InhaltsverzeichnisDer familienrechtliche Ausgleichsanspruch
- 1.Abgrenzung zur Ersatzhaftung für Unterhalt gemäß § 1607 BGB
- 2.Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch
- 3.Was ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch?
- 4.Die Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs
- 5.Kein Ausgleichsanspruch bei freiwilligen Zahlungen oder Zahlungen aufgrund gerichtlicher Entscheidung
- 6.Verrechnung des Kindergelds über Ausgleichsanspruch
- 7.Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Eintritt des Kindes in Volljährigkeit
- 8.Verjährung des Ausgleichsanspruchs und Verjährungshemmung
- 9.Gerichtliches Verfahren und Anwaltszwang
Unter dem Namen „familienrechtlicher Ausgleichsanspruch“ hat die Rechtsprechung verschiedene Ausgleichsansprüche geschaffen, deren wichtigster Fall der interne Ausgleich des Kindesunterhalts für das gemeinsame Kind zwischen zwei Elternteilen darstellt.
So entsteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn ein Elternteil seinen Pflichten zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht ausreichend nachkommt. Bezahlt deshalb der andere Elternteil zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes mehr als den ihm obliegenden Anteil und übernimmt damit die dem anderen Elternteil obliegende Zahlung oder einen Teil der Zahlung, so führt dies zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen den beiden Elternteilen.
Abgrenzung zur Ersatzhaftung für Unterhalt gemäß § 1607 BGB
Unter dem Titel „Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang“ sind verschiedene Unterhaltsansprüche in § 1607 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Fälle geregelt, in denen ein Verwandter den ihm obliegenden Unterhalt nicht zahlen kann, da er nicht über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügt oder der Unterhaltsanspruch nicht durchgesetzt werden kann oder die Durchsetzung erheblich erschwert ist. Ist deshalb der nachrangig haftende Verwandte unterhaltspflichtig, so gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den vorrangig haftenden Verwandten auf ihn über.
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch
Doch die gesetzlich normierten Fälle des § 1607 BGB decken nicht alle Fälle ab, in denen ein Verwandter die Unterhaltsverpflichtungen eines anderen Verwandten übernimmt und deshalb diesem gegenüber Ausgleich verlangt. Die Rechtsprechung hat deshalb den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Fälle entwickelt, in denen § 1607 BGB nicht einschlägig ist.
Dies betrifft den oben beschriebenen Fall, in denen ein Elternteil den Unterhalt des Kindes allein oder über den ihm obliegenden Anteil hinaus geleistet hat, obwohl auch der andere Elternteil zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet gewesen wäre. Der überobligatorisch zahlende Elternteil erwirbt deshalb einen internen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil, dessen Unterhaltspflichten er ersatzweise übernommen hat.
Was ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in zwei Entscheidungen vom 20.04.2016 (Az. XII ZB 45/15) und vom 08.02.2017 (Az. XII ZB 116/16) mit folgenden Worten zusammengefasst:
„Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen.“
Die Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch entsteht danach unter folgenden Voraussetzungen:
- Barunterhaltspflicht: Der Elternteil, von dem der andere Elternteil Ausgleich verlangt, muss gegenüber dem gemeinsamen Kind barunterhaltspflichtig sein.
- Der überobligatorisch den Unterhalt leistende Elternteil muss den Unterhalt in Erfüllung der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils leisten.
- Der überobligatorisch Unterhalt leistende Elternteil muss den Unterhalt in der Absicht, von dem anderen Elternteil Ersatz dafür zu verlangen, leisten. Dabei wird im Zweifel vor dem Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner vermutet, dass keine Ersatzabsicht besteht. Für die Zeit nach der Trennung der Eltern wird hingegen eine Ersatzabsicht vermutet.
Kein Ausgleichsanspruch bei freiwilligen Zahlungen oder Zahlungen aufgrund gerichtlicher Entscheidung
Wenn ein Elternteil hingegen freiwillig den gesamten Kindesunterhalt übernimmt oder sich in einer Freistellungsvereinbarung verpflichtet hat, den Partner von Unterhaltszahlungen freizuhalten, so besteht kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch. Auch der Elternteil, der aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung den Kindesunterhalt in der Höhe bezahlt, wie durch die Entscheidung vorgeschrieben, erwirbt keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner. Denn durch den Ausgleichsanspruch sollen keine gerichtlichen Entscheidungen über den Unterhalt unterlaufen werden.
Der Ausgleichsanspruch kann auch bei Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen Kindern bestehen, sofern beide Eltern noch unterhaltspflichtig sind. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 14.08.1998 (Az. 4 UF 21/97) entschieden.
Verrechnung des Kindergelds über Ausgleichsanspruch
Das staatliche Kindergeld wird in der Regel beim Barunterhaltsanspruch berücksichtigt. Erfolgt hingegen keine Verrechnung, so kann es über das Institut des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend gemacht werden.
Auch wenn das Kind von einem Elternteil zum anderen umzieht und somit der betreuende Elternteil wechselt, wird der familienrechtliche Ausgleichsanspruch wichtig, da in diesem Fall der nicht betreuende Elternteil den rückständigen Unterhalt nur auf diesem Wege geltend machen kann.
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Eintritt des Kindes in Volljährigkeit
Auch bei Eintritt des Kindes in die Volljährigkeit kann der betreuende Elternteil im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs Unterhalt für die Vergangenheit geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 28.08.1995 (Az. 12 WF 1002/95) entschieden. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes kann der auf Unterhaltsrückstände klagende Elternteil nicht mehr im Namen des Kindes klagen, sondern muss den Betrag im eigenen Namen im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend machen.
Verjährung des Ausgleichsanspruchs und Verjährungshemmung
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch verjährt gemäß § 197 BGB binnen 3 Jahren, wobei zu beachten ist, dass die Verjährung für Ansprüche unter miteinander verheirateten Eltern während des Bestehens ihrer Ehe gehemmt ist.
Gerichtliches Verfahren und Anwaltszwang
Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich, da es sich rechtlich um einen Erstattungsanspruch und nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, um eine „sonstige Familiensache“ gemäß § 266 Absatz 1 Nr. 4 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen). Sofern eine Ehesache anhängig ist, ist das Familiengericht, bei dem diese anhängig ist, örtlich für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zuständig. Ansonsten ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Ehepartner, von dem der Ausgleich verlangt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für das gerichtliche Verfahren über den Ausgleichsanspruch besteht Anwaltszwang, da es sich um eine „sonstige Familiensache“ handelt.