Der Scheidungsantrag

Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag leitet das Scheidungsverfahren ein. Die Entscheidung darüber, ob und wann man sich endgültig scheiden lassen möchte und damit die Ehe auflöst, fällt nicht leicht. Doch irgendwann heißt es, Nägel mit Köpfen zu machen. Doch wie und wann kann man den Scheidungsantrag stellen?

Wenn Sie sich bereits ausreichend informiert haben und jetzt schnell die Scheidung einreichen wollen, dann können Sie hier den Antrag auf Scheidung stellen. Ansonsten lesen Sie im Folgenden alles Wichtige zum Scheidungsantrag. Bei weiteren Fragen zum Scheidungsantrag können Sie gern unsere Rechtsanwaltskanzlei kontaktieren und eine kostenlose Erstinformation in Anspruch nehmen. Ein im Scheidungsrecht tätiger Rechtsanwalt antwortet Ihnen gern.

 Scheidungsantrag von A-Z

Ohne Antrag läuft gar nichts. Ohne Scheidungsantrag bleibt die Ehe bestehen – egal, wie lange die Ehepartner bereits voneinander getrennt leben. Denn zur Ehescheidung bedarf es zwingend eines Scheidungsantrags durch einen der Ehepartner. Dies legt § 1564 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) fest:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der <a href="https://scheidung.services/rechtskraft">Rechtskraft</a> der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Niemand sonst außer den beiden Ehepartnern kann also die Scheidung beantragen.

 Scheidungsantrag wird durch den Rechtsanwalt eingereicht

Jedoch können bzw. müssen sich die Ehepartner anwaltlich bei der Scheidung vertreten und den Scheidungsantrag durch den Anwalt formulieren und bei dem örtlich zuständigen Familiengericht einreichen lassen (§ 114 FamG). In Familiensachen herrscht Anwaltszwang. Das heißt, dass die Ehepartner sich im Scheidungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Der Scheidungsantrag muss also durch einen Rechtsanwalt unterschrieben und beim Familiengericht eingereicht werden. Eine Scheidung ohne Anwalt ist also nicht möglich. Im gerichtlichen Scheidungstermin muss der Anwalt ebenfalls anwesend sein. Nur er kann das Scheidungsverfahren vor Gericht verhandeln und die notwendigen Anträge stellen. Ohne Anwalt können die Ehepartner den Scheidungstermin vor dem Familiengericht nicht wirksam wahrnehmen.

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 Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein Rechtsanwalt

Eine Einschränkung gibt es aber: die  einvernehmliche Scheidung. Bei der einvernehmlichen oder einverständlichen Scheidung reicht es aus, dass der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Ist der andere Partner mit dem Scheidungsantrag einverstanden, so kann er dem Scheidungsantrag zustimmen, ohne einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen. Bei der einvernehmlichen Ehescheidung können die Ehepartner also die Kosten für einen zweiten Anwalt sparen. Der Ehepartner, der dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmt, sollte allerdings bedenken, dass der beauftragte Rechtsanwalt den Scheidungsantrag für den antragstellenden Ehepartner stellt. Das hießt, dass der Anwalt ausschließlich die Interessen dieses einen Ehepartners vertritt – und nicht die Interessen des zustimmenden  Ehepartners. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehepartner vereinbaren, sich die Anwaltskosten bzw. Scheidungskosten zu teilen.

 Wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden?

Bei der einvernehmlichen Scheidung kann die Ehe bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Das Trennungsjahr ist eine Scheidungsvoraussetzung. Das heißt, dass die Ehepartner zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit mindestens einem Jahr in Trennung leben müssen. Der Scheidungsantrag kann also bereits etwa zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. Der Anwalt sollte aufpassen, dass der Scheidungsrichter die mündliche Scheidungsverhandlung nicht  zu früh (vor Ablauf des Trennungsjahrs) terminiert (vgl. Amtsgericht Wismar, Beschluss vom 20.06.2017, Az. 3 F 10/17).

Bei der nicht einvernehmlichen Scheidung ist das Verfahren etwas komplizierter und langwieriger. Das Familiengericht vermutet das Scheitern der Ehe unwiderlegbar, wenn die Ehepartner seit drei Jahren getrennt leben. Der Scheidungsantrag kann zum Ablauf dieser dreijährigen Trennungszeit eingereicht werden.

 Der Scheidungsantrag bei der streitigen Scheidung

Wer auch im Fall der streitigen Ehescheidung keine drei Jahre bis zur Auflösung der Ehe abwarten möchte, hat die Möglichkeit, das Scheitern der Ehe nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis, für den beispielsweise je nach Fallgestaltung der Beweis einer neuen festen Beziehung in Frage kommt, so kann die Scheidung bereits nach einem Jahr in Trennung erfolgen, so dass der Scheidungsantrag ebenfalls bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden kann. Wenn der Ehepartner dem Scheidungsantrag also nicht zustimmt, muss sich das Gericht ein eigenes Bild von dem vom Antragsteller behaupteten Scheitern der Ehe machen und zu dieser Frage ggf. Beweis erheben.

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 Welche Unterlagen müssen mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden?

Im Scheidungsverfahren müssen die Ehepartner einige Unterlagen bei Gericht einreichen. Mit dem Antrag sollte bereits die Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch in Kopie eingereicht werden. Im späteren mündlichen Scheidungstermin muss das Dokument im Original vorgelegt werden. Bei gemeinsamen Kindern sind die Geburtsurkunden der Kinder in Kopie einzureichen. Damit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, sind die auf den Internetseiten der Familiengerichte zum Download bereitstehenden Antragsformulare für den Versorgungsausgleich auszufüllen und einzureichen. Wenn die Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, in der sie den andernfalls von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich ausschließen, so ist die Scheidungsfolgenvereinbarung ebenfalls dem Scheidungsantrag beizufügen (in beglaubigter Kopie).

Im mündlichen Scheidungstermin müssen die Ehepartner ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

Wenn Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren in Frage kommt, so sind ferner die für die Beantragung erforderlichen Dokumente dem Scheidungsantrag beizufügen. Neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag sind dies die Nachweise des antragstellenden Ehepartners zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Gehaltsnachweis, Mietvertrag, Kontobelege etc.).

 Scheidungsantrag zurücknehmen

In der Ehe kann manch Unvorhergesehenes passieren. Wenn in einem Moment der Entschluss zur Ehescheidung ganz fest steht, so kann es durchaus vorkommen, dass der betroffene Ehepartner seine Meinung doch noch einmal ändert. Ob das Scheidungsverfahren durchgeführt wird, steht deshalb bis zum Ende des Verfahrens zur Disposition der Ehepartner. Der Scheidungsantrag kann jederzeit bis zum Schluss der mündlichen Scheidungsverhandlung (Scheidungstermin) zurückgenommen werden. Der Antrag kann danach jederzeit erneut gestellt werden. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass mit dem Scheidungsantrag ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren in Gang gesetzt wird. Auch wenn der Antrag später wieder zurückgenommen wird: Mit dem Antrag auf Scheidung entstehen Prozesskosten (Gerichtskosten), für die die Ehepartner grundsätzlich aufkommen müssen. Gern informieren wir Sie hier auf der Internetseite zum Thema Scheidung auch über die Scheidungskosten, insbesondere die Anwaltskosten und Gerichtskosten.

 Nach Einreichen der Scheidung: Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Wenn die Scheidung eingereicht ist, dann hängt die Dauer des Scheidungsverfahrens von verschiedenen Faktoren ab.