Haushaltsverteilung: Die Aufteilung des Hausrats bei der Scheidung

Bei Trennung und Scheidung geben die Ehepartner ihre gemeinsame Ehewohnung auf. Meist zieht ein Ehepartner aus der Ehewohnung aus, während der andere darin wohnen bleibt. Manchmal ziehen beide aus und geben die Ehewohnung ganz auf. In jedem Fall stehen sie vor der Frage, was mit dem gemeinsamen Hausrat geschehen soll. Dieser gehört schließlich beiden und muss aufgeteilt werden. Nicht selten entbrennt heftiger Streit um einzelne Gegenstände. An manchen Dingen hängt schließlich oftmals nicht nur das Herz, sondern lässt auch der Blick auf das Finanzielle die Emotionen hochkochen, sofern es sich um (tatsächlich oder vermeintlich) teure Gegenstände handelt.

 Was gehört zum gemeinsamen Hausrat?

Zunächst einmal ist zu klären, was überhaupt zum Hausrat gehört. Dazu gehören alle Haushaltsgegenstände, die für das Zusammenleben und die gemeinsame Hauswirtschaft bestimmt sind. Dies gilt unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt. Auch bereits in die Ehe mit eingebrachte Gegenstände können zum Hausrat gehören, sofern sie für das gemeinsame Zusammenleben und den gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren. Gegenstände, die nachweisbar im Alleineigentum eines Ehepartners stehen, gehören allerdings nicht zum gemeinsamen Hausrat. Hierbei ist zu beachten, dass bei Gegenständen des Hausrats das Miteigentum beider Ehegatten vermutet wird. Derjenige Ehepartner, der behauptet, dass einer der Gegenstände aus dem Haushalt ihm allein gehört, muss sein Alleineigentum daran beweisen.

 Aufzuteilende Hausratsgegenstände

Teil des Hausrats sind z.B. gemeinsam genutzte Elektronikgeräte wie der Fernseher im Wohnzimmer, Haushaltsgeräte wie Staubsauger, Kühlschrank, Waschmaschine und Herd, sowie Einrichtungsgegenstände und Möbel wie Tische, Stühle, Bett und die Wohnzimmercouch. Zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt sind beispielsweise in der Regel auch Bettwäsche, Geschirr, Besteck etc. Auch das Auto kann zum gemeinsamen und somit aufteilungspflichtigen Hausrat gehören, sofern es überwiegend für die Familie genutzt wurde – etwa wenn es gemeinsam für Haushaltseinkäufe, Urlaubsfahrten und Transport der Kinder zu Schule oder Kindergarten eingesetzt wurde. Hat ein Ehepartner das von ihm gekaufte Auto jedoch ausschließlich allein genutzt (z.B. für berufliche Zwecke), so gehört es nicht zum gemeinsamen Haushalt, sondern steht in dessen Alleineigentum.

Irrelevant hingegen ist, wer den Gegenstand gekauft und bezahlt hat. Es reicht also nicht, den Kauf zu belegen, um das Alleineigentum nachzuweisen. Nachgewiesen werden muss vielmehr, dass der Gegenstand gerade nicht zum gemeinsamen Gebrauch in der Ehe bestimmt war, sondern zum Alleingebrauch durch einen Ehepartner.

 Was gehört nicht zum Hausrat, sondernd einem Ehegatten allein?

Nicht zum gemeinsamen Hausrat gehören die persönlichen Sachen der Ehegatten wie Kleidung, Kosmetika, Armbanduhren, Schmuck, persönliche Andenken, Musikinstrumente (sofern es sich nicht um ein von allen Familienmitgliedern gemeinsam genutztes Instrument handelt), allein genutzte Hobby- und Sportausrüstungen sowie die persönliche CD-, Film, Briefmarken- oder Münzsammlung.

Wertvolle Kunstgegenstände wie z.B. in der gemeinsamen Wohnung aufgehängte Bilder, die zwecks Einrichtung der Wohnung gemeinsam genutzt wurden, können zum gemeinsamen Hausrat gehören. Sofern es sich allerdings um persönliche Kapitalanlagen handelt, die verschlossen aufbewahrt wurden, gehören sie nicht zum gemeinsamen Hausrat.

Auch im Alleineigentum eines Ehepartners stehen dessen persönliche Gegenstände zur Berufsausübung wie z.B. der beruflich genutzte Computer, Fachbücher, Berufskleidung und für die Ausstattung des Arbeitszimmers erworbene Gegenstände.

 Das Haustier als Teil des gemeinsamen „Hausrats“?

Großen Streit kann es um Haustiere geben. Haustiere gehören rechtlich gesehen oftmals zum Hausrat, so dass sich die Ehepartner bei Trennung und Scheidung darüber einigen müssen, wer das Haustier behalten darf. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht. Zum aufteilungspflichtigen Hausrat gehören Haustiere immer dann, wenn sie für die gemeinsame Lebensführung angeschafft wurden – wenn es sich also um das gemeinsame Tier der Familie handelt.

Wenn ein Ehegatte das Haustier unter Verweis auf seine Alleineigentümerschaft für sich beansprucht, muss er das Alleineigentum beweisen können. Kann dieser Nachweis geführt werden – etwa indem der betreffende Partner nachweist, dass er das Tier für sich gekauft und sich alleine darum gekümmert hat, ohne dass sich der Ehegatte daran beteiligt hat, so bekommt er als Eigentümer das Tier.

 Möglichst frühzeitig und einvernehmlich den Hausrat aufteilen

Die Ehepartner sollten bei Trennung und Scheidung möglichst frühzeitig eine Einigung zu der Aufteilung des Hausrats finden. Manche Ehepartner, die sich „im Guten“ trennen, teilen den Hausrat einvernehmlich bei Auszug eines der Partner auf, indem sie zusammen die Wohnung durchgehen und einvernehmlich entscheiden, wer welche Gegenstände bekommt bzw. behalten darf.

 Die Hausratsaufteilung durch Scheidungsfolgenvereinbarung oder das Familiengericht

Wenn sich abzeichnet, dass die Einigung nicht ganz so einfach ist, sollten die Ehepartner zunächst eine Liste mit allen zum Haushalt gehörenden Gegenständen anfertigen, die sie dann Gegenstand für Gegenstand „abarbeiten“ können. Die Aufteilung des Hausrats kann sodann schriftlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich geregelt werden. Dies kann beispielsweise so aussehen, dass die Gegenstände gleichmäßig auf beide Ehepartner aufgeteilt werden. Dabei kann sich die Vermittlung etwa durch einen Rechtsanwalt anbieten, um etwas emotionalen Druck aus den Verhandlungen über den Hausrat zu nehmen. Alternativ zur Aufteilung der einzelnen Haushaltsgegenstände können die Ehepartner auch vereinbaren, ein Ehepartner den gesamten Hausrat dem anderen Partner überlässt und im Gegenzug eine finanzielle Entschädigung für den Hausrat erhält.

Die Aufteilung des Hausrats bei der Scheidung ist übrigens auch dann erforderlich, wenn der Hausrat während der Trennungszeit zunächst bei dem in der Ehewohnung weiterlebenden Ehepartner verblieben ist. Sofern nicht anders vereinbart, bedeutet dies nämlich nicht, dass der Hausrat nach der Scheidung automatisch in das Alleineigentum des betreffenden Ehepartners übergehen soll und der andere Partner bei Auszug sozusagen stillschweigend auf eine Aufteilung verzichtet hat.

Wenn die Ehepartner sich nicht einigen können, kann die Verteilung des Hausrats durch das Familiengericht beantragt werden. Der Familienrichter hat den Hausrat sodann nach den Grundsätzen der Billigkeit, dem die Ehepartner auch bei einer einvernehmlichen außergerichtlichen Aufteilung verpflichtet gewesen wären, zu verteilen.