Wenn der Ehepartner nicht zum Scheidungstermin erscheint

Einvernehmliche Scheidung

Nach Stellung des schriftlichen Scheidungsantrags sieht das Scheidungsverfahren einen Scheidungstermin vor dem örtlich zuständigen Familiengericht vor. Dazu werden die Beteiligten – d.h. beide Ehepartner – persönlich geladen. Doch was passiert, wenn einer der Ehegatten nicht zum Scheidungstermin vor Gericht erscheint?

 Persönliches Erscheinen im Scheidungstermin ist Pflicht

Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Familiengericht im Scheidungstermin ergibt sich aus § 128 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen). Danach soll das Gericht „das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören“.

 Nur wenige Ausnahmen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen anerkannt

Das grundsätzlich vorgeschriebene persönliche Erscheinen heißt, dass die Ehegatten nicht ihren Anwalt allein in die Verhandlung schicken können, sondern sie selbst erscheinen müssen. Von dieser Pflicht zum persönlichen Erscheinen gibt es nur wenige gesetzliche Ausnahmen. So kann ein Ehepartner aus gesundheitlichen Gründen beantragen, nicht erscheinen zu müssen. Es muss sich allerdings um eine so gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung handeln, dass durch die Anreise zum Gericht und das Wahrnehmen des Scheidungstermins „erhebliche Nachteile für [die] Gesundheit“ des betroffenen Ehepartners zu befürchten wären (§ 34 Absatz 2 FamFG).

Auch für einen Beteiligten, der „offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun“, kann der Verzicht auf das persönliche Erscheinen beantragt werden.

 Ausnahmen von Anwesenheitspflicht bei weit vom Gerichtsort entferntem Wohnort

Auch bei einer weiten räumlichen Entfernung zum Gerichtsort – etwa wenn ein Ehepartner im weit entfernten außereuropäischen Ausland wohnt – kann beantragt werden, auf das persönliche Erscheinen zu verzichten, und stattdessen die persönliche Anhörung vor der dort zuständigen deutschen Botschaft vorzunehmen.

Wohnt ein Ehepartner weit entfernt vom Ort des zuständigen Familiengerichts, aber noch in Deutschland oder nicht weit von Deutschland entfernt, so kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen Richter an einem Gericht am Wohnort des Ehepartners bzw. an einem Gericht, das für ihn leichter zu erreichen ist, erfolgen (§ 128 Abs. 3 FamFG).

 Entbindung von persönlichem Erscheinen frühzeitig beantragen

Liegt ein solcher Grund vor, der das Erscheinen im Scheidungstermin für einen betroffenen Ehepartner unzumutbar macht, so kann dies rechtzeitig beantragt werden, da zwischen der Ladung und dem Scheidungstermin eine „angemessene Frist“ (§ 32 Absatz 2 FamFG) liegen soll.

 Was passiert bei Nichterscheinen im Scheidungstermin?

Ist der Beteiligte aber nicht durch das Gericht von seiner Pflicht zum Erscheinen entbunden, muss er den Termin auch wahrnehmen, und darf nicht einfach wegbleiben. Denn da das Erscheinen im Termin gesetzlich vorgeschrieben ist, kann ohne die persönliche Anwesenheit beider Ehepartner das Scheidungsverfahren nicht abgeschlossen und die Scheidung nicht rechtskräftig beschlossen werden. Erscheint ein Ehepartner nicht zum Termin, wird das Scheidungsverfahren also verzögert.

Der Termin muss dann zu einem späteren Zeitpunkt – wiederum nach frühzeitiger Ladung – nachgeholt werden. Dies kann beispielsweise bei Anspruch auf Trennungsunterhalt dem anspruchsberechtigten Ehegatten erhebliche Vorteile verschaffen. Da Trennungsunterhalt nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung gewährt wird, wohingegen ab der Scheidung nur unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, kann es durchaus im Interesse des anspruchsberechtigten Ehegatten liegen, den Scheidungstermin so lange wie möglich hinauszuzögern.

 Zwangsmaßnahmen des Gerichts

Um zu verhindern, dass Beteiligte durch bloßes Nichterscheinen das Scheidungsverfahren torpedieren bzw. in die Länge ziehen und dadurch den antragstellenden Ehepartner in seinen Rechten beeinträchtigen, sieht das Gesetz deshalb Zwangsmittel für den Fall des unentschuldigten Fehlens im Scheidungstermin vor.

Gemäß § 33 Absatz 3 FamFG kann das Gericht gegen einen Ehepartner, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt im Termin ausbleibt, ein Ordnungsgeld verhängen. Kommt es zu wiederholtem unentschuldigtem Ausbleiben, kann das Gericht sogar die Vorführung des Beteiligten anordnen. Dann wird der betroffene Ehepartner zur Sicherung des Scheidungstermins durch den Gerichtsvollzieher (unterstützt durch die Polizei) festgenommen und zwangsweise dem Gericht vorgeführt.

 Abwesenheit bedarf eines guten Grundes

Es ist also keine Idee, Ladungen des Familiengerichts einfach zu ignorieren. Auch reicht der mündliche Verweis auf eine angebliche Erkrankung nicht aus. Im Zweifel kann das Gericht von dem dem Scheidungstermin fernbleibenden und dadurch das Verfahren verzögernden Ehegatten die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen und im Weiteren Ordnungsgeld und die Vorführung durch den Gerichtsvollzieher anordnen.

Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn ein Beteiligter so gar nicht zu fassen ist: Unter bestimmten Umständen kann das Familiengericht die Ehe nämlich auch in Abwesenheit eines der Ehepartner scheiden.