Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist ein ganz wichtiges Thema bei der Scheidung. Lesen Sie hier ausführlich unseren aktuellen Text zum Versorgungsausgleich. Gern sind wir auch für Ihre Fragen zum Versorgungsausgleich da.

 Versorgungsausgleich: Die Aufteilung der Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern bei der Scheidung

Mit der Ehescheidung werden die Rentenansprüche der Ehegatten miteinander ausgeglichen. Anders als viele andere Scheidungsfolgesachen, die das Familiengericht nur auf ausdrücklichen Antrag der Ehegatten entscheidet, führt das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch – also auch ohne ausdrücklichen Antrag. Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich jedoch durch einen notariellen Vertrag ausschließen.

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Bei dem Versorgungsausgleich geht es um die Rentenanwartschaften der Ehegatten und damit um einen zentralen Teil ihres Vermögens. Wird die Ehe geschieden, so teilt das Familiengericht die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alters- oder Erwerbsminderungsrenten der Ehepartner zu gleichen Teilen zwischen diesen auf. Das Familiengericht greift also in die Altersversorgung der Ehegatten ein. Der Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung spielt bei Alleinverdienerehen und Ehen, in denen die Ehepartner während der Ehezeit unterschiedlich verdient haben, eine große Rolle. Dies betrifft oftmals Ehepartner mit gemeinsamen Kindern, bei denen der eine Ehepartner keine Vollzeit-Erwerbstätigkeit ausüben konnte, da er sich um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt kümmerte. Oftmals sind es in Deutschland immer noch die weiblichen Ehepartner, die sich um die Kinder kümmern und dafür beruflich zurückstecken. Finanziell wird dies nicht honoriert, so dass eine gewisse Abhängigkeit von dem besser bzw. allein verdienenden Ehepartner entstehen kann. Auch entstehen ohne eigene Erwerbstätigkeit keine eigenen Rentenansprüche. Für die Betreuung und Erziehung der eigenen Kinder gibt es weder eine finanzielle Entlohnung noch wird in die Rentenkasse eingezahlt. Um dieses Ungleichgewicht gegenüber dem besser verdienenden Ehepartner zu beheben, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.

 Um welche Ansprüche geht es beim Versorgungsausgleich?

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Versorgungsausgleich finden sich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Gemäß § 2 VersAusglG sind die durch Arbeit oder Vermögen geschaffenen bzw. aufrechterhaltenen Alters- und Invaliditätsrenten auszugleichen. Der Versorgungsausgleich betrifft also u.a. die erworbenen Anwartschaften auf Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der Betriebsrenten, der berufsständischen Versorgung der freien Berufe sowie Rentenanwartschaften aus privaten Lebensversicherungen.

Der Versorgungsausgleich umfasst vor allem folgende Versorgungsanwartschaften:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Pensionsansprüche von Beamten
  • Berufsständische Versorgungen von Freiberuflern (Architekten, Ärzte, Anwälte etc.)
  • Zusatzversorgungen (im öffentlichen Dienst oder aufgrund Tarifvertrags)
  • Betriebsrenten
  • Private Rentenversicherungen wie die Riesterrente
  • Rentenlebensversicherungen
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 Welche Ansprüche umfasst der Versorgungsausgleich nicht?

Anwartschaften, die nicht im Hinblick auf die Altersvorsorge erworben werden, sind nicht vom Versorgungsausgleich betroffen. Hinterbliebenenrenten, Opferrenten sowie Renten, die nicht der eigenen Versorgung, sondern der Absicherung anderer Personen (z.B. der Kinder) dienen, lässt der Versorgungsausgleich unberührt. Gleiches gilt für den allgemeinen Vermögensaufbau wie etwa Aktienanlagen, Betriebsvermögen, allgemeine Zinsen und Immobilienvermögen. Auf solche allgemeinen Vermögensformen erstreckt sich der Versorgungsausgleich nicht, so lange sie der allgemeinen Kapitalanlage dienen und nicht ausdrücklich der Altersvorsorge oder der Vorsorge für den Fall einer Erwerbsminderung.

Allgemeine Vermögensanlageformen werden auch dann nicht vom Versorgungsausgleich erfasst, wenn die Vermögenswerte in monatlichen Raten als Rente ausgezahlt werden (z.B. bei Auszahlung des Kaufpreises aus einem Grundstücksverkauf in Raten oder als Leibrente. Der Versorgungsausgleich greift allerdings in den Fällen, in denen als Zweck der Auszahlung als Rente explizit die Altersvorsorge des Gläubigers vereinbart wurde.

Auch nicht vom Versorgungsausgleich betroffen sind private Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, die nicht als monatliche Rente, sondern als einmaliger Kapitalbetrag (Einmalzahlung) ausgezahlt werden. Solche Einmalzahlungen unterfallen – genauso wie die allgemeinen Vermögensanlageformen und sonstigen Vermögenswerte – dem Zugewinnausgleich.

Die Riesterrente wird unabhängig von der Vereinbarung der Auszahlung als einmaliger Kapitalbetrag oder als Rente stets vom Versorgungsausgleich umfasst. Dies regelt § 2 Absatz 2 Nr. 3 VersAusglG ausdrücklich.

 Versorgungsausgleich bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht?

Einen Sonderfall stellen solche Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen dar, bei denen der Versicherungsnehmer bei Renteneintritt wählen kann, ob die Versicherung ihm den gebildeten und ihm zustehenden Kapitalbetrag als Rente oder in Form einer einmaligen Auszahlung auf einen Schlag auszahlen soll. Sieht die Versicherungspolice ein solches Kapitalwahlrecht vor, so unterfällt die Rentenanwartschaft nach Ausübung dieses Wahlrechts nicht dem Versorgungsausgleich. An diese Gestaltungsmöglichkeit sollten beide Ehepartner bei der Scheidung denken, da der Ehepartner, der eine solche Versicherung abgeschlossen hat, diesen Vermögenswert auf diese Weise dem Versorgungsausgleich entziehen kann. Dies ist auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – also nachdem der Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt wurde – noch bis zum letzten mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht möglich.

Zwar unterfallen solche dem Versorgungsausgleich entzogenen Anwartschaften dem Grundsatz nach dem Zugewinnausgleich, was für ein ähnliches finanzielles Ergebnis sorgen würde. Jedoch kann sich der Versicherungsnehmer in den Fällen einen Vorteil verschaffen, in denen die Ehepartner gar nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – etwa weil sie in ihrem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart haben. Dann verbleibt das Vermögen in Form der Anwartschaft voll beim Versicherungsnehmer. Ein solches Vorgehen kann dem Versicherungsnehmer auch einen Vorteil verschaffen, wenn das Ehepaar zwar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, jedoch der Versicherungsnehmer auch unter Einbeziehung der dem Versorgungsausgleich entzogenen Versicherung keinen höheren Zugewinn als der Ehegatte gemacht hat.

Für einen Teil solcher Fälle hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.04.2014, Az. XII ZB 701/13 einen gewissen Ausgleich geschaffen und dem durch ein solches Vorgehen benachteiligten Ehepartner eine Kompensation dadurch verschafft, dass der Versorgungsausgleichsanspruch des Partners, der das Kapitalwahlrecht über seine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung ausgeübt hat und diese damit dem Versorgungsausgleich entzogen hat, im Gegenzug gegenüber dem dadurch benachteiligten Partner in gleicher Höhe gekürzt wird.

 Der Ablauf des Versorgungsausgleichs vor Gericht

Der Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung automatisch von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt, ohne dass dies ausdrücklich beantragt werden muss. Wenn ein Ehepartner die Scheidung einreicht, d.h. beim örtlich zuständigen Familiengericht Antrag auf Ehescheidung stellt, so leitet das Familiengericht von sich aus den Versorgungsausgleich ein, indem es die Ehepartner zur Auskunft über alle bestehenden Altersversorgungen auffordert. Beide Ehepartner sind gesetzlich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Nach Eingang der Auskünfte schreibt das Gericht die von den Ehepartnern benannten Versorgungsträger an und holt dort sämtliche erforderlichen Informationen zu den bestehenden Anwartschaften und zur Höhe der während der Ehezeit erworbenen Renten ein, anhand derer es sodann den Versorgungsausgleich berechnen kann.

Die von den Ehepartnern erteilten Auskünfte sind ein entscheidender Wegepunkt im Verfahren des Versorgungsausgleichs. Die Ehepartner sollten ihre Angaben gegenseitig kritisch überprüfen. Das Familiengericht kann schließlich nur solche Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einbeziehen, die ihm auch bekannt sind. „Vergessene“ Versicherungen fallen unter den Tisch. Die Ehepartner sollten also möglichst frühzeitig an den Versorgungsausgleich denken und ihre Informationen über die eigenen Rentenansprüche sowie diejenigen des Partners auf den neuesten Stand bringen. Wer sich frühzeitig und umfassend informiert, wie die Altersvorsorge des Ehegatten geregelt ist und welche Versorungsmodelle existieren, kann bei möglichen plötzlichen Gedächtnisverlusten des Partners bei Auskunft über seine Rentenverträge korrigierend eingreifen.

Von der Auskunft über die bestehenden Rentenanwartschaften hängt auch der Fortgang des Scheidungsverfahrens ab. Der mündliche Scheidungstermin vor dem Familiengericht findet erst statt, wenn dem Gericht alle Informationen über sämtliche relevanten Anwartschaften vorliegen. Wer frühzeitig alle Unterlagen und Informationen zumindest zu den eigenen Renten einholt und in der Lage ist, dem Familiengericht schnelle und vollständige Auskunft über die eigenen Versorgungen zu erteilen, beschleunigt das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht.

 

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 Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch außergerichtlichen Vertrag

Ehepartner, die sich über den Versorgungsausgleich einig sind und eine außergerichtliche Regelung wünsche, können den gesetzlichen Versorgungsausgleich umgehen. Zwar führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durch. Jedoch haben die Ehepartner die Möglichkeit, per notariellem Vertrag den Versorgungsausgleich abweichend zu regeln oder den Versorgungsausgleich gleich ganz auszuschließen. Solche Vereinbarungen sind gemäß § 7 VersAusglG nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden oder die Vereinbarung im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert wird. Eine solche Vereinbarung wird häufig im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, in denen wichtige Scheidungsfolgen wie Unterhaltszahlungen, der Ausgleich des Vermögens, die Aufteilung von Immobilien sowie die Aufteilung der Rentenansprüche geregelt wird.

Andere Ehepartner schließen schon bei Eingehung der Ehe einen Ehevertrag ab, um ihre Finanzen während der Ehezeit und danach zu trennen – etwa indem sie die Gütertrennung vereinbaren und den Versorgungsausgleich ausschließen.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist aber nicht unter allen Umständen möglich. Um Missbrauch und die Übervorteilung des finanziell schwächeren Ehepartners zu verhindern, sieht § 8 VersAusglG vor, dass außergerichtliche Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs der vollen Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht unterliegen. Wenn die Ehepartner also unter Verweis auf eine solche Vereinbarung vor dem Familiengericht beantragen, keinen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, die Vereinbarung dahingehend zu überprüfen, ob dadurch einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird. Ein Indiz für eine solche Benachteiligung kann das Vorliegen einer Alleinverdienerehe sein, bei der ein Ehepartner aufgrund gemeinsamer Kinder auf die Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit verzichtet hat bzw. nur in Teilzeit gearbeitet hat, um die Kinder versorgen zu können. Im Hinblick auf eine solche Konstellation kann die Vereinbarung der Ehepartner über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sittenwidrig und damit nichtig sein.

Diese verbindliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen, durch die der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, sollten Ehepartner bereits bei Eingehung der Ehe und Abschluss eines Ehevertrags bedenken. Der Versorgungsausgleich gehört der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Wenn nun die Ehe geschieden wird und das Gericht im Zuge der gesetzlichen Inhaltskontrolle die Ausschlussklausel über den Versorgungsausgleich im bei Eingehung der Ehe geschlossenen Ehevertrag überprüft und befindet, dass diese Ausschlussklausel sittenwidrig ist, so steht mit der Unwirksamkeit dieser einen Klausel die Wirksamkeit des gesamten Ehevertrags auf der Kippe. Denn die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel über den Versorgungsausgleich kann je nach Vertragskonstellation zur Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrags führen. Daran sollten die Ehepartner bei der Formulierung und Vereinbarung ihres Ehevertrags bei Eingehung der Ehe unbedingt denken und den von ihnen gewünschten Ehevertrag vor der notariellen Beurkundung möglichst juristisch hinsichtlich eventueller Unwirksamkeitsgründe prüfen lassen. Andernfalls kann es für den durch den Ehevertrag über die Grenzen der Sittenwidrigkeit hinaus begünstigten Ehepartner bei der Ehescheidung eine böse Überraschung geben, wenn diesem durch das Familiengericht beschieden wird, dass die Versorgungsausgleichsklausel im Ehevertrag sittenwidrig und damit möglicherweise der gesamte Ehevertrag nichtig ist, so dass statt der Regelungen im Ehevertrag alle gesetzlichen Scheidungsfolgen eintreten – allen voran der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich.

 Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer

Bei kurzen Ehen bis zu drei Jahren wird gemäß § 3 Absatz 3 VersAusglG kein gesetzlicher Versorgungsausgleich durchgeführt – außer, einer der Ehegatten beantragt den Versorgungsausgleich ausdrücklich.

 Kein Versorgungsausgleich bei grober Unbilligkeit

Ein Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG findet auch nicht statt, wenn dies grob unbillig wäre. Grobe Unibilligkeit des Versorgungsausgleichs kann dann vorliegen, „wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen“. Dies können etwa die Erwerbsunfähigkeit eines Partners oder eine hohe Altersdifferenz zwischen den Ehepartnern sein. Auch wenn ein Partner während der Ehezeit grob gegen seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, verstoßen hat, kann ein Fall der Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs vorliegen. Auch grobes Fehlverhalten wie etwa die körperliche Misshandlung des Partners kann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit führen (vgl. weitere Beispiele für den Ausschluss oder die Beschränkung des Versorgungsausgleichs).

 Beispiele: Wann der Versorgungsausgleich grob unbillig ist

Liegt zwischen dem Ablauf des Trennungsjahrs und der Scheidung ein im Verhältnis zur Ehezeit langer Zeitraum, dann ist ein Versorgungsausgleich im Sinne vom § 27 VersAusglG grob unbillig (Oberlandesgerichts Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013, Aktenzeichen 15 UF 68/13).

Ein Versorgungsausgleich ist auch dann grob unbillig und findet nicht statt, wenn z.B. die Ehefrau vom Ehemann schwer misshandelt worden ist (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2017, Aktenzeichen 3 UF 17/17 ).

 Beispiel: Wann der Versorgungsausgleich nicht grob unbillig ist

Es stellte sich die Frage, ob Versorgungsausgleich grob unbillig ist, wenn das Ehepaar nur zwei Jahre zusammen gelebt hat. Nein, sagte das Oberlandesgericht Thüringen. Ein Zusammenleben von zwei Jahren sei nicht als außergewöhnlich kurz einzustufen, so dass ein Versorgungsauslgeich nicht wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG ausschließen ist (Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss vom 19.05.2011, Aktenzeichen 1 UF 93/11).

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist in § 27 VersAuslG geregelt. Lesen Sie hier aktuelle Urteile zu § 27 VersAuslG.

 Die Geringfügigkeitsklausel beim Versorgungsausgleich

Bei Geringfügigkeit wird gemäß § 18 VersAusglG ebenfalls kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Geringfügigkeitsgrenze lag 2016 bei einer monatlichen Rente von 29,05 Euro (West) bzw. 25,20Euro (Ost).

 Der Versorgungsausgleich bei älteren Ehepaaren

Die finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs können bei Ehepartnern, die sich in höherem Alter scheiden lassen, zu großen praktischen Problemen führen, wenn aus einer Rente in einer Alleinverdienerehe, die für beide Ehepartner gemeinsam ausreichen würde, zwei kleine Renten werden, mit denen die Ehepartner ihr künftiges eigenständiges Leben finanzieren müssen. Denn mit der Ehescheidung verändern sich die Lebensverhältnisse der bisherigen Ehepartner. Aus einem gemeinsamen Haushalt werden zwei getrennte Haushalte mit allen dabei entstehenden Kosten. Beide Ehepartner müssen sich selbst versorgen. Allein durch den Wegfall der Familienversicherung muss der bisher mitversicherte Ehepartner nunmehr eine eigene Krankenversicherung abschließen und diese finanzieren. Lebenshaltungskosten wie Miete, Heizkosten, Ernährung und vieles mehr sind für zwei getrennte Haushalte deutlich höher, als es bei Fortführung eines gemeinsamen Haushalts der Fall wäre.

Statt eine niedrige Rente im Zuge des Versorgungsausgleichs auf beide Ehepartner aufzuteilen, können die Partner andere Möglichkeiten ausloten. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass statt eines Versorgungsausgleichs die Rente bei dem einen Partner verbleibt und der andere Partner anderweitig entschädigt wird – etwa indem er die Eigentumswohnung bekommt.

Für junge Menschen ist dies weniger problematisch, da sie noch Zeit haben, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich eigene Rentenansprüche zu erarbeiten. Im Alter hingegen kann dies sehr viel schwieriger sein, so dass bei Alleinverdienerehen oder Ehen mit großem Gehalts- und damit Rentengefälle zwischen den Ehepartnern der Versorgungsausgleich dazu führen kann, dass nach der Scheidung keiner der Ehepartner mehr über eine ausreichende Rente verfügt, da die Rente hinsichtlich der während der Ehezeit erarbeiteten Ansprüche zur Hälfte auf beide Ehepartner aufgeteilt wird. Die finanzielle Situation sollte deshalb frühzeitig mit dem Ehegatten besprochen und nach Lösungen gesucht werden.

 Verwaltungsgebühren der Versorgungsträger für den Versorgungsausgleich

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehen Kosten. Dies sind in erster Linie die mit der Aufteilung der Anwartschaften auf die Ehepartner verbundenen Verwaltungskosten der Versorgungsträger. Die für die Aufteilung der jeweiligen Anwartschaften entstehenden Verwaltungskosten müssen beide Ehepartner jeweils zur Hälfte tragen. Da jede Rentenanwartschaft selbständig in Ausgleich gebracht wird, können durchaus nennenswerten Verwaltungskosten entstehen, die von den Anwartschaften abgezogen werden.

Diese Verwaltungskosten können ebenfalls ein Argument dafür sein, nach außergerichtlichen Lösungen zu suchen und eine individuelle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich zu finden. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist insbesondere für Ehepartner in Doppelverdienerehen, die während der Ehezeit beide in Vollzeit gearbeitet haben und ein ähnliches Einkommen hatten, eine Überlegung wert. Wenn die während der Ehe erworbenen Anwartschaften ähnlich hoch sind und keiner der Ehepartner durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt wird, lassen sich vermeidbare Verwaltungskosten sparen. Bei ungleichen Anwartschaften besteht zudem die Möglichkeit, eine Vereinbarung über den finanziell gesonderten Ausgleich der Wertdifferenz zwischen den Anwartschaften der beiden Ehepartner zu treffen und dadurch den Versorgungsausgleich und die dabei entstehenden Verwaltungskosten einzusparen.

 Erhöhung der Scheidungskosten durch den Versorgungsausgleich

Für den gerichtlichen Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren entstehen zusätzliche Prozesskosten, da der Versorgungsausgleich den Streitwert des Scheidungsverfahrens erhöht.

Dadurch erhöhen sich die Scheidungskosten – Gerichtskosten und Anwaltskosten – für die Scheidung. Bei der Scheidung beträgt der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs mindestens 1.000,- Euro.

Pro Anrecht beträgt der Streitwert des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung 10 % der 3-Monats-Netto-Einkünfte der Ehegatten.

Beispiel:

Die Ehefrau hat ein Einkommen von 1.000,- Euro netto. Der Ehemann verdient 2.000,- Euro netto. Die Eheleute sind jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Das Einkommen der Eheleute beträgt in 3 Monaten 9.000,- Euro. Da beide Ehegatten gesetzlich rentenversichert sind, geht es hier um insgesamt 2 Anrechte. Es sind damit 20 % (2x 10%) anzusetzen. Daher beträgt der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs 1.800 Euro (20 % von 9.000,- Euro).

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
§ 2 Auszugleichende Anrechte
(1)

Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2)

Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.

durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,

2.

der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und

3.

auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3)

Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4)

Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.