InhaltsverzeichnisDer Zugewinnausgleich
- 1.Zugewinnausgleich – Ausgleich des Vermögenszuwachses
- 2.Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
- 3.Berechnung des Zugewinnausgleichs: Das Anfangsvermögen
- 4.Das Endvermögen beim Zugewinnausgleich
- 5.Dem Partner eins auswischen: Vermögen verschleudern vor der Scheidung?
- 6.Erbschaften und Schenkungen: Was gehört nicht zum Zugewinn?
- 7.Ehepartner haben Anspruch auf Vermögensauskunft
- 8.Der Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren
- 9.Individuelle Regelungen zum Zugewinnausgleich
- 10.Der Ehevertrag: Zugewinngemeinschaft ausschließen oder modifizieren
- 11.Scheidungsfolgenvereinbarung statt gesetzlicher Zugewinnausgleich
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene „Güterstand-Normalfall“ bei Eingehung der Ehe. Wenn die Ehepartner keine abweichende Regelung in einem Ehevertrag treffen, leben sie während der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Ehescheidung haben sie folglich Anspruch auf Zugewinnausgleich.
Zugewinnausgleich – Ausgleich des Vermögenszuwachses
Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des während der Ehe geschaffenen Vermögenszuwachses unter den Ehepartnern. Dabei werden die Endvermögen beider Ehepartner bei Scheidung der Ehe mit ihren Anfangsvermögen bei Eingehung der Ehe verglichen. Zugewinn ist das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens. Vermögenszuwächse werden zu gleichen Teilen unter den Ehepartnern aufgeteilt, wobei allerdings nicht alle Vermögenszuwächse eines Ehepartners während der Zeit der Ehe zum Endvermögen hinzugerechnet werden.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Der Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe ist erforderlich, da die Vermögen der Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, während der Ehe voneinander getrennt bleiben. Denn entgegen eines weit verbreiteten Irrtums verschmelzen die Vermögen während der Ehe nicht miteinander. Jeder Ehepartner behält die ihm gehörenden Vermögensgegenstände als Alleineigentümer. Einkommen und Vermögenszuwächse gehen auch während der Ehe in das Alleineigentum des jeweiligen Ehepartners über. Die Vermögenstrennung gilt auch für Schulden. Dies gilt sowohl für Altschulden als auch für durch einen Ehepartner während der Ehe neu aufgenommene Schulden. Jeder Ehepartner haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Verbindlichkeiten – und nicht für die Schulden des Ehepartners. Nur wenn beide Ehepartner gemeinsam einen Vertrag abschließen, treffen die vertraglichen Pflichten sie beide.
Bei Scheidung der Ehe können die Ehepartner ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich gerichtlich geltend machen. Entscheidend für die Berechnung des Zugewinns sind Anfangsvermögen und Endvermögen.
Berechnung des Zugewinnausgleichs: Das Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen ist dasjenige Vermögen, das einem Ehepartner „nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört“ (§ 1374 BGB). Wenn die Schulden höher sind als das Vermögen, kann das Anfangsvermögen auch ein negativer Wert sein. Wenn ein Ehepartner beispielsweise ein Guthaben von 5.000 Euro auf seinem Girokonto hat und Darlehensschulden von 50.000 Euro, so beträgt sein Anfangsvermögen -45.000 Euro.
Bei der Vermögensberechnung sind freilich alle Vermögenswerte einzubeziehen. Wenn etwa eine Darlehensverbindlichkeit für ein Haus oder eine Eigentumswohnung aufgenommen wurde, so ist diese zwar als Minus-Vermögen zu berücksichtigen. Jedoch ist dem Darlehen der Verkehrswert der Immobilie, für die es aufgenommen wurde, gegenüberzustellen. Beträgt z.B. der Verkehrswert einer Eigentumswohnung 300.000 Euro, und ist diese mit einem Immobiliendarlehen in Höhe von 250.000 Euro belastet, so beträgt das Anfangsvermögen 50.000 Euro.
Der ermittelte Wert des Anfangsvermögens wird sodann auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens indexiert, um Kaufkraftverlust oder –zuwächse zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der Preisindex für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte des Statistischen Bundesamts.
Das Endvermögen beim Zugewinnausgleich
Dem Anfangsvermögen gegenübergestellt wird das Endvermögen des jeweiligen Ehepartners. Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner durch das Familiengericht.
Für die Berechnung des Endvermögens müssen zunächst einmal die Vermögen der Ehepartner auseinandergesetzt werden. Vermögensauseinandersetzung heißt, dass die Vermögen und Schulden den einzelnen Ehepartnern zugerechnet werden. Dies ist etwa bei gemeinsamem Immobilieneigentum, bei Darlehen und Bankkonten besonders wichtig.
Dem Partner eins auswischen: Vermögen verschleudern vor der Scheidung?
Damit sich vor einem absehbaren Scheidungsverfahren kein Ehepartner mutwillig arm macht, um das eigene Endvermögen zu mindern und somit den Zugewinnausgleich des Ehepartners zu schmälern, werden illoyale Vermögensminderungen eines Ehepartners zu dessen Endvermögen hinzugerechnet. Illoyale Vermögensminderungen liegen gemäß § 1375 Absatz 2 BGB vor, wenn ein Ehepartner
- unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat
- Vermögen verschwendet hat oder
- Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Erbschaften und Schenkungen: Was gehört nicht zum Zugewinn?
Nicht Teil des Endvermögens und somit ausgenommen vom Zugewinnausgleich sind Schenkungen und Erbschaften. Diese werden gemäß § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, „soweit sie nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen“ sind. Grund dafür ist, dass es sich bei solchen Zuwendungen nicht um von den Partnern während der Ehe gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen handelt. Dem Endvermögen hinzugerechnet werden jedoch die Vermögenszuwächse der Erbschaften und Schenkungen während der Ehe. Steigt beispielsweise der Wert des geerbten Grundstücks, so wird dieser Wertzuwachs zum Endvermögen hinzugerechnet, das auszugleichen ist.
Nicht zum Zugewinn gehört auch der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Hausrat. Diesen müssen die Ehepartner im gesonderten Verfahren der Hausratsverteilung unter sich aufteilen.
Ehepartner haben Anspruch auf Vermögensauskunft
Dreh- und Angelpunkt des Zugewinnausgleichs ist die Auskunft zu Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner. Gemäß § 1379 BGB kann jeder Ehepartner vom anderen Partner Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und über das „Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist“, verlangen. Ferner muss die Vermögensauskunft auf Anforderung durch Belege untermauert werden. Diesen Auskunftsanspruch können beide Ehepartner gerichtlich gegen den anderen Partner durchsetzen, wenn dieser die Vermögensauskunft oder den Belegnachweis verweigert.
Der Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren
Der Zugewinnausgleich kann gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren im Scheidungsverbund durchgeführt werden. Dies erspart den Ehepartnern einen zusätzlichen Prozess zum Zugewinnausgleich. Ohne Antrag eines der Ehepartner entscheidet das Familiengericht allerdings nicht über den Zugewinnausgleich. Der Antrag kann auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens gestellt werden, so dass ein gesondertes Gerichtsverfahren über den Zugewinnausgleich geführt wird. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung.
Individuelle Regelungen zum Zugewinnausgleich
Statt des gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahrens können die Ehepartner den Zugewinnausgleich auch einvernehmlich außergerichtlich regeln. Manche denken bereits frühzeitig an die Folgen des gesetzlichen Güterstands und treffen eine individuelle Regelung in einem Ehevertrag. Der Ehevertrag kann bereits bei Eingehung der Ehe oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Ehe bereits längst besteht, abgeschlossen werden.
Der Ehevertrag: Zugewinngemeinschaft ausschließen oder modifizieren
In einem Ehevertrag können die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ganz ausschließen und stattdessen die Gütertrennung vereinbaren (die alternative Gütergemeinschaft ist in der Regel ungeeignet und spielt praktisch kaum noch eine Rolle).
Statt die Zugewinngemeinschaft vollständig auszuschließen, können die Ehepartner sie im Ehevertrag aber auch individuell modifizieren. So können beispielsweise einzelne Vermögensteile wie Immobilien, bestimmte Gegenstände, Kunstwerke oder Unternehmen durch eine entsprechende Regelung im Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden.
Der Zugewinn kann ferner auf eine bestimmte Höchstsumme gedeckelt werden. Die Ehepartner können im Ehevertrag auch festlegen, wie der Zugewinn ausgezahlt werden soll. Sinnvoll ist auch eine konkrete Bezifferung des für den späteren Zugewinn maßgeblichen Anfangsvermögens im Ehevertrag, damit später kein Streit um dessen Höhe entsteht.
Scheidungsfolgenvereinbarung statt gesetzlicher Zugewinnausgleich
Wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, aber dennoch eine individuelle Regelung der gerichtlichen Entscheidung über den Zugewinnausgleich vorziehen, so können sie auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung über den Zugewinnausgleich abschließen. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können sie genauso wie im Ehevertrag den Zugewinnausgleich einvernehmlich regeln. Mit dem Unterschied, dass ihnen anders als beim Ehevertrag bereits die Scheidung unmittelbar vor Augen steht und sie sich dessen bewusst sind, dass es sich nicht um abstrakte und vielleicht nie relevant werdende Regelungen handelt, sondern dass um die unmittelbare Regelung ihrer künftigen Finanzen geht.
Sowohl für den Ehevertrag als auch die Scheidungsvereinbarung gilt, dass Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich notariell beurkundet werden müssen (§ 1378 Absatz 3 BGB). Andernfalls sind die Regelungen nichtig, so dass wiederum der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch wirksam wird.