InhaltsverzeichnisEhevertrag bei einseitiger Benachteiligung nichtig: Benachteiligung der finanziell unterlegenen und weniger lebenserfahrenen Ehefrau – OLG Oldenburg, Az. 3 W 21/17 (NL)
- 1.Sachverhalt
- 2.Amtsgericht wies Antrag zurück – Ehefrau beruft sich auf Ausnutzung einer Zwangslage
- 3.Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Hälfte des Nachlasses
- 4.Ausschluss der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag unwirksam
- 5.Sittenwidrigkeit des Ehevertrags – Sozial stärkere Position sittenwidrig ausgenutzt
- 6.Weitere Informationen
Im Ehevertrag kann man viele Dinge für den Fall der Scheidung regeln. Wenn sich z.B. die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befand und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen war, kann ein nichtiger Ehevertrag vorlegen. Lesen Sie hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zum nichtigen Ehevertrag:
Leitsatz von scheidung.services zu Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 3 W 21/17 (NL):
- Ein Ehevertrag ist nichtig, wenn die Gesamtschau aller Elemente des Ehevertrags eine objektiv unangemessene Benachteiligung der Ehefrau ergibt.
- Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen kann dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität wiederspiegelt. Dieser Schluss ist erlaubt, wenn außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit.
Sachverhalt
Eine 23-jährige Auszubildende in einer Tierarztpraxis erwartete im Jahr 1993 ein Kind von ihrem etwa 20 Jahre älteren Chef, dem Eigentümer der Praxis. Aufgrund der Schwangerschaft wollten die zukünftigen Eltern heiraten. In diesem Zusammenhang wurde ein Ehevertrag geschlossen, wodurch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung vereinbart wurde. Zudem wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des jüngsten Kindes beschränkt. Während der Ehe wurden insgesamt drei Kinder geboren. Nachdem der Ehemann im August 2016 verstarb, beantragte die Ehefrau einen Erbschein, der sie zu ½ und die Kinder zu je 1/6 als Erben ausweisen sollten. Sie ging dabei von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.
Amtsgericht wies Antrag zurück – Ehefrau beruft sich auf Ausnutzung einer Zwangslage
Das Amtsgericht Osnabrück wies den Antrag zurück. Im Hinblick auf den durch Ehevertrag vereinbarten Güterstand der Gütertrennung könne die Ehefrau nicht die Hälfte des Nachlasses geltend machen, da der Ausgleich des Zugewinns im Todesfall ausgeschlossen sei. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie führte an, dass der Ehevertrag wegen einseitiger Benachteiligung unter Ausnutzung ihrer Unterlegenheit und Zwangslage sittenwidrig sei.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Hälfte des Nachlasses
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihr stehe ein Anspruch auf den beantragten Erbschein zu, da sie ihren Ehemann zur Hälfte beerbe. Das ergebe sich aus der Summe ihres Erbteils nach § 1931 Abs. 1 BGB und dem Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 1 BGB im Todesfall.
Ausschluss der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag unwirksam
Zwar haben die Ehegatten durch den Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht. Der Ehevertrag sei aber wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, da er die Ehefrau unangemessen benachteilige.
Sittenwidrigkeit des Ehevertrags – Sozial stärkere Position sittenwidrig ausgenutzt
Zwar mögen nach Auffassung des Oberlandesgerichts die einzelnen Regelungen für sich genommen nicht unzulässig sein. Jedoch ergebe sich aus ihrer Summe eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau. Sie verliere durch die Regelungen jegliche Teilhabe am in der Ehe erworbenen Vermögen und verliere mit der Vollendung des 8. Lebensjahrs des jüngsten Kindes jede Teilhabe an dem eheprägenden Einkommen des Ehemanns. In dem unausgewogenen Vertragsinhalt spiegele sich eine auf ungleiche Verhandlungspositionen basierende Dominanz des Ehemanns und damit eine Störung der Vertragsgleichheit wieder, welches die verwerfliche Gesinnung des Ehemanns begründe. Es liege nahe, dass die Ehefrau den Ehevertrag abgeschlossen habe, weil das Kind dann innerhalb der Ehe habe geboren werden können. Sie sei dem Ehemann aufgrund des Altersunterschieds in Lebenserfahrung und aufgrund der unterschiedlichen Bildung unterlegen gewesen. Hinzu sei gekommen, dass sie als Auszubildende auch ihrem Arbeitgeber gegenübergestanden habe.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17 (NL) –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlagen: § 138 BGB; § 1371 BGB; § 1931 BGB
(NJW-RR 2017, 1221)
Weitere Informationen
Der Ehevertrag (Hintergrundtext).