Getrenntleben vor der Scheidung

Getrenntleben vor der Scheidung

 

Getrenntleben bezeichnet den Status von Ehegatten, die rechtlich noch miteinander verheiratet sind, aber sich voneinander getrennt haben und in räumlicher Trennung voneinander leben. In rechtlicher Hinsicht ist das Getrenntleben in mehrfacher Hinsicht relevant.

Zunächst einmal ändert das Getrenntleben der Ehepartner nichts am Bestand ihrer Ehe. Die Ehegatten können zeitlich unbegrenzt in Trennung leben, ohne dass sie in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt sind. Sie können sich neuen Partnern zuwenden und eine neue Familie gründen. Manche Ehegatten bleiben nach der Trennung ihr Leben lang voneinander getrennt, ohne sich scheiden zu lassen. Trotz des endgültigen Endes ihrer Partnerschaft können sie über Jahrzehnte miteinander verheiratet bleiben, ohne sich in dieser Zeit je wiederzusehen.

 Das Getrenntleben der Ehegatten als Voraussetzung für die Scheidung

Für die Scheidung ist das Getrenntleben eine notwendige Voraussetzung. So ist eine Scheidung nach deutschem Recht – von Härtefällen abgesehen – frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Denn geschieden wird eine Ehe in Deutschland bei deren „Scheitern“. Gemäß § 1565 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist eine Ehe gescheitert, „wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“.

 Scheidung nach einem Jahr in Trennung

Ohne vorheriges Getrenntleben ist die Scheidung der Ehe also in der Regel nicht möglich. Stimmt der Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Partners zu, so genügt es, wenn die Ehepartner zum Zeitpunkt des Termins zur mündlichen Verhandlung beim Familiengericht seit mindestens einem Jahr getrennt voneinander gelebt haben. In diesem Fall wird bereits aufgrund des Ablaufs dieses einen Trennungsjahres das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet.

Stimmt der Ehegatte der Scheidung nicht zu, reicht ein Trennungsjahr trotzdem zur Scheidung der Ehe aus, wenn der antragstellende Ehepartner darlegt und beweist, dass die Ehe gescheitert ist – beispielsweise indem er oder sie nachweist, sich einem neuen Lebenspartner zugewandt zu haben, so dass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann.

 Scheitern der Ehe: Scheidung nach drei Jahren Getrenntlebens

Gelingt dieser Nachweis nicht, so wird das Scheitern der Ehe nach einem Getrenntleben von drei Jahren gesetzlich unwiderlegbar vermutet. Beantragt ein Ehepartner nach drei Trennungsjahren die Scheidung, so kann der andere Partner die Scheidung rechtlich (mit Ausnahme absoluter Härtefälle) nicht mehr verhindern.

 Was ist Getrenntleben in rechtlicher Hinsicht?

Da das Getrenntleben der Ehepartner Voraussetzung für die Scheidung der Ehe ist, wollen wir den Begriff des Getrenntlebens etwas näher beleuchten. Gesetzlich ist das Getrenntleben der Ehegatten in § 1567 Absatz 1 BGB geregelt: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“

Getrenntleben im rechtlichen Sinn ist also mehr als die bloße räumliche Trennung, die unter Umständen ja auch eine Ausgestaltung der Beziehung sein kann – wie etwa bei der Fernbeziehung. Vielmehr muss beim Getrenntleben gemäß § 1567 BGB zur räumlichen Trennung subjektiv hinzukommen, dass die Trennung erfolgt, weil der sich trennende Ehegatte bzw. beide Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen. Dies muss dem Ehepartner mitgeteilt werden, was auch stillschweigend (konkludent) möglich ist.

Getrenntleben heißt, dass die räumlich voneinander getrennten Ehepartner in allen Lebensbereichen getrennt unabhängig voneinander leben.

 Getrenntleben in der gemeinsamen Ehewohnung

Die räumliche Trennung kann auch in der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden. Dies ist in § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB geregelt: „Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“

An die Trennung in der gemeinsamen Wohnung legt die Rechtsprechung allerdings einen strengen Maßstab an. So müssen die Ehepartner ein strikt voneinander getrenntes Leben führen. Erforderlich ist die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“. Die Ehepartner müssen sich jeweils eigene Lebensbereiche in der Wohnung schaffen. Zwar dürfen Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad von beiden Ehegatten genutzt werden. Jedoch müssen sie die strikt getrennte Nutzung dieser Räume regeln und die Räume auch tatsächlich getrennt voneinander nutzen. Bei gemeinsamem Essen in der Küche oder Fernsehabenden im Wohnzimmer kann nicht von Getrenntleben gesprochen werden. Vielmehr müssen die Ehepartner in allen Lebensbereichen unabhängig und getrennt voneinander leben. Es darf keine gemeinsamen Finanzen, keine gemeinsame Haushaltskasse und keine gemeinsamen Einkäufe geben. Jeder kocht und wäscht für sich alleine. Es wird nicht gemeinsam bzw. für den Partner mitgekocht, und es werden keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten unternommen.

Dies zeigt, dass das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung zwar theoretisch möglich, in der Praxis aber oftmals nicht leicht umzusetzen ist. In jedem Fall ist eine ausreichend große Wohnung erforderlich, in der zumindest jeder Ehepartner ein eigenes Zimmer bewohnt. Haben die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder, ist das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung entsprechend schwer zu realisieren.

 Unterbrechung des Getrenntlebens

Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr als notwendige Scheidungsvoraussetzung konzipiert, um Ehegatten vor „Schnellschüssen“ zu bewahren und ihnen einen zeitlichen Mindestrahmen bereitzustellen, in dem sie sich über ihre Gefühle und die Frage, ob sie die Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner endgültig beenden wollen, klarwerden können. Entsprechend ist in § 1567 Absatz 2 BGB geregelt, dass „ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll“, die Fristen des Trennungsjahres nicht unterbricht oder hemmt. Kurze Versöhnungsversuche innerhalb des Trennungsjahres sind also ausdrücklich erlaubt. Solange die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederaufgenommen wird, stehen einzelne gemeinsame Aktivitäten (auch Geschlechtsverkehr) der Fortführung des Trennungsjahres nicht entgegen.

 Rechtliche Konsequenzen des Getrenntlebens

Aber auch, wenn sich die in Trennung lebenden Ehepartner (vorerst) gar nicht scheiden lassen wollen, hat das Getrenntleben eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen:

 Änderung der Steuerklasse

So müssen die Ehepartner zu Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres ihre Steuerklasse ändern und die getrennte Veranlagung beim Finanzamt beantragen.

 Keine Änderung der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Für die Mitversicherung des Ehepartners über die gesetzliche Krankenkasse spielt das Getrenntleben hingegen keine Rolle. Die Mitversicherung bei der Krankenkasse ist bis zur Scheidung der Ehe möglich.

 Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens

In finanzieller Hinsicht ist zu beachten, dass der finanziell schwächere Ehepartner gemäß § 1361 BGB Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt gegen den Ehegatten hat, sofern dieser leistungsfähig ist.

Mit dem Trennungsunterhalt sollen die während der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Lebensverhältnisse auch während der Zeit des Getrenntlebens gesichert werden. Wenn der finanziell schwächere Partner bislang nicht gearbeitet hat, besteht während des Getrenntlebens keine grundsätzliche Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit zu Aufrechterhaltung des Lebensstandards. Dies ändert sich mit der Scheidung der Ehe. Danach gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht nur noch unter strengen Voraussetzungen.

 Aufenthaltsrecht bei binationalen Ehen

Aufpassen müssen die Partner binationaler Ehen in Bezug auf den Aufenthaltsstatus des ausländischen Ehegatten. Ist der Aufenthalt in Deutschland an das Bestehen der Ehe mit dem deutschen Partner geknüpft, so erlischt das Aufenthaltsrecht bereits mit der Trennung (und nicht erst mit der Scheidung). Waren die Ehepartner weniger als drei Jahre miteinander verheiratet, so ist der Entzug der Aufenthaltserlaubnis möglich.

 Erbrecht bei Getrenntleben

Beim Getrenntleben von Ehepartnern vor der Scheidung bzw. ohne Scheidungsabsicht sollte an folgende rechtliche Konsequenzen gedacht werden, die sich aus dem Bestand der Ehe ergeben und die durch den Status des Getrenntlebens nicht geändert werden: So bleiben auch im Fall des Getrenntlebens die erbrechtlichen Ansprüche der Ehepartner untereinander bestehen. Das gesetzliche Erbrecht und damit der gesetzliche Pflichtteil des Ehegatten wird erst mit Zustellung des Scheidungsantrags an den Partner beendet.

 Zugewinnausgleich

Gilt der gesetzliche Güterstand des Zugewinnausgleichs, so ist daran zu denken, dass Stichtag für die Berechnung der Höhe des Zugewinnausgleichs der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten ist. Wächst das Vermögen eines der Ehegatten während des Getrenntlebens mehr als das des anderen, so kann die möglichst frühzeitige Einreichung des Scheidungsantrags empfehlenswert sein, um finanzielle Einbußen zu verhindern.

 Versorgungsausgleich bei Getrenntleben ohne Scheidung

Dies gilt auch für das spröde erscheinende, aber finanziell nicht zu unterschätzende Thema des Ausgleichs der Rentenanwartschaften. Sofern die Ehepartner keinen wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs notariell vereinbart haben, zählt auch für die Berechnung des bei der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten.

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