InhaltsverzeichnisEhe annullieren – Eheaufhebung als Alternative zum Scheidungsvefahren?
- 1.Die Eheannullierung
- 2.Wann kann man die Ehe annullieren?
- 3.Ehe annullieren bei minderjährigem Ehepartner
- 4.Geschäftsunfähigkeit bei Eingehung der Ehe
- 5.Persönliche Anwesenheit bei Eheschließung
- 6.Ehe annullieren bei Heirat trotz Eheverbots: Heirat unter Verwandten und Doppelehe
- 7.Irrtum und Täuschung bei Eheschließung
- 8.Ehe annullieren: Das Aufhebungsverfahren als Alternative zur Scheidung
Die Eheannullierung
Die Ehe wird fürs Leben geschlossen. Doch wer nach der Heirat bemerkt, einem Irrtum aufgesessen zu sein und einen Fehler begangen zu haben, hat ein Problem. Die Eheschließung lässt sich nicht einfach durch Widerruf rückgängig machen. Nicht von ungefähr heißt es deshalb: Drum prüfe, wer sich ewig binde. Jedoch hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von Rechtsmängeln beim Akt der Eheschließung berücksichtigt. In bestimmten Fällen kann die Ehe deshalb annulliert, d.h. aufgehoben werden, statt das Scheidungsverfahren durchlaufen zu müssen.
Denn grundsätzlich kann die Ehe nur durch Scheidung wieder aufgelöst werden. Diese setzt aber bis auf wenige Ausnahmen, in denen eine Blitzscheidung möglich ist, den Ablauf eines Trennungsjahres voraus. Das reguläre Scheidungsverfahren ist also zeitlich nicht von heute auf morgen absolvierbar. Bis dahin hat die Ehe rechtlichen Bestand – einschließlich der gesetzlichen Scheidungsfolgen. Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt und eventuelle Zuweisungsansprüche auf die gemeinsame Ehewohnung können im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden.
Wann kann man die Ehe annullieren?
In manchen Fällen bietet die Annullierung der Ehe (bzw. Aufhebung der Ehe, wie es im Familienrecht richtig heißt) eine Alternative zum Scheidungsverfahren. Die Ehe kann allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen annulliert werden.
Unter welchen Bedingungen sich eine Ehe annullieren lässt, regelt § 1314 BGB.
Ehe annullieren bei minderjährigem Ehepartner
Danach kann die Ehe aufgehoben werden, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung beide Ehepartner minderjährig, d.h. unter 18 Jahre alt waren. Im Ausnahmefall kann eine Ehe auf Antrag mit einem Partner geschlossen werden, der zwar minderjährig, aber bereits 16 Jahre alt ist. Auf Antrag erteilt das Familiengericht die Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit für Eingehung der Ehe. Fehlt es an dieser Befreiung durch das Familiengericht, kann die Ehe nachträglich annulliert, d.h. aufgehoben werden.
Geschäftsunfähigkeit bei Eingehung der Ehe
Ein weiterer Aufhebungsgrund ist die Eingehung der Ehe mit einer geschäftsunfähigen Person. Das Eherecht verlangt die Geschäftsfähigkeit beider Eheleute bei Eingehung der Ehe.
Persönliche Anwesenheit bei Eheschließung
Bei Eheschließung müssen ferner beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen sein. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass einer der Ehegatten gar nicht bei der Trauung anwesend war, so kann die Ehe ebenfalls annulliert werden.
Ehe annullieren bei Heirat trotz Eheverbots: Heirat unter Verwandten und Doppelehe
Ein striktes Eheverbot gilt für bereits verheiratete Personen. Die Doppelehe ist in Deutschland unzulässig. Auch Verwandte in gerader Ehe sowie Geschwister und Halbgeschwister dürfen nicht einander heiraten. In gerader Linie verwandt sind Eltern, Großeltern und Kinder. Das Eheverbot gilt auch, wenn die Verwandtschaft durch Adoption begründet wurde. Allerdings kann bei Adoption geheiratet werden, wenn zuvor das Adoptionsverhältnis aufgelöst wird oder beim Familiengericht beantragt wird, eine Befreuung von dem Eheverbot auszusprechen. Dies ist möglich, wenn es sich um eine „künstliche“ Adoption ohne biologisches Verwandtschaftsverhältnis in gerader Abstammungslinie handelt.
Wurde entgegen dieser Eheverbote die Ehe geschlossen, kann sie später im Aufhebungsverfahren „annulliert“ werden.
Irrtum und Täuschung bei Eheschließung
Auch für bestimmte Irrtumskonstellationen räumt § 1314 BGB die Möglichkeit der Aufhebung der Ehe ein. So kann die Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Ehepartner bei der Eheschließung bewusstlos war oder sich im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand (§ 1314 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn einem Ehepartner bei der Trauung gar nicht bewusst war, dass es sich um eine Eheschließung handelt (etwa wenn der betroffene Partner davon ausging, dass es sich bloß um ein Schauspiel handelt). Die Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn das „Ja-Wort“ bei der Trauung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erzwungen wurde. Zwangsheiraten können also annulliert werden.
Ehe annullieren: Das Aufhebungsverfahren als Alternative zur Scheidung
Die Aufhebung der Ehe erfolgt auf Antrag durch richterliche Entscheidung. Der Antrag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 1317 BGB gestellt werden.
Mit der Aufhebung der Ehe wird diese beendet; allerdings wie bei der Scheidung nur mit Wirkung für die Zukunft. Die Ehe wird nicht rückwirkend aufgelöst. Der Vorteil zum Scheidungsverfahren besteht darin, dass kein Nachweis eines Scheiterns der Ehe erforderlich ist. Es braucht also nicht der Ablauf eines Trennungsjahres abgewartet und das Scheitern der Ehe nachgewiesen zu werden. Insofern ist das Aufhebungsverfahren bei Vorliegen eines gesetzlichen Aufhebungsgrundes schneller und einfacher durchführbar – sofern der Aufhebungsgrund auch nachgewiesen werden kann.
Anders als beim Scheidungsverfahren werden die Scheidungsfolgesachen bei der Aufhebung der Ehe nicht im Scheidungsverbund vor dem Familiengericht mitverhandelt. Vielmehr müssen sie gesondert von dem Aufhebungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden.
Meine Cousine möchte sich leider auch so bald wie möglich von ihrem Mann trennen. Dafür möchte sie sich auch gerne von einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen. Von einer Eheaufhebung habe ich bisher allerdings noch nie gehört gehabt.