Alleiniges Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Alleiniges Sorgerecht

Eltern tragen gemeinsam Sorge für ihre gemeinsamen Kinder. Ein alleiniges Sorgerecht ist da zunächst einmal nicht vorgesehen. Dies gilt unabhängig von ihrem Beziehungsstatus. Auch bei Trennung und Scheidung üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Jedoch kann einem Elternteil auch das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen werden. Wir klären, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

 Was ist das Sorgerecht?

Das Sorgerecht ist sowohl die Pflicht als auch das Recht der Eltern, „für das minderjährige Kind zu sorgen“ (§ 1626 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch). Es umfasst die Personensorge (Sorge für die Person des Kindes) und die Vermögenssorge (Sorge für das Vermögen des Kindes).

Das Familienrecht bestimmt in § 1627 BGB, dass die Eltern die elterliche Sorge „in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausüben“. Weiter heißt es in § 1627 BGB: „Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“

Die gemeinsame Sorge für das Kind ist demnach nicht nur ein Recht der Eltern, sondern auch ihre Pflicht. Persönliche Konflikte entbinden die Eltern nicht davon, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Sie müssen sich, soweit es um die gemeinsamen Kinder geht, verständigen und einvernehmliche Entscheidungen treffen. Auch Streit bei Trennung oder im Scheidungsverfahren ändert an dieser Pflicht der Eltern zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts nichts.

 Alleiniges Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen

Das Familienrecht regelt in § 1671 BGB, unter welchen Voraussetzungen das alleinige Sorgerecht oder ein Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen werden kann. Dazu muss der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder beansprucht, einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge beim örtlich zuständigen Familiengericht stellen.

 Alleiniges Sorgerecht bei Zustimmung beider Eltern

Ein alleiniges Sorgerecht kann recht unkompliziert übertragen werden, wenn im Fall einer nicht nur vorübergehenden Trennung der andere Elternteil der Übertragung des alleinigen Sorgerechts zustimmt. Wenn ein Kind betroffen ist, das bereits 14 Jahre oder älter ist, kann dieses der Übertragung des alleinigen Sorgerechts allerdings widersprechen.

Schwieriger ist es, wenn sich die Eltern um das Sorgerecht streiten. Dann kann das Familiengericht das alleinige Sorgerecht auf Antrag einem Elternteil zuweisen, wenn „zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ (§ 1671 Absatz 1 Nr. 2 BGB).

Dabei soll der Entzug des Sorgerechts und die Übertragung auf einen Elternteil allein immer das äußerste Mittel sein. Wenn mildere Mittel wie die Übertragung nur eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein möglich ist, so geht dies dem Entzug des gesamten Sorgerechts vor. Viele Sorgerechtsstreitigkeiten drehen sich beispielsweise um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder. In diesen Fällen kann als milderes Mittel zum Entzug des gesamten Sorgerechts lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein zugewiesen werden, während die Eltern das Sorgerecht im übrigen weiterhin gemeinsam ausüben müssen.

 Das Kindeswohl

Die Entscheidung über den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ergeht im Sinne des Kindeswohls. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung fragt das Familiengericht nach verschiedenen Kriterien:

Wichtig ist die Gewährleistung von Kontinuität für das betroffene Kind. Dem Kind muss eine stabile Erziehung geboten werden können. Entscheidend ist dabei die Beziehung des Kindes zu dem Elternteil, so dass die Erziehung in einem stabilen Umfeld ermöglicht wird.

Ein weiteres Kriterium bei der Kindeswohlprüfung ist die Förderung des Kindes. Das Familiengericht erforscht, welcher Elternteil das Kind in seiner Entwicklung am besten fördern kann.

Das Familiengericht fragt ferner nach der Bindung des Kindes zu den Eltern und nach seinem eigenen Willen. Zu welchem Elternteil eine stärkere Bindung besteht und wie die Bindungen zu Verwandten, insbesondere zu den Geschwistern sowie zu anderen Bezugspersonen im Umfeld der Eltern ausgeprägt sind, ist bei der Kindeswohlprüfung entscheidend zu berücksichtigen. Auch wird das Kind nach seiner eigenen Meinung gefragt. Je älter das Kind ist, desto größeres Gewicht wird seiner Meinung zugemessen.

 Wann kann Eltern das Sorgerecht entzogen werden?

Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts kann schließlich geboten sein, wenn der andere Elternteil zur Ausübung der Sorge ungeeignet ist. Dies liegt bei Gewalt gegen das Kind, bei Misshandlungen und Missbrauch offensichtlich vor. Auch wenn ein Elternteil das Kind vernachlässigt, kann das Sorgerecht entzogen werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Elternteil sich  nicht ausreichend um die Körperpflege, die regelmäßige und ausreichende Versorgung mit Mahlzeiten und die altersgerechte Freizeitbeschäftigung des Kindes kümmert.

Dabei ist es unerheblich, ob der betroffenen Elternteil die Vernachlässigung zu verschulden hat. Wenn Grund für die Vernachlässigung die eigene Erkrankung des Elternteils oder dessen Drogenabhängigkeit ist, so kann gerade dies die Entziehung des Sorgerechts rechtfertigen.

Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts kommt ferner bei Gesundheitsgefährdungen des Kindes in Betracht; Etwa wenn der andere Elternteil nicht einer erforderlichen medizinischen Behandlung des Kindes zustimmt oder versucht, eine solche zu verhindern.

Ein gewichtiger Grund zur Entziehung des Sorgerechts kann auch der Verstoß gegen die Schulpflicht sein. Wenn ein Elternteil nicht Sorge dafür trägt, dass das Kind zur Schule geht oder den Schulbesuch sogar aktiv verhindert, kann dies die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil rechtfertigen.

Auch das Umfeld des Elternteils, dem das Sorgerecht entzogen werden soll, kann bei der Entscheidung über das alleinige Sorgerecht den Ausschlag geben. Wenn sich etwa der Elternteil in extremistischen Bewegungen engagiert oder sich in einem kriminellem Umfeld oder im Drogenmilieu aufhält und dabei das Kind mitnimmt und dadurch sein Kindeswohl gefährdet, kann dies die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil erfordern.

 Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren

Das örtlich zuständige Familiengericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Im Sorgerechtsverfahren kann das betroffene Kind gehört werden. Kinder ab 14 Jahren muss das Familiengericht sogar anhören. Das Familiengericht kann zur Entscheidungsfindung ein familienpsychologisches Gutachten einholen.