Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Je nach wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute hat der wirtschaftlich schlechter stehende Ehegatte bei Trennung und Scheidung Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt (bis zur Scheidung: Trennungsunterhalt) gegen den Ehepartner. Doch kann der eigentlich unterhaltsberechtigte Ehepartner seinen Anspruch unter Umständen wieder verwirken.

Die Verwirkung des Ehegattenunterhalts ist in § 1579 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Unter dem Titel „Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“ heißt es dort, dass der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, „soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre“.

 Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Prozessbetrug

Dies ist gemäß § 1579 Nr. 3 BGB unter anderem der Fall, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte „eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat“.

 Falsche Angaben zu Einkommen und Vermögen im Unterhaltsprozess

Ein solches zur Verwirkung des Unterhalts führendes vorsätzliches Vergehen können falsche Angaben im Unterhaltsverfahren darstellen, sofern es sich dabei um Prozessbetrug handelt. Prozessbetrug im Unterhaltsverfahren ist durchaus praxisrelevant. Oftmals liegt der Betrug darin, dass der den Unterhalt geltend machende Ehepartner eigene Einkünfte verschweigt oder niedrigere als die tatsächlichen Einkünfte angibt und sich dadurch armrechnet.

 Die prozessuale Wahrheitspflicht im Unterhaltsprozess

Nach ständiger Rechtsprechung führt „grundsätzlich bereits ein versuchter Prozessbetrug, also eine Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit“ zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 3 BGB (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.05.2009, Az. 9 UF 85/08). Denn der Unterhaltsberechtigte unterliegt im Unterhaltsprozess nicht nur der allgemeinen und in allen gerichtlichen Verfahren geltenden prozessualen Wahrheitspflicht, sondern ist auch unterhaltsrechtlich verpflichtet, den Unterhaltsverpflichteten zutreffend und vollständig über seine Erwerbseinkünfte und Vermögensverhältnisse zu unterrichten. Dabei, so das Brandenburgische Oberlandesgericht, spielt es noch nicht einmal eine Rolle, „ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder dem Bedürftigen so erscheinen“. „Dies zu beurteilen ist einzig Aufgabe des Gerichtes. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen Prozessbetrug dar. Hierzu genügt die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem notwendige Angaben verschwiegen werden.“

Wer also in einem Unterhaltsprozess bei der Geltendmachung von Ehegattenunterhalt bewusst in Bereicherungsabsicht falsche Angaben zur eigenen Vermögens- und Einkommenssituation macht, erfüllt in der Regel den Tatbestand des Prozessbetrugs – mit der Folge, dass neben den etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen der Unterhaltsanspruch verwirkt wird.

 Was bedeutet Verwirkung des Unterhaltes?

Wobei die Verwirkung des Unterhalts aufgrund Prozessbetrugs nicht unter allen Umständen den kompletten Wegfall des Unterhaltsanspruchs bedeuten muss. Gemäß § 1579 BGB kann der Unterhalt nämlich vom Gericht nicht nur versagt, sondern auch lediglich herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.

Die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben im Unterhaltsverfahren trifft natürlich nicht nur den unterhaltsberechtigten, sondern auch den unterhaltsverpflichteten Ehepartner. Auch sein Armrechnen zwecks Umgehung seiner Unterhaltspflichten kann den Tatbestand des Prozessbetrugs darstellen und kommt nicht weniger häufig als Falschangaben des Unterhaltsberechtigten vor.