Kindesunterhalt 2022: Berechnung + Voraussetzungen

Kindesunterhalt

Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Das ändert sich bei Trennung und Scheidung natürlich nicht. So lange die Kinder bei den Eltern wohnen, besteht der Unterhalt in der Pflege und Erziehung des Kindes. Mit dem Wegzug des Ehepartners muss der Elternteil, der vom Kind getrennt lebt, den Kindesunterhalt in Geld leisten.

 Was ist der Kindesunterhalt?

Wenn die Kinder bei den Eltern wohnen, kümmern diese sich direkt um die Kinder und leisten den Kindesunterhalt durch die Erziehung und Pflege ihrer Kinder. Sie decken deren Bedürfnisse, indem sie sie mit Nahrung, Kleidung, einer warmen Wohnung und vielem mehr versorgen.

Wenn die Kinder bei Trennung und Scheidung der Eltern zu einem der Elternteile ziehen und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so erfüllt der Elternteil, bei dem sie wohnen, weiterhin seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege der Kinder. Der Elternteil, der von den Kindern getrennt lebt, muss den Kindesunterhalt fortan jedoch in Form des Barunterhalts in Geld leisten.

 Anspruch auf angemessenen Kindesunterhalt

Gemäß § 1610 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Kinder Anspruch auf angemessenen Unterhalt gegen ihre Eltern. Die Angemessenheit des Kindesunterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Kindes. Es gibt also keine Lebensstandardgarantie wie beim Trennungsunterhalt für den Ehegatten. Ausschlaggebend ist allein die konkrete Lebensstellung des Kindes, wobei der Kindesunterhalt „den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung“, umfasst (§ 1610 Absatz 2 BGB).

Kindesunterhalt muss demnach nicht nur für minderjährige Kinder bezahlt werden, sondern auch über die Volljährigkeit hinaus während der Ausbildung bzw. des Studiums.

 Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhalts ist nicht von vornherein statisch festgelegt, sondern bestimmt sich nach dem Bedarf der Kinder. Die Bedarfstabellen der Oberlandesgerichte zum Kindesunterhalt geben eine Orientierung bei der Unterhaltsbemessung. Am bekanntesten ist die „Düsseldorfer Tabelle“, die das Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt hat und jährlich aktualisiert. Die in der Düsseldorfer Tabelle veröffentlichten Unterhaltsbeträge sind zwar nicht gesetzlich verpflichtend, jedoch wird die Tabelle in Deutschland weitgehend angewandt – unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall.

 Die Düsseldorfer Tabelle

Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle richten sich zum einen nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, und zum anderen nach Anzahl und Alter der unterhaltsberechtigten Kinder. Das staatliche Kindergeld wird bei der Unterhaltsberechnung ebenfalls berücksichtigt.

 Unterhaltsberechnung nach bereinigtem Einkommen

Maßgebend für das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist dessen bereinigtes Nettoeinkommen. Zum Einkommen gehören insbesondere der monatliche Netto-Arbeitslohn von Angestellten. Einmal-Zahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind anteilig zu berücksichtigen. Bei Selbständigkeit ist der durchschnittliche Gewinn des Selbständigen über einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen. Zum Einkommen gehören auch die übrigen Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz wie Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von Immobilieneigentum sowie Einkünfte und aus Kapitalvermögen. Auch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Wohngeld sowie Unfall- und Versorgungsrenten sind zu berücksichtigendes Einkommen.

Arbeitnehmer können einen Pauschbetrag von 5 % von ihrem Einkommen für Arbeitsaufwendungen abziehen.

Die Familiengerichte ziehen die Werte der Düsseldorfer Tabelle in der Regel zur Unterhaltsberechnung heran und passen sie an die gegebenenfalls abweichenden Vorgaben des für ihren Gerichtsbezirk zuständigen Oberlandesgerichts an. Der Unterhaltsbedarf kann jedoch auch in Abweichung von der Düsseldorfer Tabelle konkret nachgewiesen werden. Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil besonders wohlhabend ist, so dass eine Anpassung des Unterhalts nach oben hin erforderlich erscheint.

 Beispiel Unterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt die staatlichen Kindergeldzahlungen bei der Bemessung der Unterhaltshöhe. Gestaffelt nach Einkommen, Kinderzahl und Alter der Kinder beträgt der monatliche Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise bei einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu 1.500 Euro unter Berücksichtigung des Kindergeldes 455 Euro für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren. Bei einem Kind im Alter von 12-17 wird bei gleichem Einkommen ein Kindesunterhalt von 533 Euro fällig. Mit steigendem Netto-Einkommen steigt der Kindesunterhalt. Ein Einkommen zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro führt zu einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 501 Euro für 6-11 Jahre alte Kinder sowie 587 Euro für 12-17 Jahre alte Kinder. Ab dem dritten unterhaltsbedürftigen Kind vermindert sich der jeweilige Unterhaltsanspruch pro Kind.

Bei Streit über die Zahlung des Kindesunterhalts hat das unterhaltsberechtigte Kind, vertreten durch einen Elternteil, Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

 Anspruch auf Mindestunterhalt

1612 a BGB garantiert unterhaltsbedürftigen Kindern einen Mindestunterhalt in Höhe des doppelten Kinderfreibetrags nach § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach unterliegen unterhaltspflichtige Eltern einer „gesteigerten Erwerbsobliegenheit“. Eltern sind also gesetzlich dazu verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, um das notwendige Einkommen zur Deckung dieses Mindestunterhalts ihrer Kinder zu erzielen.