Kinderrentenversicherung unterliegt bei widerruflichem Bezugsrecht Versorgungsausgleich – Brandenburgisches OLG, Az. 9 UF 27/15

Bei der Scheidung wird von Amts wegen auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Ob der Versorgungsausgleich auch eine sogenannte Kinderrente umfasst, musste das Brandenburgisches OLG, Az. 9 UF 27/15 entscheiden.

Orientierungssatz von scheidung.services zu Brandenburgisches OLG, Az. 9 UF 27/15:

Schließt ein Ehegatte auf das Leben seines Kindes als Versicherter eine Lebensversicherung ab, so unterliegt diese Versicherung dem Versorgungsausgleich, sofern dem Kind kein unwiderrufliches Bezugsrecht zu steht. Andernfalls dient die sogenannte Kinder­renten­versicherung der Altersversorgung des Ehegatten.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg darüber zu entscheiden, ob das Amtsgericht Cottbus die Anrechte aus zweier Lebensversicherungen des Ehemanns in den Versorgungsausgleich mit einbeziehen durfte. Die Versicherungen wurden auf das Leben seiner beiden Kinder als versicherte Personen abgeschlossen. Versicherungsnehmer blieb aber der Ehemann.

 Anrechte aus Lebensversicherungen unterliegen Versorgungsausgleich

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Anrechte aus den beiden Lebensversicherungen unterliegen dem Versorgungsausgleich. Dem stehe nicht entgegen, dass die Versicherungen auf das Leben der Kinder als versicherte Personen abgeschlossen wurden bzw. als „Kinderplan Vorsorge“ bezeichnet sind und damit als Sparvertrag auf das Leben eines Kindes als Versicherter dienen. Denn für die Beurteilung, wem die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag zuzuordnen seien, komme es im Grundsatz auf die Inhaberschaft am Bezugsrecht an. Dieses stehe regelmäßig dem Versicherungsnehmer zu. Dies gelte auch dann, wenn das Bezugsrecht zwar einem Anderen übertragen sei, aber die Übertragung widerruflich erfolgt sei. So lag der Fall hier. Nur wenn einem Dritten ein vom Versicherungsnehmer unabhängiges unwiderrufliches Bezugsrecht zu stehe, so das Oberlandesgericht weiter, sei diesem Dritten das Anrecht rechtlich zuzuordnen.

 Nichtzahlung der Rente aufgrund Vorversterbens des Kindes unerheblich

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stehe der Einordnung der Lebensversicherung als Altersversorgung des Ehemanns nicht das Risiko entgegen, dass das versicherte Kind vor dem Versicherungsnehmer verstirbt und es deshalb zur Rückzahlung der eingezahlten Beträge bzw. zur Nichtzahlung der Rente kommt. Denn für den Versorgungsausgleich werde nicht vorausgesetzt, dass die auszugleichende Versorgung tatsächlich ausgezahlt werde.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2015 – 9 UF 27/15 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 2 VersAusglG
(FamRZ 2015, 1798 und NJW-RR 2015, 1221)