Scheidungsverfahren – Ablauf einer Scheidung

Scheidungsantrag

Die Scheidung einer Ehe ist in Deutschland nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem jeweils örtlich zuständigen Familiengericht möglich. Eingeleitet wird das Verfahren durch den Scheidungsantrag durch einen der betroffenen Ehepartner. Sind die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen erfüllt, so steht am Ende des Verfahrens der durch den Richter ausgesprochene Scheidungsbeschluss.

Ein Scheidungsverfahren wird durch den freiwilligen Antrag eines Ehepartners beim Familiengericht eingeleitet. Ohne einen solchen Antrag wird das Verfahren nicht eröffnet. Ehepartner können so lange, wie sie möchten, in Trennung leben, ohne sich scheiden zu lassen.

 Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren

Möchte sich ein Ehepartner scheiden lassen, so muss er zunächst einmal einen Anwalt mit seiner Vertretung in dem Scheidungsverfahren beauftragen. Denn im deutschen Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Zumindest der Antragsteller des Verfahrens muss sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Ohne Rechtsanwalt kann das Scheidungsverfahren nicht geführt werden.

 Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen

Der beauftragte Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin prüft, ob die Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, reicht er / sie den Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht ein. In dem Scheidungsantrag müssen neben den Namen und Anschriften der betroffenen Ehepartner Angaben zu ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern enthalten sein (Name, Geburtsdatum und gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder). Auch muss gemäß § 133 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) angegeben werden, ob die Ehegatten die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen minderjährigen Kindern geregelt haben. Ferner muss angegeben werden, ob eine Regelung über die sich aus der Ehe ergebende gesetzliche Unterhaltspflicht, die Ehewohnung und den Hausrat getroffen wurde.

 Welches Familiengericht ist örtlich für das Scheidungsverfahren zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte ist in § 122 FamFG geregelt. Bei kinderlosen Ehepaaren richtet sie sich nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz, sofern einer der Partner noch dort wohnt. Ansonsten richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Antragsgegners – d.h. des Ehepartners, der den Scheidungsantrag nicht eingereicht hat. Bei Ehegatten mit gemeinsamen minderjährigen Kindern ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk einer der Ehegatten mit den Kindern wohnt.

 Die Scheidungsvoraussetzungen

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, „wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“ (§ 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Dazu müssen die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Räumliche Trennung bedeutet, dass zwischen den Ehegatten „keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt“.

 Das Trennungsjahr

Zum Zeitpunkt des mündlichen Termins des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht müssen die Ehepartner also seit mindestens einem Jahr in Trennung leben. Dies gilt auch für ganz kurze Ehen. Vorher ist die Scheidung nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte möglich.

Stimmt nun der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen Partners zu oder beantragen beide Ehepartner die Scheidung, so wird das Scheitern der Ehe bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres gesetzlich unwiderlegbar vermutet.

Stimmt der Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zu, so reicht trotzdem der Ablauf eines Trennungsjahres aus, wenn der Antragsteller das Scheitern der Ehe darlegen und beweisen kann. Dies ist etwa durch Nachweis einer neuen Partnerschaft mit einer anderen Person möglich, wenn dies bedeutet, dass nicht mehr mit einer Widerherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechnet werden kann.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kann die Scheidung erst nach drei Jahren in Trennung erfolgen: Gemäß § 1566 Absatz 2 BGB „wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben“.

 Ab wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden?

Da die einvernehmliche Scheidung nach einem Trennungsjahr geschieden werden kann, kann bereits ca. zwei bis drei Monate vor Ablauf dieses Jahres der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. So lange muss je nach Auslastung des zuständigen Familiengerichts mindestens auf den Scheidungstermin gewartet werden. Das Trennungsjahr muss erst zum Zeitpunkt des Scheidungstermins, der am Ende des Scheidungsverfahrens steht, abgelaufen sein.

Vorsicht allerdings vor einer zu frühen Einreichung des Scheidungsantrags: Handelt es sich um eine streitige Scheidung und kann der antragstellende Ehegatte nicht nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist, so ist zu erwägen, den Scheidungsantrag erst zum Ablauf von drei Trennungsjahren einzureichen.

 Gerichtskostenvorschuss bezahlen

Nach Eingang des Scheidungsantrags berechnet das Gericht zunächst die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren auf Grundlage des durch den Anwalt angegebenen Verfahrenswerts. Dieser setzt sich aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten zusammen. Verdient beispielsweise ein Ehepartner 1.500 Euro netto und der andere 2.000 Euro, so beträgt der Verfahrenswert 10.500 Euro. Werden Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und andere Scheidungsfolgesachen mit dem Scheidungsantrag zur Entscheidung vorgelegt, so erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend dieser Anträge.

 Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses

Das Gericht schreibt sodann den Antragsteller über dessen Rechtsanwalt an und fordert zur Zahlung des entsprechenden Gerichtskostenvorschusses auf. Unabhängig davon, wer am Ende des Verfahrens zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt wird, muss der Antragsteller zunächst einmal die voraussichtlichen Gerichtskosten einzahlen. Nach vollständiger Bezahlung dieses Gerichtskostenvorschusses stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem Ehegatten zu und fordert diesen zur Stellungnahme auf. Hat der Antragsteller mitgeteilt, dass es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, so fordert das Gericht den anderen Ehepartner auf, mitzuteilen, ob dieser beabsichtigt, dem Scheidungsantrag zuzustimmen oder ob er eigene Anträge im Scheidungsverfahren stellt (was wiederum aufgrund des Anwaltszwangs nur über einen Rechtsanwalt möglich ist).

 Verfahrenskostenhilfe beantragen

Verfügt einer der Ehegatten über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um die ihm entstehenden Verfahrenskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) zu bezahlen, so kann Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Diese Bewilligung spricht das Gericht aus, wenn der Antragsteller nach seinen „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann“ und „wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“ (§ 114 ZPO). Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, kann gleichzeitig mit dieser Antragstellung über seinen Rechtsanwalt den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht stellen.
Die Informationen und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können dem Gericht gleich bei Antragstellung vorgelegt werden.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ergeht durch richterlichen Beschluss. Weist der Richter den Antrag zurück oder wird Verfahrenskostenhilfe nur unter der Auflage von Ratenzahlungen gewährt, so kann diese Entscheidung durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angegriffen werden.

 Der Versorgungsausgleich – Gericht holt Auskünfte zu Rentenansprüchen ein

Sofern das Gericht bei der Ehescheidung den Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern durchführt, übersendet es ein Formular an beide Ehepartner, das diese ausfüllen und unterschreiben müssen. In dem Formular müssen die Ehepartner ihre Rentenversicherungen angeben. Sie sind zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt. Das heißt, dass das Familiengericht den Ausgleich „automatisch“ durchführt, ohne dass es eines Antrags eines der Ehepartner bedarf. Der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren findet nur dann nicht statt, wenn die Ehepartner diesen durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung (in einem Ehevertrag bei Eingehung der Ehe oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung) oder durch einen gerichtlichen Vergleich vor dem Familiengericht (für den allerdings beide Ehegatten von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten sein müssen) ausschließen. Bei kurzen Ehen bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 Versorgungsausgleichsgesetz).

 Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren beeinflusst Verfahrensdauer

Findet der Versorgungsausgleich statt, so holt das Gericht nach erhaltener Auskunft der Ehegatten über ihre Rentenanwartschaften die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Informationen zu den einzelnen Rentenanwartschaften und der Höhe der während der Ehezeit erworbenen Renten bei den jeweiligen Rententrägern ein.

Das Sammeln dieser Informationen gehört mitunter zu den zeitaufwändigsten Verfahrensabschnitten im Scheidungsverfahren und kann durchaus mehrere Monate in Anspruch nehmen. Der mündliche Scheidungstermin vor dem Familiengericht kann erst festgesetzt werden, wenn alle erforderlichen Auskünfte vorliegen.

Die Ehegatten erhalten auch die Auskünfte des jeweils anderen zu dessen Rentenansprüchen. Diese sollten kritisch geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass die Angaben auch vollständig sind.

 Außergerichtliche Konfliktbeilegung / Mediation im Scheidungsverfahren

Sind sich die Ehegatten nicht einig über die Folgesachen der Scheidung (Aufteilung des Hausrats, Zugewinnausgleich etc.), so kann das Familiengericht sie gemäß § 135 FamFG zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Rahmen eines kostenlosen Informationsgesprächs über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung verpflichten. Die anschließende Teilnahme an einem Mediationsverfahren ist aber freiwillig.

 Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt stark vom Einzelfall und der Auslastung des zuständigen Familiengerichts ab. Einvernehmliche Scheidungen, bei denen das Gericht keine Beweisaufnahme durchführen und keine unterschiedlichen Anträge der Ehegatten prüfen muss, können schneller beendet werden als Scheidungen, bei denen das Gericht einen umfangreichen Sachverhalt zu prüfen hat. Als recht zeitaufwändig kann sich ferner der Versorgungsausgleich gestalten – insbesondere wenn ein Rententräger sich mit der Auskunftserteilung zu den Renten Zeit lässt oder einer der Ehegatten die Auskünfte nicht erteilt. Zwar kann das Gericht Zwangsmaßnahmen erlassen, wenn Auskünfte nicht erteilt werden. Dennoch kann die mangelnde Mitarbeit eines Ehepartners das Scheidungsverfahren um Monate verzögern.

Ein einvernehmliches Scheidungsverfahren kann, wenn alles reibungslos läuft und das Gericht frühzeitig einen mündlichen Termin festsetzt, innerhalb von drei Monaten beendet werden. Allerdings stellt eine so kurze Verfahrensdauer eher die Ausnahme dar. Realistischer sind Zeiträume von 4 bis 9 Monaten.

 Der Scheidungstermin

Das Gericht bestimmt schließlich den Scheidungstermin. Zu diesem müssen beide Ehepartner erscheinen. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, dass der Termin verlegt wird. Bei bereits gebuchten und bezahlten Urlaubsreisen gewähren viele Gerichte einen Verlegungsantrag. Der Grund für die Verlegung muss nachgewiesen werden (z.B. Vorlage der Buchungsunterlagen). Wer verhandlungsunfähig erkrankt, muss ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Aber Vorsicht: Wer unentschuldigt nicht zum Scheidungstermin erscheint, kann mit Ordnungsgeld sanktioniert werden.

Der Scheidungstermin vor dem Scheidungsgericht findet – anders als die meisten Gerichtsverfahren – weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das heißt, dass nur die vom Gericht geladenen Personen den Verhandlungssaal betreten dürfen, um der Verhandlung beizuwohnen. Grund ist der Schutz der Privatsphäre der Ehegatten und Kinder.

Die Ehegatten müssen sich vor dem Richter mit ihrem Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Auch die Heiratsurkunde muss im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Das Gericht befragt die Ehegatten sodann danach, ob die Angaben im Scheidungsantrag zutreffen. Wenn einer der Ehegatten an diesem Punkt mitteilt, dass er die Ehe noch nicht für endgültig gescheitert hält, oder dass seiner Meinung nach das Trennungsjahr noch gar nicht abgelaufen ist (etwa weil sich die Ehegatten kurzzeitig wieder versöhnt hatten), so erörtert das Gericht den Sachverhalt mit den Ehepartnern. Ferner werden der Versorgungsausgleich sowie die durch Antrag eines der Ehepartner anhängig gemachten Scheidungsfolgesachen erörtert.

 Der Scheidungsbeschluss

Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Ehe gescheitert ist, so verkündet der Richter / die Richterin schließlich mündlich vor den Anwesenden, die dazu aufstehen müssen, den Scheidungsbeschluss. Wenn beide Ehepartner einen Rechtsanwalt haben, können diese Rechtsmittelverzicht erklären, so dass der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig wird und die Scheidung endgültig ist.

Ansonsten haben beide Ehepartner einen Monat lang Zeit, Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss einzulegen.

Wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird, wird eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses mit einem Rechtskraftvermerk an beide Ehegatten verschickt. Dieser Beschluss ist wichtig für den Nachweis der Scheidung – etwa im Fall einer erneuten Heirat oder für den Antrag auf Namensänderung beim Standesamt.

 Scheidungsantrag zurücknehmen

Das Einreichen der Scheidung heißt übrigens nicht, dass der Antragsteller das Scheidungsverfahren auch bis zum Ende durchziehen muss. Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung steht das Scheidungsverfahren zur Disposition der Ehepartner. Denn Gefühle können sich ändern und die Ehepartner nach einer Trennung wieder zueinander finden. Der Antragsteller kann deshalb seinen Scheidungsantrag bis zum Ende des mündlichen Scheidungstermins wieder zurücknehmen. Nach Rücknahme des Antrag kann zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit ein neuer Scheidungsantrag gestellt werden. Kostenschonend ist dies allerdings nicht, da für jedes Scheidungsverfahren Kosten anfallen. Die Scheidungskosten muss der Antragsteller, der den Antrag zurücknimmt, alleine bezahlen – einschließlich der Anwaltskosten des Ehepartners.

 Aussetzung des Scheidungsverfahrens

Wer sich während des Scheidungsverfahrens nicht sicher ist, ob die Ehescheidung wirklich der richtige Weg ist, kann alternativ die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Das Verfahren kann bis zu einem Jahr (bzw. sechs Monate bei bereits seit mehr als drei Jahren in Trennung lebenden Ehegatten) ausgesetzt werden. Innerhalb dieser Zeit kann jederzeit beantragt werden, das Verfahren wieder aufzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass das Verfahren mit allen eingereichten Dokumenten fortgeführt wird und keine zusätzlichen Verfahrenskosten entstehen. Das Verfahren kann höchstens zwei Mal ausgesetzt werden.

Ordnet das Gericht die Aussetzung des Verfahrens an, soll es den Ehegatten die Teilnahme an einer Eheberatung nahelegen.

Gemäß § 136 FamFG kann das Gericht das Verfahren auch von Amts wegen aussetzen, sofern es zur Überzeugung gelangt, dass Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehepartner bereits mehr als ein Jahr in Trennung, können sie der Aussetzung aber widersprechen.

38 Kommentare

  1. Paul Krampe

    Ein guter Freund lässt sich nun scheiden und braucht einen Überblick, wie überhaupt das ganze Verfahren abläuft und worauf er sich einlassen muss. Interessant ist natürlich das es eine Voraussetzung für die Scheidung gibt und das Paar auch getrennt leben muss. Er wohnt seit einigen Wochen in seiner neuen Wohnung hat aber bereits vorher außerhalb der gemeinsamen Wohnung gelebt. Zählt das dann auch zum Trennungsjahr, obwohl er noch nicht umgemeldet war? Ich habe ihm mal einen Anwalt für Familienrecht empfohlen, damit er mit ihm alles besprechen kann und die Scheidung schnell durch ist.

    Antworten
  2. Katrin Maier

    Vielen Dank für diesen Beitrag über das Scheidungsverfahren! Mein Bruder möchte sich von seiner Frau scheiden lassen, kennt sich aber mit Familienrecht und Scheidungsrecht nicht aus. Bisher wusste ich gar nicht, dass man einen Scheidungsantrag auch zurücknehmen kann.

    Antworten
  3. Aria Weidmann

    Meine Mann und ich haben uns nun gemeinsam dafür entschieden, dass wir uns scheiden lassen und bereits Kontakt zu einer Rechtsanwaltskanzlei aufgenommen. Wir sind uns bisher bei allem einig, umso interessanter finde ich die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung. Besonders wichtig ist dabei der Aspekt, dass bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres auch der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann und somit der Prozess beschleunigt wird. Ich werde das bei meinem ersten Gespräch mit dem Anwalt mal genauer besprechen, vielen Dank für die Infos.

    Antworten
  4. Dennis Becker

    Mein Onkel ist derzeit auf der Suche nach einer außergerichtlichen Konfliktbeteiligung. In diesem Zusammenhang ist es gut zu wissen, dass man ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht einzureichen hat. Ich hoffe, dass er einen passenden Anbieter finden wird.

    Antworten
  5. Nina Hayder

    Meine Freundin lässt sich von ihrem Mann scheiden. Ich werde ihr diesen Beitrag zukommen lassen, damit sie den Ablauf der Scheidung kennt. Ich finde ihn wirklich sehr hilfreich.

    Antworten
  6. Andreas Lampe

    Guter Artikel zum Ablauf einer Scheidung. Interessant, dass diese erst bei Gericht eingereicht werden kann, wenn die Eheleute seit einem Jahr räumlich getrennt leben. Manchmal gibt es aber auch Gründe, dass die Scheidung direkt vollzogen werden kann, wenn unhaltbare Umstände bestehen. Wenn man das bei seiner Ehe vermutet, sollte man dies mit einem Rechtsanwalt für Scheidungen besprechen.

    Antworten
  7. Sandra Geier

    Dieser Artikel zeigt gut, wie der Ablauf einer Scheidung ist. Gut zu wissen, dass man den Antrag nicht selbst am Gericht einreichen darf, sondern nur die beauftragten Rechtsanwälte. Ich finde das gut, da so sichergestellt wird, dass das Verfahren wegen Formfehlern scheitern kann.

    Antworten
  8. leopold Müller

    Vielen Dank für diese Informationen zum Ablauf einer Scheidung. Gut zu wissen, dass man sich Beihilfe zu den Verfahrenskosten holen kann, wenn man sie monetär nicht selbst stemmen kann. Ich werde mal bei einer Anwaltskanzlei für Familienrecht nachfragen, da ich mich auch von meiner Frau getrennt habe.

    Antworten
  9. Hannes Bartschneider

    Ich suche einen Anwalt für Familienrecht. Ich möchte mich Scheiden lassen. Gut zu wissen, dass wenn beide sich einig sind, am Ende auf den Rechtsmittelverzicht gegangen werden kann.

    Antworten
  10. Nina Hayder

    Ich möchte mich von meinem Mann scheiden lassen. Dank des Artikels kenne ich nun den groben Ablauf. Ich werde mir aber von meinem Scheidungsanwalt das weitere Vorgehen besprechen.

    Antworten
  11. Rudi Sterzer

    Belastend, dass sich Betroffene durchschnittlich 4-9 Monaten in einem Scheidungsprozess befinden. Das ist keine schöne Lebenssituation und eigentlich möchte man, dass das Kapitel dann auch möglichst schnell abgeschlossen ist. Deutsches Familienrecht ist halt einfach nicht für seine schnellen Prozesse bekannt.

    Antworten
  12. Melanie Samsel

    Vielen Dank für die Übersicht! Leider wollen mein Mann und ich uns scheiden lassen. Allerdings kennen wir beide uns weder mit Familienrecht, noch mit dem Scheidungsprozess aus. Daher ist es gut zu wissen, dass generell Anwaltszwang herrscht und wir diesen auch direkt engagieren sollten.

    Antworten
  13. Nina Hayder

    Meine Freundin lässt sich scheiden. Daher ist es interessant, dass man zuvor schon 1 Jahr in Trennung leben muss. Dies werde ich ihr sagen, da sie noch kein Jahr auseinander sind. Am besten geht sie zu einem Rechtsanwalt für Familienrecht.

    Antworten
  14. Anton Schneider

    Gut zu wissen, wie so eine Scheidung abläuft. Ein guter Freund von mir hat nun auch einen Anwalt für die Scheidung engagiert, da er sehr unsicher diesbezüglich ist. Ich denke, dass man dafür definitiv Unterstützung benötigt.

    Antworten
  15. Nina Hayder

    Ich möchte mich von meinem Mann online scheiden lassen. Durch den Beitrag weiß ich, dass der erste Schritt hierfür die Beauftragung eines Scheidungsanwalts ist. Trotzdem hoffe ich, dass die Scheidung bald vom Tisch ist.

    Antworten
  16. Susanne Hanselmann

    Eine Freundin lässt sich scheiden. Interessant, dass die beiden mindestens ein Jahr getrennt leben müssen, bevor die Scheidung möglich ist. Am besten holt sie sich aber schon jetzt einen Rechtsanwalt.

    Antworten
  17. Nina Hayder

    Ein Freund möchte sich von seiner Frau scheiden lassen. Daher finde ich es interessant zu erfahren, dass es hierfür einen Anwaltszwang gibt. Ich werde ihm davon berichten, sodass er einen professionellen Rechtsanwalt für das Familienrecht engagieren kann.

    Antworten
  18. Nina Hayder

    Eine Freundin lässt sich scheiden. Daher finde ich es gut zu lesen, dass das örtliche Familiengericht dafür zuständig ist. Am besten holt sie sich jetzt auch Hilfe von einem Rechtsanwalt.

    Antworten
  19. Mira

    Ich finde es ganz gut, dass es das Scheidungsjahr gibt. Nur dann kann man sich wirklich sicher sein, dass man sich endgültig vom Partner trennen möchte. Das finde ich bei einer Scheidung gut geregelt.

    Antworten
  20. Nina Hayder

    Nina

    Antworten
  21. Pia

    Ich finde es schonmal interessant zu erfahren wie eine Scheidung abläuft. In Deutschland gibt es das Trennungsjahr. Das gibt es im Familienrecht der USA zum Beispiel nicht.

    Antworten
  22. Anton Schneider

    Gut zu wissen, wie der Ablauf einer Scheidung aussieht. Ich habe mich schon gefragt, was dahinter steckt. Es ist auf jeden Fall ein aufwendiger Prozess.

    Antworten
  23. Paul Trabb

    Meine Schwester will sich auch scheiden lassen. Sie wollte eigentlich nicht extra einen Anwalt für Familienrecht beauftragen. Allerdings kann ja ohne Rechtsanwalt das Scheidungsverfahren nicht geführt werden. Deshalb wird sie sich doch einen suchen müssen.

    Antworten
  24. Will Niemer

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Scheidung. Ich suche schon seit längerem einen Anwalt für Familienrecht. Es ist interessant, dass der Antragsteller seinen Scheidungsantrag bis zum Ende des mündlichen Scheidungstermins wieder zurücknehmen kann.

    Antworten
  25. Jim

    Ich kann mir vorstellen, dass die Seite hier sehr wichtig für Menschen ist. Man weiß genau was zu tun ist wenn eine Scheidung gewünscht wird. Haben Sie auch Kontakte zu Anwälte für Scheidungen?

    Antworten
  26. Lisa

    Ich wusste nicht, dass man vor einer Scheidung mindestens ein Jahr getrennt sein muss. Meine Tochter überlegt schon länger, ob sie sich scheiden lassen will. Gut zu wissen, wie lange ein Gerichtsverfahren in etwa braucht.

    Antworten
  27. Mario Schwarz

    Bisher wusste ich den Punkt mit der räumlichen Trennung noch nicht, danke für den guten Beitrag. Bei meiner Frau und mir wird es sich zum Glück um eine einvernehmliche Scheidung handeln, da wir unterschiedliche Wege gehen. Dafür werde ich die Tage einen Rechtsanwalt für Familienrecht suchen.

    Antworten
  28. Maria Mettermann

    Gut zu wissen, wie lange das alles Dauert. Denn ich möchte bald den Makler für Immobilien beauftragen, um unser Haus zu verkaufen. Das ist hier nur weitere Last.

    Antworten
  29. Timon Müller

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Scheidung. Ich suche einen Anwalt für Scheidungsrecht. Interessant, dass wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Ehe gescheitert ist, der Richter / die Richterin schließlich mündlich vor den Anwesenden den Scheidungsbeschluss verkündet.

    Antworten
  30. Natalie Brandner

    Mein Mann und ich wollen uns scheiden lassen. Für mich ist also eine gründliche Recherche notwendig, damit wir möglichst einvernehmlich aus der Ehe austreten können. Mir war gar nicht bewusst, dass man bei einer Scheidung mindestens einen Anwalt benötigt. Den Gedanken hatte ich auch bereits und ich werde mir auf jeden Fall zeitnah einen Termin bei einem Rechtsanwalt für Familienrecht geben lassen.

    Antworten
  31. Karl Heinrich

    Meine Schwester hatte auch den Fall, dass sie und Ihr Mann sich im Laufe der Zeit wieder zueinander gefunden haben. Sie haben dann ganz unkompliziert den Scheidungsantrag wieder zurücknehmen können. Mir war aber gar nicht bewusst, dass dabei auch Kosten anfallen können. Ich werde meine Schwester direkt mal fragen, wie viel sie letztendlich bezahlt haben.

    Antworten
  32. Laura Krone

    Eine Freundin lässt sich scheiden. Daher finde ich es gut zu lesen, dass das örtliche Familiengericht dafür zuständig ist. Eine Rechtsanwältin für Familienrecht steht ihr aber auch schon bei.

    Antworten
  33. Susanne Hanselmann

    Meine Freundin möchte sich scheiden lassen. Interessant, dass hierfür ein Anwalt benötigt wird. Sie sollte sich das Familienrecht genauer anschauen.

    Antworten
  34. Martha Frey

    Ich danke Ihnen für diesen Beitrag. Ich versuche verzweifelt, mich von meinem Mann scheiden zu lassen. Er war untreu. Ich bin jetzt auf der Suche nach einem Scheidungsanwalt.

    Antworten
  35. Nina Hayder

    Ich möchte die Scheidung von meinem Mann. Interessant, dass der Anwalt die Voraussetzungen für die Scheidung prüft. Ich hoffe, dass ich mich so nach dem Scheidungsrecht scheiden lassen kann.

    Antworten
  36. Laura Krone

    Ich möchte eine Ehescheidung haben. Gut zu lesen, dass man auf jeden Fall einen Anwalt dafür braucht. Darum werde ich mich kümmern.

    Antworten
  37. Bernhardt Braun

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Scheidung. Ich suche gerade einen Anwalt für Scheidungen. Interessant, dass nach Eingang des Scheidungsantrags das Gericht zunächst die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren auf Grundlage des durch den Anwalt angegebenen Verfahrenswerts berechnet.

    Antworten
  38. marie

    Ich möchte die Scheidung von meinem Mann. Interessant, dass das örtliche Familiengericht für das Scheidungsverfahren verantwortlich ist. Daher werde ich nur noch eine Anwaltskanzlei für Familienrecht suchen.

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert