Auch nach Erreichen der Volljährigkeit kann einem Kind gegenüber den Eltern ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt zustehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Kind noch studiert. Dabei stellt sich die Frage, ob die Eltern von ihrem Kind die Vorlage von Belegen zum Studienstand verlangen können?
Informationsrecht der Eltern über Studienstand
Die Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, über den Studienstand informiert zu werden. Dazu genügt bei einem Studium grundsätzlich die Vorlage einer aktuellen Immatrikulations- bzw. Studienbescheinigung, um nachzuweisen, dass das Kind an einer Universität für einen Studiengang eingeschrieben ist. Darüber hinausgehende Informationsrechte bestehen für die Eltern in der Regel nicht. Sie können regelmäßig nicht die Vorlage von Leistungsnachweisen verlangen. Denn es ist für den Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich unerheblich, wie seine Noten sind.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Erfolg des Studiums aufgrund schlechter Noten in Gefahr ist. Das Kind muss nämlich nachweisen können, dass es das Studium ernsthaft und zielstrebig absolviert. Bestehen daran Zweifel, kann auch die Vorlage von Leistungsnachweisen verlangt werden.
Wichtig ist, dass die Eltern ihr Auskunftsrecht aktiv geltend machen müssen. Das Kind ist also nicht von sich aus verpflichtet, die Informationen zu liefern.
Folgen des fehlenden Nachweises
Kommt das Kind seiner Nachweispflicht nicht nach, können die Eltern zunächst vorübergehend die Unterhaltszahlungen einstellen. Ihnen steht insofern ein Zurückbehaltungsrecht zu. Sobald das Kind aber die Informationen geliefert hat, müssen die Unterhaltszahlungen nicht nur wieder aufgenommen, sondern auch der Rückstand ausgeglichen werden. Der Anspruch auf Kindesunterhalt erlischt endgültig, wenn das Kind keine Nachweise erbringen kann.
Aber Vorsicht. Sollte ein vollstreckbarer Titel zur Unterhaltszahlung vorliegen, raten wir dringend davon ab, die Zahlungen zu stoppen. Denn anderenfalls kann aus dem Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Gerichtsvollzieher prüft nicht, ob die Unterhaltspflicht wegen fehlender Auskunft des Kindes nicht besteht. Daher sollte eine gerichtliche Abänderung des Unterhaltstitels erreicht werden.