Suizidgefahr eines minderjährigen Kindes erfordert notwendige Aufrechterhaltung der Ehe – OLG Hamburg, Az. 2 UF 209/83

InhaltsverzeichnisSuizidgefahr eines minderjährigen Kindes erfordert notwendige Aufrechterhaltung der Ehe – OLG Hamburg, Az. 2 UF 209/83

Auch wenn eine Ehe gescheitert ist, so kann es besondere Gründe geben, die die Aufrechterhaltung der Ehe notwendig machen. Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn die Gefahr droht, dass ein aus der Ehe hervorgegangenes minderjähriges Kind sich im Falle der Ehescheidung der Eltern, selbst töten könnte. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hervor:

Orientierungssatz von scheidung.services  zu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Az. 2 UF 209/83:

Droht die ernsthafte Gefahr, dass sich ein aus der Ehe hervorgeganges minderjähriges Kind in Falle der Ehescheidung selbst tötet, so ist die weitere Aufrechterhaltung der Ehe notwendig. Die Suizidgefahr des Kindes stellt einen besonderen Grund gemäß § 1568 Abs. 1 1. Alternative BGB dar.

 Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann im Jahr 1983 von seiner Ehefrau scheiden. Diese hielt eine Scheidung jedoch für unzumutbar, da die ernsthafte Gefahr bestünde, dass sich der gemeinsame 10-jährige Sohn in diesem Fall töten würde. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hielt dies für unbeachtlich und sprach die Scheidung der Ehe aus. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau..

 Aufrechterhaltung der Ehe aufgrund Selbsttötungsgefahr des Kindes

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Scheidungsantrag des Ehemanns stehe die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB entgegen, wonach die Ehe aufrechtzuerhalten sei, wenn und solange dies im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei das gemeinsame Kind ernsthaft selbstmordgefährdet, sollte die Ehe geschieden werden.

 Verantwortlichkeit der Ehefrau für Selbstmordgefahr des Kindes unbeachtlich

Ob die ebenfalls therapiebedürftige Ehefrau die maßgebliche Ursache für die Selbstmordgefahr des Kindes gesetzt habe, sei ohne Bedeutung, so das Oberlandesgericht. Entscheidend sei, dass das Kind im Falle der Scheidung der Ehe in Lebensgefahr geraten würde.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.12.1985 – 2 UF 209/83 –
Diese Entscheidung betrifft folgende Rechtsgrundlage: § 1568 BGB
(FamRZ 1986, 469)

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Scheidungstermin (Hintergrundtext)