich 2.500,- Euro netto, dann beträgt das Monatseinkommen 10.500,- Euro. Sind die Ehefrau und der Ehemann jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so gibt es insgesamt 2 Anrechte auf Altersvorsorge. Da jedes Anrecht 10% zählt, sind hier bei 2 Anrechten 20% von 10.500,- Euro zu veranschlagen. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt somit: 2.100,- Euro.

 Wie kann man Anwaltskosten sparen?

Wenn Sie bei der Scheidung Anwaltskosten sparen möchten, sollten Sie ihren Ehepartner fragen, ob Sie einvernehmlich scheiden lassen können. Die einvernehmliche Scheidung ist die kostengünstigste Möglichkeit der Ehescheidung. Zum einem wird bei der einvernehmelichen Scheidung – auch einverständliche Scheidung genannt – nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten. Da der andere Ehegatte keinen Anwalt hat, sparen Sie so die Kosten für einen Anwalt bei der Scheidung ein. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie bei der einverständlichen Scheidung weitere Fragen der Scheidung klären. Über diese Fragen muss das Gericht dann nicht entscheiden und braucht der Anwalt keine Anträge zu stellen, so dass Sie diesbezügliche Kosten einsparen.

Lassen Sie sich am besten hier die voraussichtlichen Kosten der Scheidung berechnen.