Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit von Ausweisung bedrohtem Ausländer – BGH, Az. XII ZB 20/17

Ehegatten haben gemäß § 1405 BGB die Möglichkeit einen Ehevertrag abzuschließen. Aber ein Ehevertrag muss der Wirksamkeitskontrolle von § 138 BGB standhalten und darf nicht sittenwidrig sein. Ein Ehevertrag kann z.B. dann sittenwidrig sein, wenn ein Ehegatte Ausländer ist und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Ausweisung bedroht war und sich deshalb in einer Zwangslage befunden hat, wie aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervorgeht:

Leitsatz zu BGH, Az. XII ZB 20/17:

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006 – XII ZR 119/04 – FamRZ 2007, 450 und von Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 – XII ZB 250/03 – FamRZ 2006, 1097).

 Sachverhalt

Anlässlich einer Eheschließung im Jahr 1997 verlangte der zukünftige Ehemann von seiner zukünftigen Ehefrau den Abschluss eines Ehevertrags. Die künftige Ehefrau kam im Jahr 1994 als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien. Ihr drohte in Deutschland ohne die Heirat die Abschiebung. Durch den Ehevertrag verzichtete die Ehefrau zu Gunsten des einkommensstärkeren Ehemanns auf den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Die Ehe scheiterte einige Jahre später. Im Zusammenhang mit der Scheidung im Jahr 2014 beantragte die Ehefrau Auskünfte zum Vermögen des Ehemanns zwecks Zugewinnausgleichs.

 Amtsgericht wies Antrag zurück, Oberlandesgericht gab ihm statt

Während das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Antrag mit Blick auf den Verzicht des Zugewinnausgleichs durch den Ehevertrag zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht Hamburg statt. Seiner Auffassung nach sei der Ehevertrag aufgrund des Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Die Ehegatten haben eine evident einseitige und nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau vereinbart. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

 Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Unwirksamkeit des Ehevertrags

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück. Der Ehefrau stehen die Auskunftsansprüche zu. Zwar habe der Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen, der Vertrag sei aber wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam.

 Einseitige Benachteiligung der Ehefrau durch Ehevertrag

Der objektive Gehalt der Gesamtregelung ziele nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau ab. Die Regelungen im Ehevertrag dienen nur dem Interesse des Ehemanns als dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten mit dem höheren Einkommen und der höheren Vermögensbildung in der Ehezeit.

 Ausnutzung der Angewiesenheit der Ehefrau auf Eingehung der Ehe

Auch subjektiv erweise sich der Ehevertrag als sittenwidrig, so der Bundesgerichtshof. Zwar begründe das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in der Regel noch keine Zwangslage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsgleichheit geschlossen werden könne. Etwas anderes gelte aber, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen sei. So lag der Fall hier. Es liege auf der Hand, dass sich ein ausländischer Vertragspartner bei der Aushandlung eines Ehevertrags in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition befinde, wenn er seinen Lebensplan, dauerhaft unter Verbesserung seiner Lebensverhältnisse in Deutschland ansässig und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzungen der Eheschließung verwirklichen könne.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 20/17 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlagen: § 138 BGB; § 1408 BGB
(FamRZ 2018, 577; NJW 2018, 1015; NJW-Spezial 2018, 164)

 Weitere Informationen

Der Ehevertrag (Hintergrundtext).