Namensänderung nach Scheidung

Namensänderung nach Scheidung

Was passiert nach der Scheidung der Ehe mit dem gemeinsamen Ehenamen bzw. dem Doppelnamen, der während der Ehe angenommen wurde? Können die Ehepartner nach der Scheidung ihren Namen behalten? Und wenn das nicht gewünscht ist: Wie kann man nach der Scheidung seinen Namen ändern?

Die Scheidung der Ehe hat zunächst einmal keine Auswirkung auf die Namen der geschiedenen Ehegatten. Gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) behalten geschiedene Ehegatte genauso wie verwitwete Ehegatten ihren Ehenamen. Dieser ändert sich also nicht automatisch mit der Scheidung. Beide Ehegatten können, wenn sie möchten, den Ehenamen auch in Zukunft behalten. Auch kann der eine Ex-Ehegatte den anderen nicht dazu zwingen, den Ehenamen nach der Scheidung zu ändern und den angeheirateten Nachnamen abzulegen. Die Änderung des Namens ist vielmehr rein freiwillig und erfolgt ausschließlich auf Antrag der Person, die ihren Namen ändern möchte.

 Namensänderung nach der Scheidung auf Antrag der betroffenen Person

Auf Antrag der betroffenen Person kann der Nachname freilich geändert werden. Gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 BGB kann ein geschiedener Ehegatte seinen Ehenamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern. Dabei stehen den Ehepartnern mehrere Möglichkeiten der Namensänderung zur Verfügung:

 Wechsel zum Geburtsnamen

Zum einen kann einfach der Geburtsname wieder angenommen werden (also der Name, der in der Geburtsurkunde steht).

 Bildung eines Doppelnamens aus Geburtsnamen und Ehenamen

Alternativ kann aus dem Geburts- und dem Ehenamen ein Doppelname gebildet werden. Dabei kann der Geburtsname dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden (also entweder Geburtsname + Ehename oder Ehename + Geburtsname).

 Früheren Ehenamen wieder annehmen

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Namen, der vor der Bestimmung des Ehenamens der nunmehr geschiedenen Ehe geführt wurde, wieder anzunehmen. Dies kann beispielsweise der Ehename einer früheren Ehe sein. Wer sich ein zweites Mal scheiden lässt, kann also zum Ehenamen der ersten Ehe zurückkehren. War der Ehename dieser vorangegangenen Ehe bereits der aus dem Geburtsnamen und dem Ehenamen gebildete Doppelname, so wird dieser wieder angenommen.

Aus dem früheren Ehenamen und dem aktuellen Ehenamen kann schließlich ebenfalls ein Doppelname durch Voranstellen oder Anfügens des früheren an den aktuellen Namen gebildet werden.

 Zwei Namen sind das Limit: Keine mehrfachen Doppelnamen

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Bildung eines mehrfachen Doppelnamens nicht erlaubt ist. Handelt es sich bei dem Ehenamen der früheren Ehe bereits um einen Doppelnamen, kann daraus nicht mit dem aktuellen Ehenamen ein Dreifach- oder Vierfachname gebildet werden. Gemäß § 1355 Absatz 4 BGB muss man sich in diesem Fall vielmehr für einen der Namen, aus denen der frühere Name gebildet war, entscheiden: „Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.“

 Ehenamen widerrufen

Als letzte Möglichkeit der Namensänderung kann die frühere Erklärung, aufgrund derer der aktuelle Ehename gebildet wurde, widerrufen werden – mit der Wirkung, dass der vor diesem (bei Eingehung der Ehe gebildeten) Doppelnamen bestehende Name übrigbleibt und fortan wieder geführt wird.

 Antragstellung bei zuständigem Standesamt – Die Voraussetzungen der Namensänderung

Alle diese Varianten der Namensänderung bei der Scheidung sind freiwillig. Für welche Art der Namensänderung sich der geschiedene Antragsteller auch entscheidet: Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die geschiedene Ehe geschlossen wurde. Dort wird das Familienbuch geführt. Nach einem Umzug kann allerdings das Verfahren auch an dem Standesamt des aktuellen Wohnsitzes geführt werden.

Zu beachten ist, dass die Namensänderung erst nach Rechtskraft des richterlichen Scheidungsbeschlusses möglich ist. Dem Standesamt muss bei Antragstellung also der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorgelegt werden. Der Antragsteller muss sich ferner mit seinem Personalausweis oder Reisepass ausweisen sowie bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Standesamtes eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister einreichen.

 Die Kosten der Namensänderung

Für das Verfahren der Namensänderung werden Verwaltungsgebühren erhoben (je nach einschlägiger Gebührenordnung üblicherweise zwischen 20 und 100 Euro). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Namensänderung zur Vermeidung von Missverständnissen vielen Stellen mitgeteilt werden muss. So müssen Personalausweis und Reisepass umgehend geändert werden. Die Namensänderung sollte schnellstmöglich dem Vermieter, dem Arbeitgeber sowie Kranken- und Rentenversicherung mitgeteilt werden. Auch alle anderen Versicherungen und Banken, mit denen Verträge bestehen, sollten unverzüglich informiert werden und, wo notwendig, die Ausstellung neuer Dokumente veranlasst werden (insbesondere Bank- und Kreditkarten sowie die Krankenkassenkarte sollten immer auf den aktuellen Namen ausgestellt sein). Diese Neuausstellung von Karten und Ausweisdokumenten bringt einige unvermeidliche Kosten mit sich.