Werden die Gerichtskosten bei einer Scheidung geteilt?

Aufteilung der Gerichtskosten bei der Scheidung

 Wer zahlt die Gerichtskosten bei einer Scheidung?

Im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht fallen Verfahrenskosten an, die aus den Rechtsanwaltsgebühren der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte sowie den Gerichtsgebühren für das Scheidungsverfahren bestehen. Die Kosten sind von den Ehegatten zu bezahlen. Darüber, wer von den Ehepartnern welche Kosten zu tragen hat, entscheidet das Gericht im Scheidungsbeschluss am Ende des Scheidungsverfahrens.

 Verteilung der Gerichtskosten hängt vom Ausgang des Scheidungsverfahrens ab

Wer die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren bezahlen muss, hängt davon ab, ob das Gericht dem Scheidungsantrag folgt und die Ehe scheidet. In diesem Fall werden die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Dies ist gesetzlich in § 150 Absatz 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt. Gegenseitige Aufhebung der Kosten bedeutet, dass jeder seine eigenen Kosten trägt und die Gerichtskosten von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu bezahlen sind. Zu beachten ist hinsichtlich der Anwaltskosten, dass der Ehepartner, der einen Rechtsanwalt beauftragt hat, dessen Rechtsanwaltsgebühren alleine trägt. Bei der einvernehmlichen Scheidung, bei der nur der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragt hat, trägt dieser also deutlich höhere Kosten als der Ehegatte, der – ohne einen eigenen Anwalt zu haben – dem Scheidungsantrag nur zustimmt. Dieser muss sich bei Scheidung der Ehe somit nur zur Hälfte an den Gerichtskosten beteiligen, die in der Regel wesentlich geringer sind als die Rechtsanwaltsgebühren im Scheidungsverfahren.

 Antragsteller muss Gerichtskosten vorschießen

Zu beachten ist allerdings, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag über seinen Rechtsanwalt einreicht, zu Beginn des Gerichtsverfahrens die voraussichtlichen Gerichtskosten bereits als Vorschuss an das Gericht bezahlen muss. Erst mit dem Scheidungsbeschluss am Ende des Verfahrens wird der andere Ehepartner, sofern das Gericht dies festgesetzt hat, dazu verpflichtet, die Hälfte der Gerichtskosten an den Ehegatten zu erstatten.

 Bei Abweisung oder Rücknahme des Scheidungsantrags trägt allein der Antragsteller die Scheidungskosten

Wird der Scheidungsantrag des antragstellenden Ehepartners hingegen vom Gericht abgewiesen oder im Laufe des Verfahrens wieder zurückgenommen, so trägt der Antragsteller gemäß § 150 Absatz 2 FamFG die gesamten Kosten des Scheidungsverfahrens und der Folgesachen.

Haben beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt, so werden die Kosten wiederum gegeneinander aufgehoben, sofern die Ehegatten die Anträge zurücknehmen, die Anträge vom Gericht abgewiesen werden oder das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

 Gericht kann abweichende Kostenentscheidung nach Billigkeit treffen

In § 150 Absatz 4 FamFG sieht das Gesetz die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch das Gericht vor, wenn die gesetzliche Kostenverteilung unbillig erscheint. Dies gilt insbesondere „im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache“. Dabei kann das Gericht auch berücksichtigen, „ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 FamFG nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat“. „Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.“

 Ehegatten können Kostenverteilung einvernehmlich regeln

Die Ehegatten haben ferner die Möglichkeit, abweichend von der gesetzlichen Regelung eine einvernehmliche Verteilung der Kosten des Scheidungsverfahrens zu vereinbaren. Dies kann insbesondere hinsichtlich der Anwaltskosten bei der einvernehmlichen Scheidung eine sinnvolle Regelung darstellen. Denn wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und keine Streitpunkte vorhanden sind, so können sie mit der Beauftragung nur eines Rechtsanwalts die Hälfte der Anwaltsgebühren einsparen. Mit einer solchen Regelung zur gemeinsamen Kostentragung können die Ehepartner verhindern, dass jeder auf die Einreichung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten wartet, nur um selbst von Anwaltskosten verschont zu bleiben, und somit den Beginn des Scheidungsverfahrens beschleunigen.