Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf teilweise Erstattung des aufgrund eines Vergleichs an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts – BGH, Az. XII ZB 116/16

Unterhalt

InhaltsverzeichnisAusgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf teilweise Erstattung des aufgrund eines Vergleichs an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts – BGH, Az. XII ZB 116/16

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, weil sich ein Elternteil aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung von Unterhalt an ein gemeinsames Kind verpflichtet hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden:

Leitsatz zu BGH, Az. XII RB 116/16:

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf – teilweise – Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 25. Mai 1994 – XII ZR 78/93 – FamRZ 1994, 1102 und vom 20. Mai 1981 – IVb ZR 558/80 – FamRZ 1981, 761).

 Sachverhalt

Die geschiedenen Eheleute haben eine gemeinsame Tochter und zwei gemeinsame Söhne. Am 8. November 2004 schlossen die Ehegatten vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein einen Vergleich über Kindesunterhalt. Der Ehemann verpflichtet sich darin, für die Tochter, die im Haushalt der Ehefrau in Lübeck lebte, Kindesunterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Als es im Jahr 2010 zwischen der Tochter und der Mutter zu einem Zerwürfnis kam zog die Tochter aus dem Haushalt der Mutter aus. Der im Schwerin lebende Vater organisierte der Tochter eine Unterkunft bei einer Freundin von ihm in Lübeck. Er zahlte weiterhin Unterhalt an die Tochter und forderte die Mutter zur Auskunft und anteiligen Zahlung von Barunterhalt auf und forderte von ihr die teilweise Erstattung des an die Tochter gezahlten Unterhalts. Als die Mutter nicht zahlte, ging der Mann vor Gericht.

 Amtsgericht bejaht Erstattungsanspruch, Oberlandesgericht verneint es

Während das Amtsgericht Lübeck den Erstattungsanspruch bejahte, verneinte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein diesen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch könne nur bestehen, wenn der Vater mit den Unterhaltsleistungen eine dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, da der Vater aufgrund des gerichtlichen Vergleichs Unterhalt gezahlt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Vaters.

 Bundesgerichthof verneint Anspruchsausschluss aufgrund Vergleichs

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch sei für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen sei und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt habe, obwohl auch der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig gewesen sei. So habe der Fall hier gelegen. Nachdem Auszug der minderjährigen Tochter aus dem Haushalt der Mutter haften die Eltern anteiligen nach ihren Erwerbs- und Einkommensverhältnissen gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.

 Keine „Sperrwirkung“ des Vergleichs

Es sei zwar richtig, dass der Anspruch nicht bestehe, wenn die Unterhaltspflicht aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung beruhe. Denn in diesem Fall komme der Elternteil nur seiner eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nach und nicht einer Pflicht des anderen Elternteils. Dies gelte aber nicht bei gerichtlichen Vergleichen. Der gerichtliche Vergleich vom 8. November 2004 entfalte hier keine „Sperrwirkung“, weil er anders als eine gerichtliche Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwachse.

Soweit ein gerichtlicher Vergleich im Verfahren nach § 239 FamFG abgeändert werden kann, richte sich der Umfang der Abänderung allein nach materiellem Recht (§ 239 Abs. 2 FamFG). Der Tatsachenvortrag in einem solchen Abänderungsverfahren unterliege keiner zeitlichen Einschränkung, da die Präklusion aus § 238 Abs. 2 FamFG, die nur der Sicherung der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen diene, keine entsprechende Anwendung finde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2017 – XII ZB 116/16 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlagen: § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 239 FamFG
(NJW-Spezial 2017, 292; NJW 2017, 1108; MDR 2017, 768; FamRZ 2017, 611)

 Weitere Informationen

Der Kindesunterhalt (Hintergrundtext).