Die Bewertung von Haus oder Eigentumswohnung bei der Scheidung

Eigentumswohnung Scheidung

Im Zuge einer Scheidung und der damit zusammenhängenden Regelung der finanziellen Angelegenheiten spielt der Wert des gemeinsamen oder alleinigen Immobilieneigentums der Ehegatten eine große Rolle. Da der Wert des Hauses oder der Eigentumswohnung bzw. des sonstigen Immobilieneigentums in den meisten Fällen den Großteil des Vermögens der Ehepartner ausmacht, stellt er einen ganz entscheidenden Faktor im Scheidungsverfahren dar – etwa bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs oder bei der Berechnung der Ausgleichszahlung im Gegenzug für die Überlassung des Alleineigentums an der Wohnung oder dem Haus an einen der Ehegatten.

Auch bei der Berechnung des Verfahrenswertes des Scheidungsverfahrens, aus dem sich die Verfahrenskosten für Gericht und Rechtsanwalt ergeben, kann die Bewertung vorhandener Immobilien eine maßgebliche Rolle spielen.

 Ehepartner können Immobilienwert einvernehmlich festsetzen

Die Ehepartner können sich (z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung) einvernehmlich außergerichtlich über den Wert der Immobilie, der ihren scheidungsbedingten finanziellen Auseinandersetzungen zugrunde gelegt werden soll, verständigen. Dabei können sie sich beispielsweise an dem Wert vergleichbarer Immobilien in vergleichbaren Lagen orientieren. Soweit es um außergerichtlich frei regelbare Scheidungsfolgesachen wie den Zugewinnausgleich oder Ausgleichszahlungen bei der Aufteilung von Immobilien geht, können die Ehegatten den Immobilienwert frei festlegen.

 Sachverständigengutachten zur Wertermittlung von Haus und Wohnung

Wenn der Immobilienwert genauer bestimmt werden soll, bietet sich die Einholung eines Gutachtens durch einen Immobiliensachverständigen an. Dabei sollten die Ehepartner darauf achten, sich auf einen Immobiliengutachter zu einigen, damit später kein Streit über die Neutralität des Gutachters und die Aussagekraft des Gutachtens entsteht. Denn da der Auftraggeber den Gutachter bezahlt, ist der Gutachter keineswegs neutral, sondern vertritt den jeweiligen Auftraggeber.

 Das neutrale Schiedsgutachten und der Schiedsgutachtenvertrag

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass beide Ehepartner ein gemeinsames Schiedsgutachten eines Immobiliengutachters in Auftrag geben. Auch kann die Bindung an das Gutachterergebnis vereinbart werden. Dazu besteht die Möglichkeit, im Vorfeld einen sogenannten Schiedsgutachtenvertrag zu vereinbaren, in dem die Bindung an die Ergebnisse des Gutachtens festgeschrieben wird.

Der Vorteil einer solchen einvernehmlichen außergerichtlichen Wertbestimmung der Immobilien und die Vereinbarung der Bindung an das Gutachterergebnis liegt darin, Rechtssicherheit zu schaffen und ein langwieriges Gerichtsverfahren, das Zeit, Geld und Nerven kostet  und in dem die Wertbestimmung letztlich ebenfalls durch ein (durch das Gericht in Auftrag gegebenes) Sachverständigengutachten bestimmt wird, zu vermeiden.

 Die Wertermittlung im gerichtlichen Verfahren und das selbständige Beweisverfahren

Können sich die Ehepartner außergerichtlich nicht einigen, können sie eine gerichtliche Klärung ihres Streits beantragen. Sofern der Streit um den Zugewinnausgleich am Wert der Immobilie hängt, können die Ehepartner auch bereits vor Anhängigkeit des Hauptverfahrens über den Zugewinnausgleich die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) beantragen.