InhaltsverzeichnisVoraussetzungen für die Scheidung
- 1.Wann eine Scheidung der Ehe möglich ist
- 2.Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht
- 3.Erforderliche Angaben im Scheidungsantrag
- 4.Das Scheitern der Ehe
- 5.Getrenntleben der Ehegatten
- 6.Einvernehmliche Scheidung: Ablauf eines Trennungsjahres reicht für Scheidung aus
- 7.Scheidung nach einem Trennungsjahr ohne Zustimmung des Ehepartners: Beweislast des Antragstellers bei nicht einvernehmlicher Scheidung
- 8.Scheidung nach drei Jahren in Trennung: Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet
- 9.Härtefallklausel: Wenn die Ehe auch nach Ablauf von drei Jahren in Trennung nicht geschieden wird
Soll eine Ehe geschieden werden, so müssen die Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt sein. Lesen Sie hier, welche Scheidungsvoraussetzungen es gibt.
Wann eine Scheidung der Ehe möglich ist
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Dennoch kann sie in Deutschland – so wie in jeder freien Gesellschaft – auch wieder beendet werden, wenn sie im Laufe der Zeit scheitert. In Deutschland kann eine Ehe nur im Rahmen eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens vor dem örtlich zuständigen Familiengericht geschieden werden. Die Scheidung erfolgt, sofern das Gericht dem Scheidungsantrag folgt, nach dem Scheidungstermin durch richterlichen Beschluss. Dazu müssen folgende Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sein:
Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht
Da das Gericht nur auf Antrag über die Scheidung der Ehe entscheidet, ist die erste Scheidungsvoraussetzung das Einreichen eines Scheidungsantrags beim örtlich zuständigen Familiengericht. Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag stellt. Selbstverständlich können auch beide Ehepartner einen eigenen Scheidungsantrag stellen.
Zu beachten ist, dass im gerichtlichen Scheidungsverfahren Anwaltszwang herrscht. Der Antragsteller muss sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Antrag formuliert und an das Gericht übersendet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn nur einer der Ehepartner über seinen Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag stellt. Diesem kann der andere Partner zustimmen, ohne einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dadurch reduzieren sich die Anwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren.
Erforderliche Angaben im Scheidungsantrag
Der Scheidungsantrag muss neben dem Antrag auf Scheidung der Ehe Angaben zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern (Name, Geburtsdatum, gewöhnlicher Aufenthalt) enthalten. Ferner ist gemäß § 133 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) anzugeben, ob die Ehegatten die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen minderjährigen Kindern geregelt haben. Auch muss angegeben werden, ob eine Regelung über die sich aus der Ehe ergebende gesetzliche Unterhaltspflicht, die Ehewohnung und den Hausrat getroffen wurde.
Das Scheitern der Ehe
Seit im Jahr 1977 das bis dahin bei Scheidungen in Deutschland herrschende Verschuldensprinzip abgeschafft wurde, wird die Ehe durch das Familiengericht geschieden, „wenn sie gescheitert ist“. Dies ist in § 1565 Absatz 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Gescheitert ist die Ehe, „wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“ (§ 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Getrenntleben der Ehegatten
Dies ist der Fall, wenn die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Dazu müssen die Ehepartner räumlich getrennt leben. Gemäß § 1567 Absatz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, „wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt“.
Einvernehmliche Scheidung: Ablauf eines Trennungsjahres reicht für Scheidung aus
Der Ablauf eines Trennungsjahres ist somit eine weitere Scheidungsvoraussetzung. Unabhängig von der Dauer der Ehe ist die Scheidung frühestens nach Ablauf dieses Trennungsjahres möglich. Dies gilt auch für ganz kurze Ehen. Um das Trennungsjahr kommen die Ehepartner in der Regel also nicht herum. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte möglich (sog. Härtefallscheidung). Dies ist etwa bei schweren körperlichen oder seelischen Misshandlungen des einen Ehepartners durch den anderen möglich.
Stimmt nun der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen Partners zu oder beantragen beide Ehepartner die Scheidung, so wird das Scheitern der Ehe bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres gesetzlich unwiderlegbar vermutet.
Scheidung nach einem Trennungsjahr ohne Zustimmung des Ehepartners: Beweislast des Antragstellers bei nicht einvernehmlicher Scheidung
Sind die Ehepartner seit einem Jahr, aber weniger als drei Jahre voneinander getrennt, und stimmt der Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen nicht zu, so wird das Scheitern der Ehe nicht von Gesetzes wegen vermutet, sondern ist durch den Antragsteller darzulegen und zu beweisen. Dies ist beispielsweise durch den Nachweis des Antragstellers, sich in der Zwischenzeit einem neuen Partner zugewandt zu haben, wodurch mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann, möglich.
Scheidung nach drei Jahren in Trennung: Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet
Kann der antragstellende Ehegatte diesen Nachweis nicht erbringen, so muss er sich bis zum Ablauf von drei Jahren in Trennung gedulden. Denn gemäß § 1566 Absatz 2 BGB „wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben“. Nach Ablauf von drei Jahren in Trennung kann der nicht scheidungswillige Ehegatte die von dem anderen Ehepartner beantragte Ehescheidung also nicht mehr verhindern.
Härtefallklausel: Wenn die Ehe auch nach Ablauf von drei Jahren in Trennung nicht geschieden wird
Dann kann der Ehescheidung nur noch der Rückgriff auf § 1568 BGB im Weg stehen. Dabei handelt es sich um eine Härteklausel, wonach die Ehe nicht geschieden werden soll, „obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint“. In der Praxis spielt diese Härteklausel aber eine eher untergeordnete Rolle und kommt nur sehr selten zum Tragen.