Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe: was gilt rechtlich?

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe

Es kommt gar nicht so selten vor, dass Ehen schon nach kurzer Ehedauer geschieden werden. Dann stellt sich die Frage nach dem Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe.

 Versorgungsausgleich bei Kurzehe

Auch wenn die Ehe nur kurz Bestand hat, das Trennungsjahr muss man immer einhalten. Selbst wenn Sie am Tag nach der Heirat feststellen, dass Ihr Partner nicht der Märchenprinz oder die Märchenfee war, gelten die allgemeinen Regelungen für die Scheidung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben sind. Die Ehe muss gescheitert sein, und das Trennungsjahr eingehalten werden. Sollte Ihr Ehepartner sich einer Scheidung verweigern, dann ist sogar eine Trennungszeit von drei Jahren Voraussetzung für die Scheidung. Nach drei Jahren wird laut Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Merke: Egal wie lange die Ehe dauerte, die Scheidungsvoraussetzungen sind immer die gleichen. Das Trennungsjahr muss eingehalten werden.

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 Was passiert mit dem Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe?

Bei einer Scheidung findet immer „von Amts wegen“ (also quasi automatisch) durch das Scheidungsgericht auch der Versorgungsausgleich statt. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Sie können einen Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen haben. Wenn dies der Fall ist, dann findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Eine weitere Ausnahme ist eine kurze Ehedauer oder auch kurze Ehe genannt (vgl. § 3 Versorgungsausgleichsgesetz).

 Wortlaut von § 3 Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
(1)

Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2)

In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3)

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

 Was ist eine kurze Ehe?

Eine kurze Ehe liegt vor, wenn zwischen Heiratsdatum und Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind. Kurze Ehen sind oft auch kinderlos, doch dies ist keine Voraussetzung für eine kurze Ehe. Laut § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz entfällt bei einer kurzen Ehezeit automatisch der Versorgungsausgleich.

Das System des Versorgungsausgleichs geht davon aus, dass die Ehepartner über einen längeren Zeitraum füreinander gesorgt haben und so die eheliche Solidarität gelebt haben. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die verschieden hohen Rentenanwartschaften für die Altersrente, die die Ehepartner im Laufe der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Bei nur kurzer Ehe geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Unterschiede bei den angewachsenen Altersversorgungen der Ehepartner noch nicht so groß sind. Für Ehen von kurzer Dauer hat daher der Gesetzgeber festgelegt, dass der Versorgungsausgleich nur dann stattfindet, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Der Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe findet also nur auf Antrag statt.

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 Scheidungsvorteile bei kurzer Ehe

Ein Scheidungsvorteil bei Kurzehen ist, dass das Scheidungsverfahren in der Regel schneller von statten geht. Der Ablauf der Scheidung wird beschleunigt, weil der Versorgungsausgleich wegfällt. Das Scheidungsgericht muss also nicht wegen des Versorgungsausgleichs Auskünfte bei der Rentenversicherung einholen. Hierdurch wird viel Zeit gespart. Die Scheidung einer Kurzehe ist nicht nur schneller sondern auch billiger. Durch den Wegfall des Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe fallen diesbezüglich auch die Gerichtskosten und Anwaltskosten weg.

Der Scheidungsablauf bei einer kurzen Ehe unterscheidet sich ansonsten nicht von der „normalen“ Scheidung einer Ehe.