Wird eine Privatscheidung durch ein Scharia-Gericht in Deutschland anerkannt?

Privatscheidung durch ein Scharia-Gericht in Deutschland

Die Frage, ob in Deutschland Ehescheidungen privater Scharia-Gerichte im Ausland anerkannt werden, hat die Gerichte immer wieder beschäftigt – mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen.

Noch im Jahr 2013 hat der Präsident des Oberlandesgerichts München dem Antrag auf Anerkennung einer vor einem Scharia-Gericht in Syrien ausgesprochenen Ehescheidung stattgegeben. Der Beschwerde der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers gegen diese Entscheidung half der Präsident des Oberlandesgerichts nicht ab. Dies begründete er damit, dass die für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung maßgebliche EU-Verordnung „Rom III“ auch auf Privatscheidungen anwendbar sei. Auch sei die Ehefrau zureichend an dem Scheidungsverfahren beteiligt gewesen. Sie habe die Scheidung ferner letztlich akzeptiert, da sie – wie vor dem Scharia-Gericht vereinbart – zur Abgeltung der Scheidungsfolgen 20.000 US-Dollar von Ihrem Ehemann angenommen habe.

 EuGH: Privatscheidungen werden nicht anerkannt

Das Oberlandesgericht München setzte daraufhin das Beschwerdeverfahren aus und legte die Frage der Anwendbarkeit der Rom III-Verordnung auf Privatscheidungen in einem Vorabentscheidungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser verneinte schließlich mit Urteil vom 20.12.2017 (Az. C-372/16) die Anwendbarkeit der Verordnung auf Privatscheidungen und somit auf private Scharia-Gerichte. Der EuGH entschied, dass die durch eine einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung falle.

Zwar seien Privatscheidungen nicht ausdrücklich von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Jedoch werde aufgrund mehrerer Verweisungen in der Verordnung auf das Tätigwerden eines Gerichts deutlich, dass ausschließlich Ehescheidungen vom Geltungsbereich der Verordnung umfasst seien, die entweder von einem staatlichen Gericht oder einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden.

 Generalanwalt am EuGH: Diskriminierendes Recht muss nicht übernommen werden

Der Generalanwalt am EuGH, dessen Antrag der EuGH mit seiner Entscheidung gefolgt ist, hat ferner ausgeführt, dass ausländisches Recht in EU-Staaten nicht übernommen werden müsse, wenn es diskriminierend sei – so wie seiner Meinung nach im vorliegenden Fall das syrische Eherecht gegenüber der von der Scheidung betroffenen Ehefrau.

 Keine Anerkennung der Privatscheidung vor einem Scharia-Gericht in Deutschland

Eine ausländische Privatscheidung vor einem Scharia-Gericht wird also in Deutschland nicht mehr anerkannt – und zwar unabhängig davon, ob – wie im vorliegenden Fall das Scharia-Gericht in Syrien – das Gericht in dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, von staatlichen Stellen anerkannt wird oder nicht. Dies ergibt sich nach Auffassung des EuGH aus der insoweit einschlägigen EU-Verordnung „Rom III“, so dass in Zukunft eine Änderung der Rechtslage nur durch eine Änderung der Verordnung durch den EU-Gesetzgeber möglich ist.

 Welches nationale Scheidungsrecht anwendbar ist, entscheidet sich nach Art. 14 EGBGB

Für die Ehegatten, die sich vor einem privaten Scharia-Gericht im Ausland haben scheiden lassen und sich bisher als rechtskräftig geschieden wähnten, wird die rechtliche Situation also zunächst einmal etwas komplizierter als zuvor, da sie ein neues, in Deutschland anerkennbares Scheidungsverfahren im Ausland bzw. ein Scheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht durchlaufen müssen.

Wenden sie sich an ein deutsches Gericht, stellt sich, sofern dieses zuständig ist, die Frage, welches nationale Scheidungsrecht überhaupt anwendbar ist. Denn was viele nicht wissen: Bei entsprechendem Auslandsbezug kann vor deutschen Familiengerichten durchaus ausländisches Scheidungsrecht anwendbar sein. Dies kann also beispielsweise im Fall syrischer Staatsbürger dazu führen, dass das deutsche Familiengericht, sofern es zuständig ist, möglicherweise syrisches Scheidungsrecht anwendet.

Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 13.03.2018, Az. 34 WX 146/14) folgt auch in diesem Fall
das Scheidungsstatut dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz BGB).

2 Kommentare

  1. Florentin Eilers

    Der Ehemann meiner Freundin lässt sich vor dem Scharia-Gesetz scheiden und jetzt braucht sie dringend Hilfe vom Anwalt für Familienrecht. Gut zu wissen, dass die Privatscheidung vor einem Scharia-Gericht in Deutschland nicht anerkannt wird. Ich werde ihr diesen Beitrag zeigen.

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  2. Franz Miller

    Ich danke Ihnen für die Information, dass eine ausländische Privatscheidung vor einem Scharia-Gericht in Deutschland nicht anerkannt wird. Es ist gut zu wissen, dass man zusätzlich ein in Deutschland anerkennbares Scheidungsverfahren im Ausland durchlaufen muss, um bei Ankunft in Deutschland rechtskräftig geschieden zu sein. Ich hatte nicht gedacht, dass sich das Familienrecht oder auch Scheidungsrecht so enorm unterscheidet, dass es womöglich nicht anerkannt werden könnte.

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