Versorgungsausgleich nicht grob unbillig bei 2 Jahren Zusammenleben – OLG Thüringen, Az. 1 UF 93/11

InhaltsverzeichnisVersorgungsausgleich nicht grob unbillig bei 2 Jahren Zusammenleben – OLG Thüringen, Az. 1 UF 93/11

Bei der Scheidung wird von Amts wegen auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Das gilt allerdings nicht, wenn der Versorgungsauslgeich grob unbillig wäre, was z.B. bei einer nur kurzen Ehe der Fall ist.  Ob ein Zusammenleben von zwei Jahren als sehr kurz anzusehen ist, hatte das Oberlandesgericht Thüringen, Az. 1 UF 93/11 zu entscheiden.

Orientierungssatz von scheidung.services zu Oberlandesgericht Thüringen, Az. 1 UF 93/11:

Ein Zusammenleben von zwei Jahren ist nicht als außergewöhnlich kurz einzustufen, so dass ein Versorgungsauslgeich nicht wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG ausschließen ist.

 Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Ehe im März 2008 vom Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt nach einer Ehezeit von weniger als drei Jahren geschieden. Da die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragte, führte das Amtsgericht diesen trotz der kurzen Ehedauer durch. Der Ehemann war damit nicht einverstanden. Er hielt die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Blick auf die kurze Ehedauer für grob unbillig und legte daher Beschwerde ein.

 Versorgungsausgleich nicht grob unbillig

Das Thüringer Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Der Versorgungsausgleich sei mit Blick auf die kurze Ehedauer nicht wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen. Denn solle der Versorgungsausgleich trotz Ehezeit von bis zu drei Jahren auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt werden, wäre es widersprüchlich, wenn nach einem solchen Antrag der Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehezeit aufgrund grober Unbilligkeit auszuschließen wäre.

 Kein Versorgungsausgleich bei fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft wegen außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit komme aber in Betracht, so das Oberlandesgericht, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft wegen außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens erst gar nicht entstanden sei. In diesem Fall fehle dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Denn jede Ehe sei infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen solle. Im vorliegen Fall könne aber angesichts dessen, dass die Eheleute zwei Jahre zusammengelebt haben, nicht von einem außergewöhnlich kurzen Zusammenleben ausgegangen werden. Vielmehr sei von einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen.

Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss vom 19.05.2011 – 1 UF 93/11 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 27 VersAusglG
(FamRZ 2011, 1590 und NRJW-RR 2011, 1159)