Urteil zu den Eigentumsverhältnissen an einer Einbauküche bei Trennung der Ehegatten – OLG Koblenz, Az. 13 UF 477/16

Einbauküche bei Trennung und Scheidung

Einbauküchen können einen erheblichen Wert haben. So ist nachvollziehbar, warum bei der Trennung zwischen Ehemann und Ehefrau auch Streit darüber bestehen kann, wem die Einbauküche gehört. Kniffelig wird es, wenn ein Ehepartner die Küche in die Ehe mitgebracht hat und der andere Ehepartner für die Küche Erweiterungsteile gekauft hat. Juristisch noch komplizierter wird es, wenn die Einbauküche sodann im Haus eines der Ehegatten eingebaut wird, weil sich dann noch die Frage stellt, ob die Einbauküche ein wesentlicher Bestandteil des dem Ehegatten gehörenden Gebäudes geworden ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einen derartigen Fall zu entscheiden:

Amtlicher Leitsatz zu Oberlandesgericht Koblenz, Az. 13 UF 477/16:

Zu den Eigentumsverhältnissen an einer in die Ehe mitgebrachten Einbauküche und an nachträglich zu dieser angeschafften Anbau- bzw. Erweiterungsteilen sowie zu den rechtlichen Konsequenzen einer eigenmächtigen Mitnahme einer Einbauküche durch einen Ehegatten im Zug dessen Auszugs aus der Ehewohnung.

 Sachverhalt

Im August 2013 trennte sich ein Ehepaar. Die Ehefrau zog mitsamt den gemeinsamen Kindern aus dem Haus des Ehemanns. Dabei nahm sie die serienmäßige Einbauküche mit. Die Küche war von der Ehefrau als das Paar im Jahr 2007 zusammenzogen war von ihr mitgebracht worden. Der Ehemann hatte weitere Teile der gleichen Serie angeschafft und die Einbauküche erweitert. Der Ehemann sah durch die Mitnahme der gesamten Einbauküche sein Eigentumsrecht an den Erweiterungsteilen verletzt und beantragte daher beim Amtsgericht Koblenz Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 2.405, 25 Euro.

 Amtsgericht Koblenz weist Antrag des Ehemanns auf Schadenersatz ab

Das Amtsgericht Koblenz wies den Antrag auf Schadensersatz zurück. Der Ehemann habe durch das Verbauen der Erweiterungsteile mit der Einbauküche der Ehefrau sein Eigentum an den Teilen gemäß § 947 BGB verloren. Die nachträglich erworbenen Teile seien mit der Einbauküche der Ehefrau verbunden worden und dadurch wesentlicher Bestandteil dieser geworden. Demgegenüber habe die Ehefrau durch den Einbau der Küche in das Haus des Ehemanns nicht ihr Eigentum an der Küche verloren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

 Oberlandesgericht verneint auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Ehemann stehe kein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch zu. Da er durch die Mitnahme der Einbauküche lediglich in seinem Besitzrecht verletzt worden sei, habe sich der Schadensersatzanspruch nur auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands richten können. Nur wenn die Ehefrau die Frist zur Rückgabe der Erweiterungsteile hätte verstreichen lassen, hätte dem Ehemann ein Zahlungsanspruch zugestanden.

 Kein Verlust des Eigentums durch Verbauen der Erweiterungsteile

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unrichtig, dass der Ehemann durch das Verbauen der Erweiterungsteile gemäß § 947 Abs. 2 BGB sein Eigentum an diesen verloren habe. Die neu erworbenen Küchenteile seien nicht wesentliche Bestandteile der gesamten Küche geworden. Ein Bestandteil sei wesentlich gemäß § 93 BGB, wenn er durch die Trennung von der Hauptsache zerstört oder in seinem Wesen verändert werde. So lag der Fall hier nicht. Die Trennung der Neuteile von der vorhandenen Einbauküche der Ehefrau sei ohne Zerstörung der einen oder anderen Sache möglich gewesen. Dies werde dadurch deutlich, dass die Ehefrau die Küche bereits vor dem Zusammenzug isoliert genutzt habe. Zudem seien die Neuteile durch die ausbaubedingte Trennung nicht in ihrem Wert erheblich gemindert oder in ihrem Wesen verändert gewesen. Denn sie gehörten zu derselben Serie, wie die der Küche der Ehefrau. Durch Zukauf aus dieser Serie seien die Neuteile weiterhin vollwertig zu gebrauchen.

 Kein Eigentumserwerb durch Einbau der Küche in Haus

Der Ehemann habe darüber hinaus nicht das Eigentum an der gesamten Küche erworben, so das Oberlandesgericht, weil diese in sein Haus eingebaut wurde. Dadurch sei sie nicht gemäß §§ 94 Abs. 2, 946 BGB wesentlicher Bestandteil des Hauses geworden. Einbauküchen, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengefügt werden, seien jedenfalls in Süd- und Westdeutschland regelmäßig nicht wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes. Dies zeige sich daran, dass eine Vermietung ohne Küche nicht unüblich sei und eine nach einem Baukastensystem zusammengefügte Einbauküche ohne weiteres ausgebaut und an anderer Stelle, wenn auch in andere Kombination, weiter genutzt werden könne.

Oberlandsgericht Koblenz, Beschluss vom 18.01.2017 – 13 UF 477/16 –
(NJW-RR 2017, 833; FamRZ 2017, 1391; NJW-Spezial 2017, 421; NJW 2017, 2291)

 Weitere Informationen

Trennungsjahr (Hintergrundtext)